Energie: Wann verjährt die Stromrechnung?

Immer wieder erreicht uns die Frage, wann die Stromrechnung verjährt.

Grundsätzlich gilt, dass es für die Verjährung der Stromrechnung (wie auch der Gasrechnung) keine gesonderten Verjährungsregelungen gibt.

Für sie gilt die wie bei anderen Forderungen die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Dabei ist aber zu beachten, dass gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das heißt konkret, dass z.B. eine Stromrechnung aus dem Jahr 2013 dann ab dem 01.01.2017 verjährt ist. Also gilt:

  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2013 ist 2017 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2014 ist 2018 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2015 ist 2019 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2016 ist 2020 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2017 ist 2021 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2018 ist 2022 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2019 ist 2023 verjährt.
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2020 ist 2024 verjährt.

Das gilt allerdings nicht, wenn die Forderung vorher eingeklagt wurde, z.B. auch per Mahnbescheid, oder Verhandlungen oder ein Schlichtungsverfahren darüber laufen. Diese hemmen die Verjährung.

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