10 Fakten über die Aufgaben des Bundesrats – Artikel 50 Grundgesetz

  1. Artikel 50 Grundgesetz lautet:
    Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
  2. Die Bestimmung findet sich von Anfang an im Grundgesetz, wurde jedoch zum 25. Dezember 1992 um die „Angelegenheiten der Europäischen Union“ ergänzt.
  3. Einen Bundesrat kannte schon die Weimarer Reichsverfassung in Artikel 60 als typisches Element eines föderalen Staates.
  4. Eine weitergehende Ausgestaltung des Organs ergibt sich aus den folgenden Artikeln sowie den einzelnen Zuweisungen in anderen Normen des Grundgesetzes.
  5. Der Bundesrat ist kein Organ der Länder, sondern ein Organ des Bundes, über das die Länder eben bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken.
  6. Über seine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren (Legislative) hinaus ist der Bundesrat auch Verwaltungsorgan, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist.
  7. Die Ergänzung um die „Angelegenheiten der Europäischen Union“ ist eigentlich reine Kosmetik – denn diese Angelegenheiten sind ja Bundesgetzgebung, an der die Länder ohnehin schon beteiligt sind.
  8. Eine Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung ist der Ewigkeitsgarantie unterworfen, allerdings nicht konkret das Organ Bundesrat. Eine Verfassungsreform könnte also auch eine andere Form der Mitwirkung beschließen.
  9. Man mag darüber streiten, ob der Bundesrat ein Korrektiv des durch die Parteien beherrschten Bundestags ist oder nicht gerade die Parteien weiter stärkt. Ich neige letzterem zu, da oftmals das Abstimmungsverhalten der Länder den jeweiligen Koalitionen unterworfen ist.
  10. Auch wenn das Organ bei seiner Einführung sehr umstritten war, gibt es in der Diskussion über Verfassungsreformen derzeit keine Bestrebungen, ihn abzuschaffen oder grundlegend zu reformieren. Man kann also getrost sagen, dass er sich in der Staatspraxis bewährt hat.

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