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10 Fakten zum Gemeinsamen Ausschuss - Artikel 53a Grundgesetz
Artikel 53a Grundgesetz lautet: (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind … „10 Fakten zum Gemeinsamen Ausschuss – Artikel 53a Grundgesetz“ weiterlesen
Severin Tatarczyk