10 Fakten zur Gerichtsorganisation – Artikel 92 Grundgesetz

  1. Artikel 92 Grundgesetz lautet:
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
  2. Bis zum 23. Juni 1968 lautete er:
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
  3. Die Weimarer Verfassung kannte in den Art. 100 ff grundsätzlich entsprechende Regelungen.
  4. Artikel 92 ist zunächst einmal eine Ausprägung der Gewaltenteilung, indem es die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut und andere Staatsorgane als die Gerichte davon ausschließt.
  5. Des weiteren ist er eine Konkretisierung der Kompetenzverwaltung zwischen Bund und Ländern.
  6. Zudem ist er eine klare Abgrenzung zum Dritten Reich, dessen Justizsystem auch von Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof geprägt war.
  7. Auch einer Privatisierung der Rechtsprechung und privaten Gerichten, z.B. Schiedsgerichten, enge Grenzen.
  8. Umstritten ist, ob Artikel 92 auch dem einzelnen Richter ein subjektives Recht einräumt. Mit der herrschenden Meinung ist dies abzulehnen.
  9. Eine Sonderrolle nimmt das Bundesverfassungsgericht ein, das kein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, sondern ein unabhängiger Gerichtshof des Bundes und ein Verfassungsorgan.
  10. Bestrebungen, den Artikel 92 zu reformieren, gibt es derzeit keine. Es handelt sich dabei um eine klar formulierte grundlegende Bestimmung unserer Verfassung. Angemerkt sei, dass nach hier vertretener Ansicht die Sonderrolle des Bundesverfassungsgerichts stärker herausgestellt werden sollte.

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