10 Fakten zu den Unvereinbarkeiten des Amts des Bundespräsidenten – Artikel 55 Grundgesetz

  1. Artikel 55 Grundgesetz lautet:
    (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
    (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
  2. Die Weimarer Verfassung kannte mit Artikel 44 eine nicht ganz so weitgehende Vorschrift. Nach dieser durfte der Reichspräsident lediglich nicht Mitglied des Reichstags sein.
  3. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Bundespräsident politisch und wirtschaftlich unabhängig ist.
  4. Politische Ämter darf der Bundespräsident gar nicht mehr innehaben, es reicht also nicht, diese nur ruhen zu lassen. Immerhin könnte der (zukünftige) Bundespräsident Mitglied der Bundesversammlung sein und sich selbst wählen, da dies ja keine gesetzgebende Körperschaft ist. Unbestritten ist dies für die erste Wahl, eine Teilnahme eines amtierenden Bundespräsidenten wird zwar nicht unbedingt juristisch ausgeschlossen, politisch aber zumindest für unanständig gehalten.
  5. Parteimitgliedschaften sind übrigens nicht ausgeschlossen, es hat sich aber in der Praxis eingebürgert, dass ein amtierender Bundespräsident seine Parteimitgliedschaft zumindest ruhen lässt.
  6. Berufe muss der Präsident ruhen lassen, aus Aufsichtsräten muss er wie aus politischen Ämtern ausscheiden.
  7. Umstritten ist tatsächlich, ab wann die Unvereinbarkeiten greifen: Bereits vor der Wahl, für den gewählten aber noch nicht vereidigten Designatus oder erst für den vereidigten Bundespräsidenten? Der Wortlaut des Art. 55 ist insoweit klar, dass dies erst für den vereidigten Bundespräsidenten gilt.
  8. Problematisch war die Vorschrift bislang bei Christian Wulff, der nicht nur zum Zeitpunkt seiner Wahl noch Ministerpräsident war, sondern sogar noch während und nach seiner Vereidigung noch für einige Tage Mitglied des VW-Aufsichtsrats. Das passt aber ins Bild: „Hierüber hinaus handelt es sich bei einem Rückzug bereits des designierten Präsidenten von Ämtern und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten um eine Frage des Stils“.
    (v. Münch/Kunig/v. Arnauld, 6. Aufl. 2012, GG Art. 55 Rn. 5).
  9. Offen läßt Artikel, was die genauen Folgen eines Verstoßes sind. Geahndet werden können diese wohl nur im Wege der Präsidentenanklage nach Artikel 61 GG.
  10. Letztlich hat sich die Regelung bewährt. Fraglich ist allenfalls, ob sie bei einer Verfassungsreform weiter gefasst, z.B. auch auf Ehrenämter ausgedehnt werden sollte.

Eine Antwort auf „10 Fakten zu den Unvereinbarkeiten des Amts des Bundespräsidenten – Artikel 55 Grundgesetz“

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.