10 Fakten zu Artikel 27 Grundgesetz – Handelsflotte

  1. Artikel 27 des Grundgesetz lautet:
    Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
  2. Artikel 81 der Weimarer Reichsverfassung lautete identisch.
  3. Die Bildung der Handelsflotte ist eine Aufgabe des Bundes, die Länder können daneben keine Handelsflotte bilden.
  4. Rechtsgeschichtlich interessant ist in diesem Zusammenhang Artikel 54 der Reichsverfassung von 1871, der lautete „Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.“, der wiederum auf Art. 54 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zurückgeht.
  5. Zunächst war die Vorschrift im Grundgesetz gar nicht vorgesehen und fand erst spät Eingang. Sie sollte „den deutschen Kauffahrteischiffen die Rechte sichern, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und nach bestehenden Völkerrechtsverträgen eine nationale Handelsflotte besitzt“ – notwendig ist sie eigentlich nicht.
  6. Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das geltendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, besitzt ein Schiff die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge es zu führen berechtigt ist. Schiff kann nur eine Staatszugehörigkeit besitzen.
  7. Art. 27 GG bezieht sich nur auf maritime Handels- und Passagierschiffe. Kriegsschiffe, andere staatliche Schiffe mit hoheitlichen Funktionen, Forschungsschiffe, private Yachten etc. sowie alle Binnenschiffe fallen nicht unter die Norm.
  8. Subjektive Rechte oder eine allgemeine Garantie ergeben sich aus Artikel 27 nicht.
  9. Die Bedeutung von Artikel 27 ist gerade auch in Hinblick auf die Handels- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU überholt.
  10. Artikel 27 ist inzwischen entbehrlich und könnte bei einer nächsten Verfassungsreform gestrichen werden.

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