10 Fakten zu Artikel 22 Grundgesetz – Hauptstadt und Bundesflagge

  1. Artikel 22 Grundgesetz lautet:
    (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
    (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
  2. Den Artikel gibt es von Anfang an im Grundgesetz. Allerdings lautete er ursprünglich nur: „Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
  3. Absatz 1 wurde zum 1. September 2006 in das Grundgesetz eingefügt.
  4. Die Regelung des Absatz 1 legt Berlin als Hauptstadt Deutschlands nunmehr endgültig fest.
  5. Aufgrund der vorigen Trennung von Hauptstadt und Regierungssitz ist der Hauptstadtbegriff in Deutschland nicht ganz eindeutig. Diskutiert werden muss z.B., ob die Hauptstadtfunktion auch einschließt, dass alle Verfassungsorgane ihren Sitz in Berlin haben müssen, was allein schon in Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abzulehnen ist. Weiter ist fraglich, ob die Regelung des Bonn-Berlin Gesetzes, dass die Mehrzahl der Arbeitsplätze der Ministerien in Bonn verbleiben soll, dauerhaft mit Art. 22 GG vereinbar ist.
  6. Die Aussage, dass die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Aufgabe des Bundes ist, ist an sich eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit. Sichergestellt werden sollte damit wohl, dass die Kosten der Repräsentationsfunktionen Berlin finanziell nicht belasten.
  7. Die Farben der Bundesflagge gehen auf die unter dem Eindruck der Freiheitskriege gegründeten liberal/progressiven Burschenschaften zurück, wo sie z.B. auf dem Hambacher Fest im Jahre 1832 als Symbol der nationalen Einheit und der liberalen Bewegung verwendet wurden. Auch schon Artikel 3 der Weimarer Verfassung legte diese Farben als Reichsfarben fest.
  8. Sowohl in Hinblick auf die Hauptstadtfunktion als auch in Hinblick auf die Flagge gibt es zahlreiche Regelungen in Bundesgesetzen.
  9. Es wird immer wieder diskutiert, ob Artikel 22 um andere Staatssymbole, z.B. den Bundesadler, oder auch um die Festlegung der Staatssprache und ggf. auch des Schutzes von Minderheitensprachen (Sorbisch), ergänzt werden soll.
  10. Die gesamte verfassungsrechtliche Bedeutung des Artikel 22 ist naheliegenderweise eher gering. Nach hier vertretener Ansicht ist es fraglich, ob eine klassische Bundeshauptstadt, insbesondere Berlin, noch zeitgemäß ist oder ob dieser nicht besser zur Stärkung der föderalen Strukturen abgeschafft werden sollte. Eine Erweiterung des Artikel 23 um die Sprachen im Bund und die Staatssymbole würde von hiesiger Seite begrüßt, besonders auch, da damit z.B. Verschwörungstheorien rund um den Bundesadler ausgeräumt werden könnten.

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