Meinung: Für eine flexiblere Strafmündigkeit

Immer wieder kommt es durch aufsehenerregende Fälle wie die 2019 erfolgte Vergewaltigung in Mühlheim, bei der auch 12-jährige beteiligt waren, oder 2023 den Mord an Luise zu einer Diskussion über die sog. „Strafmündigkeit“ – ein Begriff, den das deutsche Strafgesetzbuch so übrigens nicht kennt. Vielmehr lautet der einschlägige § 19 StGB:

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Verschiedentlich wird nun gefordert, dieses Alter auf zwölf Jahre abzusetzen, um neuen Formen der Kriminalität beikommen zu können.

Wer selber Kinder oder mit diesen zu tun hat, wird aber wissen, dass die Entwicklung gerade in diesem Altersbereich höchst unterschiedlich ist. Während die eine 13-jährige aussieht wie 18, raucht, trinkt, wechselnde Partner hat und sich gezielt mit Ladendiebstählen oder ärgerem finanziert, spielt die andere noch mit Puppen und wird jeden Mittag um 13:10h von der Schule abgeholt. Dazu kommt auch, dass es große Entwicklungsunterschiede zwischen Mädchen und Jungs während der Pubertät gibt.

Eine starre Grenze der Strafmündigkeit halte ich daher für nicht sachgerecht, womöglich sogar aus einer Vielzahl von Gründen für verfassungsrechtlich problematisch.

In den meisten Fällen dürfte mE die Grenze von 14 Jahren sinnvoll sein – aber je nach Entwicklung und körperlicher Entwicklung sowie Schwere der Tat eben nicht immer.

Aus diesem Grunde schlage ich einen geänderten § 19 StGB vor:

I. Als schuldunfähig gilt, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

II. Verfügt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Kind, das das zehnte Lebensjahr vollendet hat, über die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln und gibt es ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat, gilt die Vermutung aus Abs. 1 nicht.

Um dem System gerecht zu werden, müsste dann noch § 1 JGG um einen dritten Absatz ergänzt werden, etwa so:

III. Kind ist, wer zur Zeit der Tat zehn aber noch nicht vierzehn Jahre alt ist. In den Fällen des § 19 Abs. 2 StGB gelten die Vorschriften für Jugendliche entsprechend. Dem Entwicklungsstand des Täters ist jedoch besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Man mag nun einwenden, ausreichend sei doch eine einfache Abänderung des Alters in § 19 StGB auf 12 oder gar 10 Jahre, da doch nach § 3 JGG „ein Jugendlicher … strafrechtlich verantwortlich [ist], wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ und so der Richter die Möglichkeit hat, dann von der Anwendung des Strafrechts abzusehen.

Dies wäre aber nicht sachgerecht, da so zum einen der Ausnahmecharakter der Schuldfähigkeit bei Kindern abgeschwächt würde und zum anderen auf den ohnehin überlasteten Justizapparat viel mehr Verfahren zukämen, die dann wieder nach § 3 JGG beurteilt werden müssten.

Auf jeden Fall würde eine Regelung wie die hier vorgeschlagene zahlreiche Probleme im Umgang mit straffällig gewordenen Kindern lösen.

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