10 Fakten zu Artikel 18 Grundgesetz – Verwirkung von Grundrechten

  1. Artikel 18 Grundgesetz lautet:
    Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
  2. Der Artikel ist von Anfang an im Grundgesetz vertreten. Er wurde 1993 geändert, als das Asylrecht von Art. 16 Abs. 2 in Artikel 16a verschoben wurde.
  3. Einzelheiten der Grundrechtsverwirkung regeln §§ 36 bis 42 BVerfGG.
  4. Dass die Grundrechtsverwirkung nur durch das Bundesverfassungsgericht und nur auf Antrag durch den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden kann, zeigt den Ausnahmecharakter der Norm.
  5. Entzogen werden können nur die aufgeführten Grundrechte, insbesondere nicht die allgemeine Menschenwürde oder die Religionsfreiheit.
  6. Artikel 18 kann – und muss wohl auch – in seinem Gesamtkontext so verstanden werden, dass er den dort erwähnten Grundrechten und noch mehr den nicht erwähnten Grundrechten eine besondere Bedeutung einräumt.
  7. Anderen modernen Verfassungen sind solche Grundrechtsverwirkungen fremd.
  8. Es fanden bislang vier Verfahren nach Artikel 18 statt, das Bundesverfassungsgericht hat aber in keinem Fall eine  Grundrechtsverwirkung ausgesprochen.
  9. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die Grenzen für eine mögliche Grundrechtsverwirkung sehr hoch gesetzt. So muss der Antragsgegner „kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr“ schaffen (BVerfGE 25, 44). Es geht also nicht um eine mögliche Verwirkung nur angesichts der Gesinnung.
  10. Auch wenn Artikel 18 Grundgesetz bei einer zu engen Auslegung kritisch zu sehen ist, stellt er trotz seiner geringen praktischen Entscheidung eine wichtige Werteentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie dar.

Eine Antwort auf „10 Fakten zu Artikel 18 Grundgesetz – Verwirkung von Grundrechten“

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.