severint.net
10 Fakten über Artikel 15 GG - Vergesellschaftung
Art. 15 GG lautet: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Norm ist von Anfang im Grundgesetz … „10 Fakten über Artikel 15 GG – Vergesellschaftung“ weiterlesen
Severin Tatarczyk