10 Fakten über Artikel 15 GG – Vergesellschaftung

  1. Art. 15 GG lautet:
    Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
  2. Die Norm ist von Anfang im Grundgesetz und wurde bislang nicht geändert.
  3. Die Vergesellschaftung – nichts anderes als eine Sozialisierung – ist nach einhelliger Meinung nicht mit der Enteignung gleichzusetzen und ist nach herrschender Meinung auch kein Unter- oder Sonderfall der Enteignung. Sie ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sich in Zielsetzung, Voraussetzungen, Formtypik und Folgen grundsätzlich von der Enteignung unterscheidet.
  4. Im Katalog der Grundrechte wirkt die Norm auf den ersten Blick wie ein Fremdkörper, da sie vermeintlich nur ein Eingriffsrecht des Staates und eben kein Abwehrrecht gegen den Staat darstellt. Allerdings kann Art. 15 durchaus als Grundrecht verstanden werden: nämlich als Grundrecht auf Nichtsozialisierung, wenn die Voraussetzungen des Artikel nicht vorliegen bzw. nicht erfüllt werden. Diese Ansicht ist zwar nicht unumstritten, entspricht aber der Systematik des Grundgesetzes.
  5. Vergesellschaftung oder Sozialisierung heißt, dass eine auf Gewinnerzielung gerichtete private Struktur in eine gemeinnützige, öffentliche, regelmäßig nicht auf Gewinn abzielende Struktur umgewandelt wird, eben Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft. Vergesellschaftung meint damit einerseits nicht zwingend Verstaatlichung, andererseits ist auch die Umwandlung eines Privatunternehmens in ein erwerbswirschaftliches staatliches Unternehmen von Art. 15 gerade nicht abgedeckt. Ziel von Artikel 15 können gerade auch Organisationsformen sein, die unsere Rechtsordnung noch nicht kennt, Art. 15 bietet insoweit die verfassungsrechtliche Grundlage für diese.
  6. Gegenstand der Vergesellschaftung können Grund und Boden, Naturschätze sowie Produktionsmittel sein. Nach älterer herrschender Lehre sind Produktionsmittel solche, die auf die Erzeugung von Gütern gerichtet sind, womit z.B. Handel, Banken, Versicherungen, Software, Algorithmen, KI-Systeme von Art. 15 nicht umfasst würden. Diese Sichtweise wird schon seit längerem – vgl. z.B. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar Art. 15 Rn 18 – kritisch gesehen. Auch nach hier vertretener Ansicht ist der Begriff der Produktionsmittel weit auszulegen.
  7. Zwingend ist, dass eine Vergesellschaftung durch Gesetz erfolgt, das darüber hinaus auch Art und Umfang der Entschädigung regelt. Eine Vergesellschaftung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, also z.B. nicht auf Grundlage eines Gesetzes erfolgt, ist damit verfassungswidrig. Insoweit sehe ich hier Art. 15 auch als eine Stärkung des Grundrechts auf Eigentums (Art. 14).
  8. Schon die Weimarer Reichsverfassung kannte mit Art. 156 eine ähnliche Vorschrift: „Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen.“ Auch diese Formulierung belegt den eigenen Charakter der Vergesellschaftung.
  9. Auch wenn Art. 15 faktisch keine praktische Bedeutung hat, ist es eine wichtige Norm im Gefüge des Grundgesetzes. Sie zeigt die Systemoffenheit unserer Verfassung, ohne dass durch sie ein besonderes wirtschaftliches System gefordert wird. Sie ist Teil des „Bonner Kompromisses“, ohne den die SPD dem Grundgesetz nicht zugestimmt hätte. Zudem ist er nach hier vertretener Auffassung ein eigenständiges Grundrecht und eine weitere Konkretisierung des Art. 14 GG.
  10. Bestrebungen, Art. 15 abzuschaffen, wie sie z.B. zuletzt im April 2019 von der FDP verfolgt wurden, sind daher abzulehnen. Es wäre ein Angriff auf das Balance des Grundgesetzes im allgemeinen, auf die Grundrechte im besonderen und würde zukünftigen – ggf. z.B. im Bereich der KI und disruptiven Technlologien notwendigen – Vergesellschaftungen die verfassungsrechtliche Grundlage entziehen.

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