10 Fakten über das Asylrecht in Deutschland – Art. 16a GG

  1. Das Grundgesetz kennt von Anfang an ein individuelles Grundrecht auf Asyl, das bis 1993 in Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz normiert war:Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.Im Rahmen der Entstehung des Grundgesetzes wurde die Formulierung kontrovers diskutiert. So wurde zeitweise ein Asylrecht nur für Deutsche in Erwägung gezogen. Ein anderer Vorschlag lautete „Ausländer, welche wegen ihres Eintretens für Freiheit, Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Weltfrieden politisch verfolgt werden, genießen im Bundesgebiet Asylrecht“. Schließlich setzten sich aber Hermann von Mangoldt (CDU) und Carlo Schmid (SPD) durch, die für ein weit gefasstes Asylrecht eintraten, das von der Rechtspraxis mit Leben gefüllt werden sollte. Dass das Asylrecht in dieser Form aufgrund der Erfahrungen der NS Zeit ins Grundgesetz aufgenommen wurde, ist jedoch ein Mythos.
  2. Seit 1993 findet sich das Grundrecht in Artikel 16a GG wieder, der lautet:(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
    (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
    (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

    Grund für die Änderung war ein starkes Ansteigen der Asylbewerberzahlen in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren. SPD und FDP stimmten der von der Union vorangetriebenen Grundgesetzänderung nach kontroverser Debatte schließlich zu.
  3. Details regelt das Asylgesetz (AsylG), das Sie z.B. hier einsehen können.
  4. Im Jahr 1992 – also vor der Änderung des Asylrechts – wurden über 438.000 Asylanträge in Deutschland gestellt. Die Zahl sank nach der Änderung, um in Folge im Jahr 2008 mit 28.018 Anträgen einen Tiefststand zu erreichen. 2016 wurden 745.545 Anträge gestellt, was ursächlich für die aktuelle Diskussion ist.
  5. Anders als die meisten anderen Staaten räumt Deutschland ein individuelles Grundrecht auf Asyl ein. In der völkerrechtlichen Tradition ist das Asylrecht hingegen lediglich das Recht eines Staates gegenüber anderen Staaten, politisch Verfolgten Staatsangehörigen dieser anderen Staaten ein Bleiberecht auf seinem Gebiet einzuräumen; ein individualrechtlicher Anspruch besteht nach diesem Verständnis damit nicht. Es wurde immer wieder diskutiert, ob Deutschland von diesem individuellen Asylrecht Abstand nehmen solle; viele Staatsrechtler sehen dies aber kritisch. Zur grundsätzlichen Thematik haben wir hier einen Debattenbeitrag.
  6. Entscheidungen, die das Grundrecht auf Asyl verletzen können auch im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Diese darf aber, wie auch sonst, nicht als normale juristische Instanz missverstanden werden.
  7. Das Asylrecht ist eines der Grundrechte, die nach Art. 18 GG verwirkt werden können, wenn es „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ mißbraucht wird. Dies hat nur geringe praktische Bedeutung, da „die Verwirkung und ihr Ausmaß … durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“ werden. Der Gedanke aus Art. 18 GG kann jedoch bei der Auslegung bestehender und bei der Fassung zukünftiger Gesetze berücksichtigt werden.
  8. Nicht verwechselt werden darf das Grundrecht auf Asyl dem Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder z.B. auch der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten für subsidiär Schutzberechtigte. In der öffentlichen Debatte ist dies aber häufig der Fall.
  9. Voraussetzung für Asyl ist, dass individuelle politische – auch unmittelbar drohende – staatliche Verfolgung vorliegt; insoweit korrespondiert diese Anforderung auch mit dem individualrechtlichen Charakter des Grundrechts. Bürgerkrieg oder eine schlechte wirtschaftliche Lage können mithin regelmäßig keinen Asylanspruch begründen. Auch dürfen keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten bestehen. Angesichts dieser Voraussetzungen wird auch klar, warum die Anerkennungsquoten so niedrig sind.
  10. Das Grundrecht auf Asyl umfasst zunächst ein Einreiserecht – auf verfassungsrechtlicher Ebene freilich beschränkt durch Art. 16a Abs. 2 GG -, ein Recht auf ein rechtsstaatliches Asylverfahren und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bleiberecht, das dann natürlich auch vor Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung schützt.

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