Immer wieder wird behauptet, dass die Staatsanwaltschaft bei anonymen Strafanzeigen nicht ermittelt und keine Anklage erhebt. Das ist aber nicht korrekt, Nummer 8 der RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) ist hier eindeutig:
§ 8 RiStBV – Namenlose Anzeigen
Auch bei namenlosen Anzeigen prüft der Staatsanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden hat.