§ 4a RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren)

§ 4a RiStBV regelt, dass es zu keiner unnötigen Bloßstellung eines Beschuldigten in Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft kommen soll.

§ 4a Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten

Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

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