Dokumentiert: Drucksache 19/2883 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2385 –

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2883

19. Wahlperiode – 20.06.2018

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Hebner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2385 – Globaler Pakt für Migration (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1751)

Vorbemerkung der Fragesteller:

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage zum Globalen Pakt für Migration (Global Compact of Migration) auf Bundestagsdrucksache 19/1751 beantwortet. Aus dieser Antwort und dem inzwischen im EU-Parlament verabschiedeten Entschließungsantrag 2018/2642RSP vom 17. April 2018 ergeben sich weitere Fragen. Der Entschließungsantrag (unter Punkt 29) „fordert die EU auf, Führungsqualitäten in diesem Prozess an den Tag zu legen und andere Länder zu verurteilen, die aus den Verhandlungen ausscheiden oder erfolgreich darin sind, den Inhalt des endgültigen Pakts zu verwässern.“ Die EU betont (unter Punkt 28), „dass die Migration anerkanntermaßen eine proaktive Anpassungsstrategie, ein Lebensunterhaltssystem gegen Armut sowie ein Faktor ist, der zu integrativem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung beiträgt.“ Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, dem daraus folgenden Zuschussbedarf für die Rentenversicherungsträger, wird nach Auffassung der Fragesteller ein gesellschaftlicher Nutzen nur dann messbar sein, wenn Migration in den Arbeitsmarkt und nicht in die Sozialsysteme erfolgt. Der Entschließungsantrag des EU-Parlaments fordert in vielen Punkten die verbindliche Umsetzung der in dem Globalen Pakt für Migration enthaltenen Positionen auf nationaler Ebene. Dies ist mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, dass „keine direkten Zahlungen an die IOM“ (= Internationale Organisation für Migration) erfolgen. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort davon aus, durch sichere und reguläre Migration die Sozialsysteme zu entlasten und die Sogwirkung des deutschen Sozialsystems abzumildern (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/1751). Nach Erwartung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bundesministerin Andrea Nahles in einem Interview, 2017) werden nur ca. 10 bis 20 Prozent der nach Deutschland Migrierenden innerhalb von fünf Jahren einer bezahlten Beschäftigung nachgehen.

„Resettlement- und Relocation-Programme“ (Kapitel 8 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, Rz 4857 ff) sind nach der Antwort der Bundesregierung „nicht Teil der Verhandlungen zum Global Compact“. Andererseits ist der Kern dieser Programme in der Etablierung von „sicherer und regulärer Migration“ nahezu identisch.

1. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass in Bezug auf Punkt 29 und trotz des Entschließungsantrages des EU-Parlaments Mitgliedsländer (oder andere Länder) in demokratischen Entscheidungsprozessen auf nationaler Ebene frei entscheiden können?

Der Globale Migrationspakt ist nicht als völkerrechtlicher Vertrag zu verstehen, der völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesregierung begründen würde, weshalb die Voraussetzung zur Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vorliegt. Durch den Globalen Migrationspakt werden Hoheitsrechte weder eingeschränkt noch übertragen. Die Resolution 2018/2642 (RSP) des Europäischen Parlaments hat für die einzelnen Mitgliedstaaten keine rechtliche Bindewirkung und berührt die demokratischen Entscheidungsprozesse in den Mitgliedstaaten nicht.

2. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Evaluierung des im in Frage 1 genannten Entschließungsantrag genannten Prozesses im Lichte des Erhalts deutscher Souveränität und Handlungskompetenz, um sicherzustellen, dass bei einer anderen wirtschaftlichen oder politischen Lage eine Bundesregierung von der EU-Kommission nicht wegen eines „ geordneten Rückzuges“ verurteilt oder wegen „Verwässern“ „kriminalisiert“ wird?

Nein, auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Auf welcher Basis (vgl. besonders nachhaltige Entwicklung) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Feststellung in Punkt 28 des Entschließungsantrages für die Zielländer getroffen?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

4. Wie wird die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass der Pakt für Migration vor diesem Hintergrund nachjustiert wird (bitte Handlungsschritte benennen, die gesetzlich ausführbar sind)?

Die Verhandlungen zum Globalen Migrationspakt dauern an, die Frage einer möglichen späteren Nachjustierung stellt sich daher jetzt nicht. Im Übrigen äußert die Bundesregierung sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten.

5. Welche Kosten kommen nach Berechnung der Bundesregierung auf Deutschland durch den Globalen Pakt für Migration zu, selbst wenn keine unmittelbaren Zahlungen an die IOM erfolgen?

6. Wie werden diese Kosten aus Sicht der Bundesregierung budgetiert? Wie verteilen sich die zu erwartenden Kosten auf die Ressorts?

7. Wann debattiert der Deutsche Bundestag diese zusätzlichen Belastungen nach Planung der Bundesregierung?

8. Wie erklärt die Bundesregierung die entstehenden Lasten vor dem Hintergrund, dass nach Erwartung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur ca. 10 bis 20 Prozent der nach Deutschland Migrierenden innerhalb von fünf Jahren einer bezahlten Beschäftigung nachgehen werden?

Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.

Der Globale Migrationspakt soll rechtlich nicht bindend und damit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG sein, siehe auch Antwort zu Frage 1. Durch den Globalen Migrationspakt entstehen keine verpflichtenden direkten Kosten. Freiwillige Beiträge durch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind davon unbenommen.

9. Weshalb und warum werden unterschiedliche Bezeichnungen bereitgehalten, die für das gleiche Resultat (Migration, auch aus sicheren Drittstaaten nach Deutschland) stehen?

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, um welche unterschiedlichen Bezeichnungen es sich hier handeln sollte.

10. Wie stellt die Bundesregierung Transparenz und die Unterscheidbarkeit des Resettlement-und-Relocation-Programms von dem Globalen Pakt für Migration sicher, um eine Verschleierung von Kosten und gesellschaftlichen Folgeeffekten zu vermeiden?

„Relocation“- und „Resettlement“-Programme finden keine Anwendung auf Migrantinnen und Migranten. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1751 wird verwiesen.

11. Wann hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag das „Resettlement-und-Relocation-Programm“ zur Behandlung und Abstimmung vorgelegt?

Die Bundesregierung informiert den Bundestag regelmäßig in Form von Berichtsbögen über die Umsetzung des „Resettlement“- und „Relocation“-Programms.

12. Welche zusätzlichen Kostenübernahmen aus diesem Programm beabsichtigt die Bundesregierung, in künftigen Haushaltsentwürfen anzusetzen?

Die Bundesregierung hat der EU-Kommission für die Jahre 2018/2019 die Aufnahme von 10 200 Personen im Rahmen von „Resettlement“ und humanitärer Aufnahme angekündigt. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme für dieses Programm ist für den genannten Zeitraum nicht beabsichtigt.

13. Wie vertritt die Bundesregierung einerseits das Fehlen finanzieller Mittel für die Rentenstabilisierung und andererseits das Bereitstellen von Haushaltsmitteln in Milliardenhöhe im Zuge der Flüchtlingskrise unter Darstellung der Ausübung des Amtseides der Bundeskanzlerin und den darin enthaltenen Passus „Schaden vom deutschen Volke abzuwenden“?

Zwischen den genannten Sachverhalten besteht kein Zusammenhang.

14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Migranten, die in anderen EULändern eingereist sind, auch dort verbleiben und die Magnetwirkung der hohen deutschen sozialen Sicherungssysteme nicht zu einer Umsiedlung nach Deutschland führt?

Die Bundesregierung tritt entschlossen für die Verhinderung und Begrenzung von irregulärer Sekundärmigration innerhalb der EU ein. Aus diesem Grund setzt sie sich im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) unter anderem auch für eine stärkere EU-weite Harmonisierung der Aufnahmebedingungen ein.

15. Wie gedenkt die Bundesregierung, die im Global Compact of Migration respektierte nationale Souveränität an den Grenzen vor dem Hintergrund des Zurückweisungsverbotes für Migranten und Flüchtlinge – unabhängig davon, ob sie ein Personaldokument besitzen oder nicht – aufrechtzuerhalten?

Das Vorgehen an deutschen Grenzen richtet sich auch weiterhin nach den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen sowie dem Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Satz

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