Was tun, wenn man mit privaten Bildern erpresst wird?

Obacht beim privaten Bildertausch

Heutzutage ist es ganz normal, dass man übers Smartphone Bilder austauscht. Und auch ganz normal ist dabei, dass darunter privatere und vielleicht sogar erotische sein können.

Was man dabei aber immer bedenken sollte – diese Bilder können mit einem Klick in der digitalen Öffentlichkeit landen.

Und gerade, wenn Beziehungen und Freundschaften in die Brüche gehen, wird die Androhung der Veröffentlichung nicht selten als Druckmittel eingesetzt. Sei es, dass damit die Fortsetzung einer Beziehung, Geld oder etwas anderes erreicht werden soll.

Oft behaupten die Täter, man hätte ja ohnehin das Recht an seinem Bild aufgegeben, indem man es z.B. über Whatsapp oder den Facebook Messenger an ihn übertragen habe. Oft verweisen Sie dabei auf AGB Formulierungen der Dienste. Das ist nicht richtig. Wenn nicht vorher ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Bild auch weitergegeben werden darf, behält man das Recht daran und kein anderer darf es weitergeben.

Wichtig: Hat jemand anderer das Bild gemacht, ist er zunächst der Urheber. Es kann nicht schaden, zur Sicherheit klarzustellen, dass man mit einer Weitergabe des Bildes an Dritte nicht einverstanden ist – z.B. „Es ist ok, dass Du das Bild gemacht hast, aber bitte verschicke es nicht weiter. Das möchte ich nicht.“ Dann kann sich der „Täter“ später auch nicht damit herausreden, dass er ja der Bildurheber sei, was in der Praxis häufig versucht wird.

Die Strafbarkeit der Veröffentlichung an sich

Dabei ist die Weiterverbreitung privater Bilder, auf denen Dritte zu sehen sind, grundsätzlich strafbar und sogar strafbar. Dies ergibt sich aus § 33 KUG (auch KunstUrhG oder Kunsturhebergesetz):

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Wichtig ist bei dem Verweis der erste Satz von § 22 Kunsturhebergesetz:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Wenn der Dritte die Bilder sogar ohne Einwilligung gemacht hat, greift auch noch § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), der einen noch höheren Strafrahmen hat.

Im Regelfall macht sich also jemand, der Bilder, die jemanden anderen ohne dessen Einwilligung veröffentlicht, damit strafbar. Das Problem ist dabei freilich, dass dieser Straftatbestand erst dann erfüllt ist, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sprich die Bilder auf Snapchat oder sonstwo im Netz kursieren.

Kündigt der ehemalige Freund also an: „Übrigens, unsere Bilder stelle ich ins Internet.“ macht er sich damit im Regelfall noch nicht strafbar, da er ja nur droht, ohne etwas zu fordern.

Wichtig: ruhig und sachlich bleiben

Wenn man eine entsprechende Androhung bekommt, dass Bilder veröffentlicht werden sollen, ist eine Sache ganz wichtig:

Ruhig, sachlich und selbstbewusst bleiben.

Zum einen, da dies dem Androhenden unter Umständen schon den Wind aus den Segeln nimmt, wenn er merkt, dass man sich nicht einschüchtern lässt. Zum anderen aber auch, da man unter Umständen einen entsprechenden Chatverlauf später offenlegen muss – und wenn man dann selber beleidigend geworden ist, hat man sich ggf. ja selbst strafbar gemacht.

Was könnte man also antworten:

„Du weißt genau, dass die Fotos nur für Dich bestimmt waren. Solltest Du Sie veröffentlichen oder weitergeben, werde ich das zur Anzeige bringen. Ich gehe davon aus, dass Du das nicht möchtest.“

In vielen Fällen hat sich das Thema dann erfahrungsgemäß schon erledigt.

Fordert der Täter etwa: „Wenn Du mir nicht 1.000 Euro gibst / nochmal mit mir schläfst / mehr Bilder schickst…, veröffentliche ich die Nacktfotos von Dir!“ Sieht es hinsichtlich der Strafbarkeit anders aus. Hier können durch die Forderung auch Nötigung oder Erpressung ins Spiel kommen.

In diesem Fall kann man schreiben:

„Du weißt genau, dass die Fotos nur für Dich bestimmt waren. Und mit Deiner Drohung hast Du Dich schon strafbar gemacht. Solltest Du das nicht sofort zurücknehmen, werde ich das zur Anzeige bringen. Ich gehe davon aus, dass Du das nicht möchtest.“

Muster für eine Strafanzeige

Sollte nicht zurückgenommen werden, kann man direkt mit einer Strafanzeige drohen, die so formuliert werden könnte:

„Hiermit stelle ich Strafantrag gegen Herrn/Frau…., wohnhaft in … wegen möglicher Nötigung und aller anderen in Frage kommenden Delikte.

Ich hatte mit … erotische Bilder ausgetauscht. … droht nun an, diese Bilder zu veröffentlichen, wenn ich nicht… Der Wortlaut seiner WhatsApp Nachricht vom xx.xx.2018:

Ich hatte … mit folgender Nachricht aufgefordert, dies zu unterlassen:

Was von … aber mit folgender Nachricht abgelehnt wurde:

Daher stelle ich Strafantrag wegen aller möglichen in Frage kommenden Delikte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Leitet man den Entwurf dieses Strafantrags vorab weiter, sieht er, dass einem Ernst ist:

„Ich habe hier eine Strafanzeige formuliert, die ich Dir vorab zur Kenntnisnahme übermittle. Unserer langen alten Freundschaft willen, werde ich auf die Anzeige verzichten, wenn Du Deine Ankündigung bis zum … zurücknimmst. Solltest Du die Ankündigung wiederholen oder die Bilder doch veröffentlichen, werde ich direkt Anzeige erstatten.“

Oft hat dies dann Erfolg.

Die Strafanzeige kann man dann direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder auch online stellen, in NRW geht das z.B. hier.

Nicht provozieren

Ein weiterer Hinweis: es ist zwar wichtig, selbstbewusst zu bleiben, damit der Täter merkt, dass man sich nicht einschüchtern lässt, man sollte ihn aber auch nicht provozieren. Sätze wie „Mach doch, das traust Du Dich eh nicht.“, „Das auf den Bildern bin doch gar nicht ich.“ oder „Da erkennt man mich eh nicht.“ könnten im Zweifel sogar als Einwilligung zur Veröffentlichung verstanden werden.

Parallel: zivilrechtlich vorgehen

Sinnvoll kann es sein, parallel zivilrechtlich vorzugehen, indem man im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Veröffentlichung der Bilder untersagen lässt. Damit beauftragt man am besten einen Rechtsanwalt; kann man sich diesen nicht leisten, kann man auch die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts aufsuchen, die einen bei solch einem Antrag unterstützt.

Sich anvertrauen

Wichtig ist, dass man sich in der Situation auch jemanden anvertrauen kann – Freunde, Familie, Vertrauenslehrer, Sorgentelefon oder auch einem Psychologen.

Eine Antwort auf „Was tun, wenn man mit privaten Bildern erpresst wird?“

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag. Ist mir auch schon passiert. Nach einem Seitensprung erhielt ich einen Anruf des Mädchens, ihr Freund hätte alles heimlich gefilmt und wolle die Aufnahmen ins Netz stellen, wenn ich nicht 5000 Euro bezahlen würde. Ich bin ganz ruhig geblieben, habe gesagt, dass ich mit meinem Anwalt spreche. Das war es dann, nie wieder was gehört.

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