Bemerkenswerte Paragraphen: § 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft

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§ 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

Für mich eine der bemerkenswertesten Vorschriften im BGB ist der § 1619, der eine Pflicht zur Mithilfe der minderjährigen Kinder in Haushalt und Geschäft (Handwerk, Gaststätte, Bauernhof…) der Eltern postuliert.

Bemerkenswert deswegen, da hier einerseits eine Pflicht ohne vertragliche Grundlage gefordert wird und andererseits, dass hier etwas an sich selbstverständliches kodifiziert wird – das Helfen von Kindern im Haushalt scheint also schon immer ein Problem gewesen zu sein.

Juristisch praktische Bedeutung hat der § 1619 freilich nicht – ein entsprechendes Urteil gegen ein Kind wäre nicht vollstreckbar. Allenfalls, wenn ein Kind durch einen dritten getötet würde, könnte die Norm als Grundlage für Schadensersatzansprüche dienen: also z.B., wenn der Sohn im elterlichen Betrieb ausgeholfen hat und stattdessen nun eine Aushilfe eingestellt werden muss.

Allerdings: ein groß ausgedruckter § 1619, der z.B. in der Küche aufgehangen wird, soll in manchen Familien schon Wunder bewirkt haben… Und daher haben wir hier eine PDF Vorlage zum Ausdrucken:

Download § 1619 BGB – Mithilfe Kinder im Haushalt

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