Dokumentiert: Der Morgenthau Plan

Vorschlag für ein Deutschland-Programm nach der Kapitulation

1. Entmilitarisierung Deutschlands.
Es sollte das Ziel der Alliierten Streitkräfte sein, die vollständige Entmilitarisierung Deutschlands in kürzestmöglicher Frist nach der Kapitulation zu erreichen. Das bedeutet die deutschen Streitkräfte und die Bevölkerung (einschließlich der Entfernung oder Vernichtung allen Kriegsmaterials) vollständig zu entwaffnen, die totale Zerstörung der gesamten deutschen Rüstungsindustrie und die Entfernung oder Zerstörung anderer Schlüsselindustrien, welche die Grundlage militärischer Stärke bilden.
2. Teilung Deutschlands.
(a) Polen sollte den Teil Ostpreußens erhalten, der nicht an die UdSSR fällt, sowie den südlichen Teil Schlesiens, wie auf beiliegender Karte (Anhang A) bezeichnet.
(b) Frankreich sollte das Saargebiet und die angrenzenden Gebiete bis zum Rhein und zur Mosel bekommen.
(c) Wie in Teil 3 beschrieben, sollte eine Internationale Zone geschaffen werden, die das Ruhrgebiet und die umgebenden Industriegebiete umfaßt.
(d) Der verbleibende Teil Deutschlands sollte in zwei autonome, unabhängige Staaten geteilt werden, (1) einen Süddeutschen Staat, der aus Bayern, Württemberg, Baden und einige kleinere Gebiete besteht, und (2) einen Norddeutschen Staat, der einen großen Teil des alten preußischen Staates, Sachsen, Thüringen und einige kleinere Staaten umfaßt.
Zwischen dem neuen Süddeutschen Staat und Österreich, das in seinen politischen Grenzen von vor 1938 wieder errichtet werden wird, soll eine Zollunion bestehen.
3. Das Ruhrgebiet. (Die Ruhr, umliegende Industriegebiete, wie auf der beiliegenden dargestellt, einschließlich des Rheinlandes, des Nord-Ostsee-Kanals und des gesamten deutschen Gebietes nördlich des Nord-Ostsee-Kanals.)
Hier liegt das Herz der industriellen Macht Deutschlands, der Druckkessel der Kriege.
Dieses Gebiet sollte nicht nur all seiner gegenwärtig existierenden Industrie entkleidet, sondern so geschwächt und kontrolliert werden, daß es in absehbarer Zukunft kein Industriegebiet mehr werden kann. Die folgenden Schritte werden dies ermöglichen:
(a) Innerhalb einer kurzen Frist, wenn möglich nicht länger als 6 Monate nach der Einstellung der Feindseligkeiten, sollen alle industriellen Anlagen und Ausrüstungen, die nicht durch militärische Aktionen zerstört wurden, entweder vollständig demontiert und aus dem Gebiet entfernt oder aber vollständig zerstört werden. Alle Ausrüstungen sollen aus den Zechen entfernt und die Zechen vollständig zerstört werden.
Es wird erwartet, daß die Räumung dieses Gebietes in drei Schritten erreicht werden könnte:
(i) Die Streitkräfte sollen sofort beim Einrücken in dieses Gebiet alle Fabriken und Ausrüstungen, die nicht entfernt werden können, zerstören.
(ii) Demontage der Fabriken und Ausrüstungen durch Mitglieder der Vereinten Nationen zur Restitution und Reparation (Paragraph 4).
(iii) Alle Fabriken und Ausrüstungen, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist, etwa 6 Monate, demontiert wurden, werden vollständig zerstört oder verschrottet und den Vereinten Nationen zugewiesen.
(b) Der Bevölkerung dieses Gebietes sollte klar gemacht werden, daß es diesem Gebiet nicht wieder erlaubt werden wird, ein Industriegebiet zu werden. Dementsprechend sollten alle Personen mit speziellen Fähigkeiten oder technischer Ausbildung und ihre Familien in diesem Gebiet ermutigt werden, das Gebiet auf Dauer zu verlassen; sie sollten so weit wie möglich zerstreut werden.
(c) Das Gebiet sollte eine internationale Zone werden, die von einer von den Vereinten Nationen geschaffenen internationalen Sicherheitsorganisation verwaltet wird. Bei der Verwaltung des Gebietes sollte die internationale Organisation von einer Politik geleitet sein, die die oben erwähnten Grundsätze fördern.
4. Restitution und Reparation.
Reparationen in Form wiederholender Zahlungen und Lieferungen sollten nicht gefordert werden. Restitution und Reparation sollen durch die Übergabe vorhandener deutscher Ressourcen und Gebiete erfolgen, z. B.,
(a) durch die Restitution von Eigentum, das von den Deutschen in den von ihnen besetzten Gebieten erbeutet wurde;
(b) durch die Übergabe deutschen Gebietes und privater deutscher Rechte an in diesem Gebiet befindlichem Industrieeigentum an die überfallenen Länder und die internationale Organisation im Rahmen des Teilungsprogramms;
(c) durch die Demontage von industriellen Anlagen und Ausrüstungen, die sich innerhalb der Internationalen Zone und des norddeutschen und süddeutschen Staates befinden, und deren Verteilung an die verwüsteten Länder gemäß der in dem Kapitel über die Teilung niedergelegten Bestimmungen;
(d) durch deutsche Zwangsarbeit außerhalb Deutschlands; und
(e) durch Konfiskation aller deutscher Vermögenswerte jeder Art außerhalb Deutschlands.
5. Bildungswesen und Propaganda.
(a) Alle Schulen und Universitäten werden so lange geschlossen, bis eine Alliierte Kommission für das Bildungswesen ein effektives Reorganisationsprogramm erarbeitet hat. Es ist abzusehen, daß es eine beträchtliche Zeit dauern könnte, bis irgendwelche höheren Bildungseinrichtungen wieder eröffnet werden. Währendessen wird die Ausbildung deutscher Studenten an ausländischen Universitäten nicht verboten. Die Grundschulen werden so schnell wiedereröffnet, wie geeignete Lehrer und Schulbücher zur Verfügung stehen.
(b) Die Arbeit aller deutschen Radiostationen und Zeitungen, Zeitschriften und Wochenblätter usw. soll solange unterbrochen werden, bis geeignete Kontrollen geschaffen und ein passendes Programm formuliert worden ist.
6. Politische Dezentralisierung.
Die militärische Verwaltung in Deutschland sollte in der Anfangszeit mit Blick auf die schließliche Teilung Deutschlands in drei Staaten durchgeführt werden.
Um die Teilung umzusetzen und ihre Dauerhaftigkeit zu gewährleisten, sollten sich die Militärbehörden von folgenden Prinzipien leiten lassen:
(a) Alle Politik gestaltenden Beamten und Funktionäre der Reichsregierung zu entlassen und hauptsächlich mit lokalen Behörden zu verhandeln.
(b) Die Wiedererrichtung der Landesregierungen in jedem der Länder unterstützen, entsprechend der derzeitigen Einteilung Deutschlands in 18 Länder, und darüber hinaus die preußischen Provinzen in einzelne Länder umzuwandeln.
(c) Bei der Teilung Deutschlands sollten die verschiedenen Landesregierungen unterstützt werden, eine Bundesregierung in jedem der neuen Teilgebiete zu bilden. Solche neuen Regierungen sollten die Form eines Staatenbundes besitzen, mit Betonung der Rechte der Länder und einem großen Maße an örtlicher Eigenständigkeit.
7. Verantwortlichkeit des Militärs für die lokale deutsche Wirtschaft.
Das einzige Ziel des Militärs bei der Kontrolle der deutschen Wirtschaft soll die Gewährleistung militärischer Operationen und militärischer Besetzung sein. Die Alliierte Militärregierung soll nicht die Verantwortung für solche Wirtschaftsprobleme wie Preiskontrollen, Rationierung, Arbeitslosigkeit, Produktion, Wiederaufbau, Verteilung, Konsum, Wohnraumverwaltung oder Transportwesen übernehmen oder irgendwelche Maßnahmen zur Unterstützung und Verstärkung des Geschäftsverkehrs durchführen. Die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der deutschen Wirtschaft und den Unterhalt der Bevölkerung liegt beim deutschen Volk, mit den Möglichkeiten, die unter den gegebenen Umständen zur Verfügung stehend.
8. Kontrolle über die Entwicklung der deutschen Wirtschaft.
Während eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren nach der Kapitulation soll von den Vereinten Nationen eine angemessene Kontrolle aufrechterhalten werden, einschließlich der Kontrolle des Außenhandels und enger Bestimmungen zum Kapitalimport, um in den neu geschaffenen Ländern die Errichtung oder den Ausbau von Schlüsselindustrien zu verhindern, die grundlegend für das deutsche Militärpotential sind, und andere Schlüsselindustrien zu kontrollieren
9. Bestrafung von Kriegsverbrechen und Behandlung spezieller Gruppen.
Beiliegend (Anhang B) ist ein Programm über die Bestrafung von bestimmten Kriegsverbrechen und über die Behandlung von Nazi-Organisationen und anderer spezielle Gruppen zu finden.
10. Tragen von Abzeichen und Uniformen.
(a) Keiner Person in Deutschland (außer den Angehörigen der Vereinten Nationen und neutraler Staaten) soll es erlaubt sein, irgendwelche militärischen Rang- oder Waffengattungsabzeichen, Ordensbänder oder militärischen Medaillen zu tragen.
(b) Keiner dieser Personen soll es erlaubt sein, sechs Wochen nach Beendigung der Feindseligkeiten irgendwelche militärischen Uniformen oder irgendwelche Uniformen von irgendwelchen militärähnlichen Organisationen zu tragen.
11. Verbot von Paraden.
Militärparaden sollen nirgendwo in Deutschland erlaubt sein und alle Militärkapellen aufgelöst werden.
12. Flugzeuge.
Alle Flugzeuge (einschließlich Segelflugzeuge), egal ob militärischer oder kommerzieller Art, werden für eine spätere Verwendung konfisziert. Keinem Deutschen soll es erlaubt sein, solche Flugzeuge, einschließlich jener, die sich im ausländischen Besitz befinden, zu betreiben oder beim Betrieb mitzuwirken.
13. Verantwortung der Vereinigten Staaten.
(a) Die Durchführung des Deutschland-Programms nach der Kapitulation, wie es in diesem Memorandum niedergelegt ist, liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen. Die Durchführung der gemeinsamen Politik, auf die man sich geeinigt hat, soll daher schließlich der internationalen Organisation anvertraut werden, die aus den Diskussionen der Vereinten Nationen hervorgehen wird.
Eine Betrachtung der spezifischen Maßnahmen, die in Ausführung des gemeinsamen Programms durchgeführt werden sollen, läßt es wünschenswert erscheinen, die Aufgaben, die während der ersten Zeit der militärischen Besetzung zu erfüllen sind, von denjenigen zu trennen, die eine längere Zeit zur Durchführung benötigen. Während die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und die UdSSR aus praktischen Gründen die Hauptrolle bei der Entmilitarisierung Deutschlands (Punkt 1) spielen werden (natürlich unterstützt von den Streitkräften anderer Vereinter Nationen), kann die detaillierte Umsetzung von anderen Teilen des Programms am besten von den kontinentalen Nachbarn Deutschlands durchgeführt werden.
(b) Nach Abschluß der vollständigen Entmilitarisierung Deutschlands würde die Aufgabenverteilung zur Durchführung des Deutschland-Programms wie folgt aussehen:
(i) Die Vereinigten Staaten hätten militärische und zivile Vertretungen in jede Art von internationaler Kommission oder Kommission, die möglicherweise zur Durchführung des gesamten Deutschland-Programms eingerichtet werden mögen; solche Vertreter sollten über einen angemessenen Stab an US-Mitarbeitern verfügen.
(ii) Die Hauptverantwortung für die Überwachung Deutschlands und für die Zivilverwaltung in Deutschland würde von den Streitkräften der kontinentalen Nachbarn Deutschlands übernommen werden. Insbesondere sollten diese russische, französische, polnische, tschechische, griechische, jugoslawische, norwegische, holländische und belgische Soldaten umfassen.
(c) Innerhalb dieses Programms könnten die Truppen der Vereinigten Staaten innerhalb relativ kurzer Zeit abgezogen werden. Der eigentliche Abzug der Truppen der Vereinigten Staaten sollte nicht vor der Zustimmung der UdSSR und des Vereinigten Königreichs zu den in diesem Memorandum niedergelegten Grundsätzen erfolgen.
14. Ernennung eines amerikanischen Hohen Kommissars.
Ein amerikanischer Hoher Kommissar für Deutschland sollte sobald als möglich ernannt werden, so daß er sich an der Entwicklung der amerikanischen Perspektive zu diesem Problem beteiligen kann.
[Anhang A: Karte]

ANHANG B

Bestrafung von bestimmten Kriegsverbrechen und die Behandlung spezieller Gruppen.
A. Bestrafung von bestimmten Kriegsverbrechern.
(1) Hauptkriegsverbrecher.
Eine Liste der Hauptkriegsverbrecher dieses Krieges, deren offensichtliche Schuld allgemein von den Vereinten Nationen erkannt wurde, soll so bald als möglich zusammengestellt und den zuständigen Militärbehörden übermittelt werden. Die Militärbehörden sollen folgendermaßen in bezug auf alle Personen, die auf einer solchen Liste stehen, instruiert werden:
(a) Sie sollen so bald als möglich festgenommen und so bald als möglich nach der Festnahme identifiziert werden; die Identifizierung soll durch einen Offizier im Rang eines Generals bestätigt werden.
(b) Wenn eine solche Identifizierung durchgeführt wurde, soll die identifizierte Person unverzüglich durch ein Erschießungskommando, bestehend aus Soldaten der Vereinten Nationen, hingerichtet werden.
(2) Bestimmte andere Kriegsverbrecher.
(a) Für die Aburteilung bestimmter Kriegsverbrechen, die während des Kriegs gegen die Zivilisation begangen wurden, sollen von der Alliierten Militärregierung Militärkommissionen eingesetzt werden. Sobald es möglich ist, sollen Vertreter der befreiten Länder Europas in solche Kommissionen mitaufgenommen werden. Diese Verbrechen solle jene umfassen, die im folgenden Abschnitt behandelt werden sowie solche anderen Verbrechen, die von den genannten Militärkommissionen von Zeit zu Zeit zu verhandeln befohlen werden.
(b) Jede Person, die im Verdacht steht, verantwortlich zu sein (durch die Ausgabe von Befehlen oder auf andere Weise) oder beteiligt gewesen zu sein am Tod eines Menschen in den folgenden Situationen soll festgenommen und ihr sofort von der Militärkommission der Prozeß gemacht werden, es sei denn, eine der Vereinten Nationen hat zuvor darum ersucht, eine solche Person in ihr Gewahrsam zu übergeben für eine Verhandlung wegen ähnlicher innerhalb ihres Gebietes begangener Taten:
(i) Der Tod wurde durch eine Handlung, die die Regeln des Kriegs verletzte, verursacht.
(ii) Das Opfer wurde als Geisel in Vergeltung für die Taten anderer Personen getötet.
(iii) Das Opfer fand den Tod aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, seines Glaubens oder seiner politischen Einstellung.
(c) Jede Person, die von der Militärkommission der in Paragraph (b) spezifizierten Verbrechen für schuldig befunden wurde, soll zum Tode verurteilt werden, es sei denn, die Militärkommissionen stellen, in Ausnahmefällen, fest, daß mildernde Umstände vorliegen; in solchen Fällen kann auf eine andere Strafe, einschließlich der Deportation in eine Arbeitkolonie außerhalb Deutschlands, erkannt werden. Im Falle einer Verurteilung soll das Urteil sofort vollstreckt werden.
B. Festnahme bestimmter Gruppen.
(1) Bis zur Feststellung des Ausmaßes der persönlichen Schuld sollten alle Mitglieder folgender Gruppen in Gewahrsam genommen werden.
(a) Die SS.
(b) Die Gestapo.
(c) Alle hohen Beamten und Funktionäre der Polizei, SA und anderer Sicherheitsorgane.
(d) Alle hohen Regierungsbeamten und Funktionäre der Nazi-Partei.
(e) Alle führenden Personen des öffentlichen Lebens, die sich stark mit dem Nazismus identifiziert haben.
C. Registrierung von Männern.
Sobald als möglich wird ein geeignetes Programm für die Re-Registrierung aller Männer, im Alter von 14 Jahren und älter, formuliert. Die Registrierung soll nach der von den Militärbehörden festgelegten Form sowie Art und Weise erfolge und soll, neben anderen Dingen, zeigen, ob oder ob nicht die registrierende Person Mitglied der Nazi-Partei oder der ihr angehörenden Organisationen, der Gestapo, SS, SA, oder NSKK ist.
D. Arbeits-Bataillone.
Jenseits der Frage nach der Feststellung der Schuld für bestimmte Verbrechen, bildet die bloße Mitgliedschaft in der SS, der Gestapo und ähnlichen Gruppen die Grundlage für die Einbeziehung in Zwangsarbeits-Bataillone, um außerhalb Deutschlands Wiederaufbauzwecken zu dienen.
E. Auflösung von Nazi-Organisationen.
Die Nazi-Partei und alle zugehörigen Organisation, wie die Arbeitsfront, Hitlerjugend, und Kraft durch Freude etc. sollten aufgelöst und ihr Eigentum und ihre Aufzeichnungen beschlagnahmt werden. Jede mögliche Anstrengung sollte unternommen werden, um alle Bestrebungen, sie im Untergrund oder in getarnter Form wieder aufzubauen, zu verhindern.
F. Verbot der Ausübung bestimmter Privilegien.
Alle Mitglieder der folgenden Gruppen sollten aus öffentlichen Ämtern entfernt, vom Wahlrecht und von jeglichen öffentlichen Ämter oder beruflichen Tätigkeiten als Journalist, Lehrer oder auf dem Gebiet der Rechtspflege oder in allen leitenden Positionen im Bankgewerbe, in der Produktion oder im Handel ausgeschlossen werden:
(1) Die Nazi-Partei.
(2) Nazi-Sympathisanten, die das Nazi-Programm mit ihren Worte oder Taten wesentlich unterstützten oder begünstigten.
(3) Die Junker.
(4) Militär- und Marineoffiziere.
G. Güter der Junker.
Alle Güter der Junker sollten aufgehoben und an die Bauern verteilt sowie das System des Erstgeburtsrechts und Fideikommisses abgeschafft werden.
H. Verbot der Auswanderung.
(1) Es soll eine Anordnung herausgegeben werden, die es jeder in Deutschland wohnenden Person verbietet, Deutschland zu verlassen oder es zu verlassen zu versuchen, außer mit Genehmigung der Alliierten Militär-Regierung.
(2) Die Verletzung dieser Anordnung soll als Delikt von den Militär-Kommissionen der Alliierten Militär-Regierung verhandelbar sein und mit schweren Strafen, einschließlich der Todesstrafe, geahndet werden.
(3) Es sollen alle möglichen Schritte von den Militärbehörden unternommen werden, um alle solche Personen am Verlassen des Landes (ohne Erlaubnis) zu hindern.

[gez.] Henry Morgenthau

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