Warum die Schweizer Haftbefehle gegen die drei Steuerfahnder richtig sind

Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerfahnder erlassen, da diese mit dem Ankauf der sog. „Steuer CD“ möglicherweise gegen schweizerische Strafgesetze – Schutz des Bankgeheimnisses und Wirtschaftsspionage – verstoßen haben. Über ein Rechtshilfe-Ersuchen wurde jetzt die Vernehmung der drei Beamten in Deutschland durch deutsche Behörden beantragt. Soweit ein ganz normaler rechtstaatlicher Vorgang.

Angesichts der vorherrschenden hysterischen Reaktionen in der deutschen Politik müssen sich die drei Steuerfahnder aber keine großen Sorgen machen: „Für mich ist das ein ungeheuerlicher Vorgang. Wir verwahren uns als Land Nordrhein-Westfalen davor, dass unsere Mitarbeiter in ein kriminelles Licht gerückt werden.“ meint die derzeitige und wohl auch zukünftige Ministerpräsidentin von NRW, Hannelore Kraft. Auch ihr halbherziger Herausforderer Norbert Röttgen stößt ins gleiche Horn: „Wir sind natürlich mit unseren Beamten solidarisch und diese Haftbefehle waren vollkommen inakzeptabel.“ SPD-Fraktionsgeschäftsführer Thomas Oppermann will die drei Steuerfahndern sogar mit dem Bundesverdienstkreuz auszeichnen, da sich diese „um den Rechtsstaat verdient gemacht haben“. Gerade von Oppermann ist diese Kritik verwunderlich, ist dieser doch sonst ein großer Verfechter des Schutzes der Privatheit von Daten vor staatlichem Zugriff.

Es gilt aber das, was Finanzminister Wolfgang Schäuble erkannt hat: „Die Schweiz hat ihr Strafrecht, und in der Schweiz ist die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Strafe bedroht.“ FDP Generalsekretär Döring merkt ebenfalls an: „Es ist nicht verwunderlich, dass die Schweizer Behörden kein Interesse daran haben, dass Straftaten in ihrem Land belohnt werden.“

Und nicht nur die Schweiz hat ihr Strafrecht: Die drei Beamten könnten sich auch nach deutschem Recht möglicherweise strafbar gemacht haben, da der Ankauf der Steuer-CDs durchaus gegen § 17 Abs. 2 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) verstossen haben oder zumindest eine strafbare Begünstigung (§ 257 StGB) der illegalen Beschaffung darstellen könnte. Um dies abschließend zu beurteilen, müsste man freilich mehr Hintergrundinformationen über den Vorgang haben – und diese wird es wohl nicht geben. So hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertung von Steuer CD-Daten in einem konkreten Fall zwar zugelassen (2 BvR 2101/09 vom 9.11.2010), weist aber auch auf die unklare Vorgeschichte hin. Sollte es aber stimmen, dass den Verrätern konkrete Anweisungen gegeben wurden, dürfte eine Strafbarkeit der drei Finanzbeamten auch nach deutschem Recht unstreitig sein.

Sicher, Sigmar „Siggi Pop“ Gabriel ist zuzustimmen, wenn sagt „Wer sein Geld am Finanzamt vorbei in die Schweiz schickt, handelt nicht nur asozial, sondern ist Straftäter in Deutschland.“ Aber die eine Straftat rechtfertigt nicht eine andere. Der Rechtsstaat darf sich eben gerade nicht der Mittel seiner Gegner bedienen. Insbesondere aber sollten wir auch die Souveränität der Schweiz achten und nicht mit einer „am deutschen Wesen soll die Welt genesen“ Attitüde abtun, sondern diese Gesetze ebenso achten, wie wir erwarten, dass unsere Gesetze geachtet werden.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.