Wetterregel zum 28. Februar – St. Romanus von Condat

Hier finden Sie Bauernregeln bzw. Wetterregeln zum 28. Februar:

Sankt Roman hell und klar bedeutet ein gutes Jahr.

War der Romanus hell und klar, bedeutet es ein gutes Jahr.

An Romanus und Lupizinius – unsere Sonne scheinen muss.

Romanus kalt und klar, gibt dem Bau’r ein gutes Jahr.

Roman von Condat

Der 28. Februar ist übrigens St. Romanus von Condat, in Schaltjahren wird der Gedenktag aber am 29. Februar begangen.

Romanus von Condat war ein christlicher Heiliger des 5. Jahrhunderts, bekannt als einer der Gründer des Klosterlebens in Gallien (heutiges Frankreich). Geboren um 390 n. Chr., zog er sich in jungen Jahren in die Region des Jura-Gebirges zurück, um ein Leben der Einsamkeit und Askese zu führen. Dort gründete er das Kloster Condat (heute Saint-Claude), das zu einem Zentrum des geistlichen Lebens und der Gelehrsamkeit wurde. Romanus ist für seine fromme Lebensführung und seine Rolle bei der Verbreitung des christlichen Mönchtums in Westeuropa bekannt.

Mehr Infos

Mehr bei unserer Übersicht der Wetterregeln. Vielleicht interessieren Sie sich auch für die 10 Fakten zum 28. Februar.

Das Bild wurde mit der Midjourney AI erstellt,

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1

Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2

Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.

§ 3

Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.

§ 4

Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15.000 Reichsmark bestraft.

Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.

Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 5

Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.

Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:

  1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
  2. wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
  3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Was am 28. Februar in Bonn passiert ist

Für diese Seite sind noch keine Inhalte hinterlegt, aber diese folgen bald. Sie wissen, was am 28. Februar in Bonn passiert ist? Dann schreiben Sie uns doch!

Köpfe: Seleucus Polk

Seleucus Polk war ein schwarzer Mann (34), der am 28. Februar 2012 in Killeen (TX) von der Polizei erschossen wurde. Er selbst war mit einer Schusswaffe bewaffnet. Seleucus Polk galt als psychisch verwirrt.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 28. Februar 2012

Der 28. Februar 2012 war ein Dienstag und der 1031. Tag von Donald Trump beim Kurznachrichtendienst twitter. Er schrieb an diesem Tag 11 Tweets, die zusammen insgesamt 175 Likes sowie 1.133 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.