10 Fakten über das Bundesverfassungsgericht

  1. Das Bundesverfassungsgericht ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es ist gleichzeitig Verfassungsorgan und Teil der Rechtsprechung im Bereich des Staats- und Völkerrechts.
  2. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurde bereits 1949 im Grundgesetz vorgesehen, nahm aber erst 1951 seine Arbeit auf. Auch wenn es bereits am 7. September errichtet war, die ersten internen Beschlüsse am 8. September fasste und die erste einstweilige Anordnung (betreffend die Errichtung Baden-Württembergs) bereits am 9. September erließ, gilt als Geburtstag des Gerichts die feierliche Eröffnung am 28. September 1951.
  3. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und liegt wie alle Verfassungsorgane in einem befriedeten Bezirk. Die Anschrift lautet „Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe“.
  4. Das Gericht besteht aus zwei Senaten, mit je 8 Richtern, die ihrerseits wieder in je drei Kammern aufgeteilt sind, wobei jede Kammer aus drei Richtern besteht. Die Kammern entscheiden insbesondere bei Verfassungsbeschwerden, wenn der zugrundeliegende Rechtslage bereits vom Senat entschieden wurde. Der erste Senat ist der „Grundrechtssenat“, der zweite Senat der „Staatsrechtssenat“. Will ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senats abweichen, tritt das Plenum aus allen Richtern zusammen, was bisher erst viermal geschah.
  5. Besteht ein Senat des BVerfG aus einer Frau und sieben Richtern, spricht man von einem Schneewittchensenat.
  6. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts steht protokollarisch nach Bundespräsident, Bundestagspräsident, Bundeskanzler und Bundesratspräsident an fünfter Stelle des Staates.
  7. Anders als oft dargestellt ist das Bundesverfassungsgericht kein oberstes Gericht im Instanzzug der Gerichte. Diese Fehleinschätzung rührt daher, dass die Verfassungsbeschwerden am bekanntesten sind, die von „jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“ Das BVerfG entscheidet  also über verfassungsrechtliche Streitigkeiten. Neben den Verfassungsbeschwerden z.B. über die Verwirkung von Grundrechten, die Verfassungswidrigkeit von Parteien, Anklagen gegen den Bundespräsidenten, die Auslegung des Grundgesetzes bei Streitigkeiten zwischen Bundesorganen, die Vereinbarkeit von Bundes- und Landesrecht mit dem Grundgesetz, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auf Antrag von Gerichten, Richteranklagen gegen Bundes- und Landesrichter und viele weitere Spezialfälle, die im Grundgesetz und im BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) aufgeführt sind.
  8. Die roten Roben der Bundesverfassungsrichter lehnen sich an Richterroben aus Florenz des 15. Jahrhunderts an. Sie sind so schwierig anzuziehen, dass die Richter die Hilfe eines Gerichtsdieners benötigen.
  9. 2021 wurden 5.188 Verfassungsbeschwerden erledigt, davon waren 67 erfolgreich. Neu eingegangen sind 5.059 Verfassungsbeschwerden, 237 Anträge auf einstweilige Anordnungen, 22 Normenkontrollverfahren und 34 andere Verfahren, insgesamt waren es 2021 also 5.352 Verfahren. Zum 31. 12.2021 waren 2.997 Verfahren anhängig, 2020 waren es an diesem Tag noch 3.214.
  10. Der Etat des BVerfG im Jahr 2021 betrug rund 38 Millionen Euro. Im Jahr 2010 waren es noch rund 18,5 Millionen Euro.

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