Wie man auf seine deutsche Staatsbürgerschaft verzichtet

Kann man seine deutsche Staatsbürgerschaft abgeben?

Manche Menschen sind so unzufrieden mit den Zuständen in Deutschland, dass sie sich fragen, ob und wenn ja wie Sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft los werden können.

Ja, das geht grundsätzlich und ist in §§ 17ff des Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG, seltener auch StaG) geregelt. Demnach kann die deutsche Staatsangehörigkeit

  • durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
  • durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
  • durch Verzicht (§ 26),
  • durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
  • durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
  • durch Erklärung (§ 29) oder
  • durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35)

verloren gehen.

Ganz einfach ist der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn Sie schon eine weitere Staatsbürgerschaft haben (§ 26 StAG) – dann reicht in der Regel eine Verzichtserklärung aus, die Sie bei Ihrer örtlichen Verwaltung abgeben. Diese wird Ihnen dann eine Verzichtsurkunde aushändigen – und Sie müssen sich nicht mehr ärgern.

Haben Sie noch keine andere Staatsbürgerschaft, können Sie einen Verzichtsantrag stellen – müssen mit diesem aber eine Bestätigung eines anderen Landes vorweisen, dass Sie von diesem die Staatsbürgerschaft erhalten werden. Sie erhalten dann eine Verzichtsurkunde, die aber erst wirksam wird, wenn die andere Staatsbürgerschaft innerhalb eines Jahres tatsächlich verliehen wird. Besonders leicht geht dies z.B. mit der Iranischen Staatsbürgerschaft, die Sie sofort erhalten, wenn Sie eine Iranerin heiraten. Viele lateinamerikanische Staaten freuen sich sehr, wenn Sie dort Geld investieren – eine schnelle neue Staatsbürgerschaft ist dann kein Problem. Übrigens, unter bestimmten Umständen kann der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft mit der Annahme einer anderen automatisch in Kraft treten.

Eine weitere Möglichkeit ist es, bei einer fremden Armee anzuheuern, wobei es hier aber viele Ausnahmeregeln gibt. So ist dies seit dem z.B. beim Eintritt in eine Armee eines EU-, EFTA oder NATO Mitglieds nicht mehr automatisch der Fall.

Pech haben Sie übrigens, wenn Sie Beamter, Richter, Soldat der Bundeswehr sind oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, das noch nicht beendet ist. Als Wehrpflichtiger bedürfen Sie zudem einer Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung, dass keine Bedenken gegen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bestehen (§ 22 StAG), was derzeit aber kein Problem darstellt.

Bei Fragen zur Entlassung aus und dem Verzicht auf die deutsche Staatbürgerschaft helfen Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung oder das Bundesverwaltungsamt unter 0228 / 99 35 84 48 5 sicher gerne weiter.

Bedenken Sie diesen Schritt aber gut: Ihre deutsche Staatsbürgerschaft ist dann im Regelfall für immer weg.

Aktualisiert: 1. März 2017, 16. August 2022.

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