Idee: MitTruckZentrale

Vor einiger Zeit hatte ich die spontane Idee der MitTruckZentrale.

Folgende Gedanken dazu, teilweise in Stichworten. Vielleicht hat ja jemand Lust, das zu realisieren…

1. B2B Börse für Leerkapazitäten auf LKW
Angelegt für Speditionen für Frachtgut. Anbieten und Suchen von Leerkapazitäten im europäischen und nationalen Fernfrachtverkehr. Den Gedanken und kleinere Ansätze gibt es schon – nach schneller Sichtung aber nichts, was sich zumindest online durchgesetzt hat. Mitgliedsgebühren und/oder je Vermittlung.

2. Endkundplattform für Leerkapazitäten im Frachtbereich
Problem: Es müssen sperrige Güter von A nach B. Endkunde kann nach Leerkapazitäten suchen, die bereitgestellt werden von:

  • Spediteuren
  • Handwerkern die mit Kleintransportern durch Deutschland fahren und dabei auch oft Leerfahrten haben
  • Überführungsfahrten von Miettransportern etc.
  • sonstige Leerfahrten (auch von Privatpersonen -> Haftungsfrage -> spezielle Versicherung zusätzlich verkaufen?!)

Letztlich kann es hier auch um kleinere Aufträge gehen (Paket muss heute von Bonn nach Berlin…)

Anbieter können Kapazitäten und Verbraucher Gesuche einstellen. Matching und Suche. Abwicklung der Zahlung über die Plattform/prozentuale Beteiligung. Verkauf Versicherungen und Premium-Services.

3. Mitfahrzentrale in LKW
Mein ursprünglicher Gedanke: sozusagen eine Mitfahrzentrale auf Trucks. LKW Fahrer können sich online/per App registrieren und Mitfahrgelegenheiten anbieten, nach denen dann online gesucht werden kann. Treffpunkte sind zB Autobahnrasthöfe.

Fragen/Probleme:

  • dürfen LKWs Mitfahrer transportieren? (Versicherung)
  • was sagen die Speditionen dazu?
  • kann kritische Masse erreicht werden?
  • Finanzierung über monatliche Gebühr / Pauschale je Fahrt.

Huawei Ideos X3 jetzt bei Fonic

Nachdem das Huawei Ideos X3 vor etwas über zwei Wochen schon bei Lidl wegen seines hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnisses schon für viel Aufsehen sorgte und dort jetzt leider ausverkauft ist, ist das Smartphone jetzt bei fonic verfügbar.

Bei fonic kostet es 99,95 Euro, was für ein Smartphone mit dieser Ausstattung (Android 2.3, 480*320 Display, kapazativer Touchscreen, 512MB interner Speicher, 3.2 MP Kamera, Bluetooth, GPS, HSDPA, WLAN…) mehr als günstig ist.

Im Preis enthalten ist auch gleich eine 500MB Smartphone-Flatrate sowie 25 Freiminuten für einen Monat.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels war das Smartphone noch nicht bestellbar. Regelmäßiges Nachschauen ist aber sinnvoll, da es ähnlich wie bei Lidl sehr schnell ausverkauft sein könnte. Wenn es etwas neues gibt, werde ich das hier ergänzen.

Hier noch der direkte Link zum Angebot.

Updates:

09:45h – die Fonic Website ist zeitweise nicht oder nur langsam erreichbar, das Smartphone aber noch nicht bestellbar.

10:06h – ein Anruf bei der fonic Bestellhotline (01805 880 488) erbrachte, dass es auch telefonisch nicht bestellbar ist.

10:46h – geht man auf das Huawai Angebot, dann auf Details und dann weiter auf bestellen, wird man weitergeleitet, was aber teilweise sehr lange dauert. Geduld ist also gefragt.

15:41h – nichts neues – der fonic Shop Shop ist nach wie vor überlastet.

20.09.2011

05:46 – die Bestellung funktioniert zur Zeit. Der frühe Vogel fängt also wie immer den Wurm ;) Zu beachten ist aber: zu den 99,95 Eur kommen bei der online Bestellung noch 6,95 EUR Versandkosten sowie ggf. 3 Euro bei Zahlung mit Kreditkarte oder PayPal. Vorkasse kostet nichts extra.

Dokumentiert: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam (19. September 1981)

Im Namen Gottes, des Erbarmers und des Barmherzigen

Präambel

Vor 14 Jahrhunderten legte der Islam die »Menschenrechte« umfassend und tiefgründend als Gesetz fest. Zu ihrem Schutze umgab er sie mit ausreichenden Sicherheiten. Er gestaltete seine Gesellschaft nach Grundregeln und Prinzipien, die diese Rechte stärken und stützen. Der Islam ist die letzte der Botschaften des Himmels, die der Herr der Welten seinen Gesandten – Heil über sie! – offenbarte, damit sie sie den Menschen überbrächten als Recht und Anleitung, was ihnen ein gutes und würdiges Leben, beherrscht von Recht, Wohlfahrt, Gerechtigkeit und Heil, gewährleiste.
Deshalb wurde es für die Muslime eine Pflicht, alle Menschen vom Aufruf (da’wa) zum Islam in Kenntnis zu setzen, im Gehorsam gegenüber dem Auftrag ihres Herrn: »Aus euch soll eine Gemeinschaft (von Leuten) werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was Recht ist, und verbieten, was verwerflich ist« (Koran 3, 104), und in Erfüllung des Rechts der Menschheit gegen sie als aufrichtiger Beitrag zur Rettung der Welt aus allen Übeln, die sie befallen haben, und als Befreiung der Völker von mannigfaltigen Plagen, unter denen sie stöhnen.

Wir Muslime der verschiedensten Völker und Länder

  • n unserer demütigen Verehrung des einzigen und allmächtigen Gottes;
  • in unserem festen Glauben, dass er der unbestrittene Herr des Dieseits und des Jenseits ist; dass wir alle letztendlich zu ihm zurückkehren; dass allein er es ist, der den Menschen zu seinem Besten und zu seinem Wohle leiten kann, nachdem er ihn zu seinem Statthalter auf Erden und ihm die gesamte Welt dienstbar gemacht hat;
  • in unserem Glauben an die Einheit der wahren Religion, die die Gesandten unseres Herrn brachten, von denen jeder einen Baustein zum hohen Gebäude dieser Religion legte, bis schließlich Gott der Erhabene sie vollendete durch die Botschaft Muhammads (Gott segne ihn und schenke ihm Heil!), der sagte: »Ich bin der Schlußstein und das Siegel der Propheten« (hadît nach al-Buhârî und Muslim);
  • in unserer vorbehaltslosen Anerkennung der Tatsache, dass der menschliche Verstand unfähig ist, ohne die Führung und Offenbarung Gottes den bestgeeigneten Weg des Lebens zu beschreiten; in unserer richtigen Sicht – im Lichte unseres edlen Buches – der Lage des Menschen in diesem Dasein und des Zweckes und der Weisheit, weshalb er hervorgebracht und geschaffen wurde;
  • in unserem Wissen, dass sein Schöpfer ihm in reichem Maße Würde, Ehre und Bevorzugung vor allen anderen seiner Schöpfung zuteil werden ließ;
  • in unserer Einsicht, dass ihn sein Herr, erhaben und groß ist er, mit ungezählten und unzählbaren Wohltaten ausgezeichnet hat;
  • in unserer richtigen Vorstellung vom Begriff der Gemeinschaft der Muslime (umma), die die Einheit der Muslime trotz ihrer unterschiedlichen Länder und Völker verkörpert;
  • in unserer tiefen Erkenntnis der Mißstände und der sündhaften Ordnung, die die Welt heute erduldet;
  • in unserem aufrichtigen Wunsche, unsere Verantwortung der menschlichen Gesellschaft gegenüber, deren Mitglieder wir sind, nachzukommen;
  • in unserem Verlangen, das uns anvertraute Gut der Botschaft, das uns der Islam auferlegt hat, weiter zu verkünden im Bemühen um die Schaffung eines besseren Lebens,
  • das auf Tugendhaftigkeit beruht und gereinigt ist von Verworfenheit, in dem Zusammenhalt die Gleichgültigkeit ersetzt und Brüderlichkeit an die Stelle der Feindschaft tritt,
  • das beherrscht wird von Zusammenhalt und Heil statt von Auseinandersetzung und Kriegen;
  • ein Leben, in dem der Mensch die guten Eigenschaften, wie Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Ehre und Würde in sich aufnimmt, anstatt unterdrückt zu werden von Knechtschaft, Rassen- und Klassendiskriminierung, Unterdrückung und Erniedrigung;
  • wodurch er seine wahre Mission im Dasein erfüllen kann: die Anbetung seines erhabenen Schöpfers, den umfassenden Aufbau des Seins;
  • ein Leben, das ihm den Genuß der Wohltaten seines Schöpfers bietet und das ihn gütig handeln läßt gegen die Menschheit, die für ihn eine größere Familie darstellt, mit der ihn ein tiefes Empfinden des gemeinsamen menschlichen Ursprungs verbindet, der eine Verwandtschaft aller Menschen begründet;

eingedenk all dessen verkünden wir Muslime als Bannerträger des Aufrufes (da’wa) zu Gott mit Beginn des 15. Jahrhunderts der Hidschra diese Deklaration im Namen des Islam über die Menschenrechte hergeleitet aus dem edlen Koran und der reinen Sunna des Propheten.

Sie sind in dieser Niederlegung ewige Rechte, von denen nichts abgestrichen, geändert, aufgehoben oder ausgesetzt werden darf.

Sie sind Rechte, die der Schöpfer – gepriesen sei er! – festgelegt hat. Der Mensch, wer immer er auch sei, hat kein Recht, sie auszusetzen oder zu verletzen. Die ihnen eigene Unverletzlichkeit entfällt weder durch den Willen des einzelnen, auf sie zu verzichten, noch durch den Willen der Gesellschaft, die vertreten wird durch Institution gleich welcher Natur und gleich welcher Macht, die diese ihnen bewilligt. Die Bestätigung dieser Rechte stellt den richtigen Weg zum Aufbau einer wahren islamischen Gesellschaft dar:

  1. Eine Gesellschaft, in der alle Menschen gleich sind, in der es keine Privilegierung und Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Farbe, Sprache oder Religion zwischen den einzelnen gibt.
  2. Eine Gesellschaft, in der die Gleichheit die Grundlage des Besitzes der Rechte und der Auferlegung der Pflichten ist, eine Gleichheit, die ihren Ursprung hat in der gemeinsamen menschlichen Herkunft: »Ihr Menschen! Wir haben euch geschaffen von einem männlichen und weiblichen Wesen« (Koran 49,13), und in der Ehrung, mit der der Schöpfer – erhaben ist er und groß – den Menschen überhäufte: »Und wir waren gegen die Kinder Adams huldreich und haben bewirkt, dass sie auf dem Festland und auf dem Meer getragen werden und haben ihnen allerlei gute Dinge beschert und sie vor vielen von denen, die wir (sonst noch) erschaffen haben, sittlich ausgezeichnet« (Koran 17, 70).
  3. Eine Gesellschaft, in der die Freiheit des Menschen, mit der er geboren wurde, übereinstimmt mit dem Sinn seines Lebens, und in deren Schutz er sich selbst verwirklicht, sicher vor Unterdrückung, Zwang, Erniedrigung und Sklaverei.
  4. Eine Gesellschaft, die den Kern der Gesellschaft in der Familie sieht, diese deshalb mit Schutz und Ehrung umgibt und für sie alle Voraussetzungen für Stabilität und Vorrang bereitstellt.
  5. Eine Gesellschaft, in der Herrscher und Untertan vor der šarî’a des Schöpfers – gepriesen sei er – ohne Privilegierung und Diskriminierung gleich sind.
  6. Eine Gesellschaft, in der die Macht ein dem Herrscher auferlegtes anvertrautes Gut ist, damit er die Ziele, die die šarî’a vorschreibt, auf die Weise, die sie festlegte, verwirklicht.
  7. Eine Gesellschaft, in der jeder überzeugt ist, dass Gott allein der Herrscher des gesamten Universums ist, und dass alles darin der Schöpfung Gottes unterworfen ist, als Gabe seiner Güte, ohne dass irgendeinem ein besonderer Anspruch zusteht. Es ist das Recht eines jeden Menschen, einen gerechten Anteil von dieser göttlichen Gabe zu erhalten: »Er hat von sich aus alles, was im Himmel und auf Erden ist, in euren Dienst gestellt« (Koran 45, 13).
  8. Eine Gesellschaft, in der durch die Konsultation (šûrâ) die politischen Entscheidungen, die die Angelegenheiten der Umma gestalten, bestimmt und die Gewalten, die diese politischen Entscheidungen anwenden und vollziehen, ausgeübt werden: »Die sich untereinander beraten« (Koran 42, 38).
  9. Eine Gesellschaft, in der die gleichen Chancen gegeben sind, damit jeder in ihr entsprechend seiner Fähigkeit und seiner Tauglichkeit die Verantwortung übernimmt. Er wird dafür in dieser Welt vor der Umma und im jenseits vor seinem Schöpfer zur Rechenschaft gezogen: »Jeder von euch ist ein Hirte, verantwortlich für seine Herde« (hadît nach al-Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î).
  10. Eine Gesellschaft, in der Herrscher und Beherrschter gleich sind vor Rechtsprechung und richterlichen Maßnahmen.
  11. Eine Gesellschaft, in der jeder das Gewissen seiner Gesellschaft ist. Sein Recht (sog. hisba) ist es, Klage gegen jeden Menschen, der eine Straftat gegen das Recht der Gesellschaft begeht, zu erheben. Auch hat er das Recht, Unterstützung von den andern zu fordern die ihm beistehen müssen und ihn bei seiner gerechten Sache nicht im Stich lassen dürfen.
  12. Eine Gesellschaft, die alle Formen der Tyrannei ablehnt und die jedem Sicherheit, Freiheit, Würde und Gerechtigkeit garantiert, in dem sie die Rechte, die die šarî’a Gottes für den Menschen vorschreibt, einhält, auf ihre Anwendung hinwirkt und ihre Einhaltung überwacht.
    Jene Rechte, die für die Welt verkündet werden durch
    »Diese Erklärung«
    im Namen Gottes, des Erbarmers und Barmherzigen
    Die Menschenrechte im Islam
    Artikel 1
    Das Recht auf Leben
    a) Das Leben des Menschen ist geheiligt. Niemand darf es verletzen: »Wenn einer jemanden tötet, (und zwar) nicht (etwa zur Rache) für jemand (anders, der von diesem getötet wurde) oder (zur Strafe für) Unheil (das er) auf der Erde (angerichtet hat), so soll es so sein, als ob er die Menschen alle getötet hätte, und wenn einer jemanden am Leben erhält, soll es so sein, als ob er die Menschen alle am Leben erhalten hätte« (Koran 5, 32).
    Diese Heiligkeit kann nur durch die Macht der šarî’a und durch die von ihr zugestandenen Verfahrensweisen angetastet werden.
    b) Die materielle und immaterielle Wesenheit des Menschen ist geschützt; die šarî’a schützt ihn zu Lebzeiten und nach dem Tode. Er hat Anspruch auf Rücksichtnahme und Ehrerbietung im Umgang mit seiner sterblichen Hülle: »Wenn einer von euch seinen Bruder in das Leichentuch hüllt, so soll er dies anständig tun« (hadît nach Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î). Seine persönlichen schlechten Taten und Fehler müssen bedeckt werden; »Beschimpft nicht die Toten, denn sie gelangten bereits zu dem, was sie sich vorbereitet haben« (hadît nach Buhârî).
    Artikel 2
    Das Recht auf Freiheit
    a) Die Freiheit des Menschen ist wie sein Leben geheiligt. Es ist die erste natürliche Eigenschaft, mit der der Mensch geboren wird: »Jeder wird nur nach seiner Natur geboren« (nach Abû Bakr und ‚Umar).
    Diese natürliche Eigenschaft begleitet den Menschen und ist unveräußerlich. Niemand kann sie angreifen: »Wenn ihr auch die Menschen versklavt, so haben ihre Mütter sie doch als Freie geboren« (nach ‚Umar). Ausreichende Garantien zum Schutz der Freiheit der Individuen müssen geschaffen werden. Nur durch die šarî’a und die durch sie zugestandenen Verfahrensweisen dürfen sie eingeschränkt oder begrenzt werden.
    b) Kein Volk darf die Freiheit eines anderen Volkes angreifen. Das angegriffene Volk darf den Angriff abwehren und seine Freiheit auf jede mögliche Weise wiedererlangen: »Gegen diejenigen, die sich (selber) helfen, nachdem ihnen Unrecht geschehen ist, kann man nicht vorgehen« (Koran 42, 41). Die internationale Gemeinschaft muss jedem Volk, das um seine Freiheit kämpft, helfen. Die Muslime sind dazu verpflichtet, ohne eine (vorherige) Erlaubnis dazu: »Die, wenn wir ihnen auf der Erde Macht geben, das Gebet verrichten, die Almosensteuer geben, gebieten, was Recht ist, und verbieten, was verwerflich ist« (Koran 22, 41).
    Artikel 3
    Das Recht auf Gleichheit
    a) Alle Menschen sind vor der šarî’a gleich: »Der Araber hat keinen Vorrang vor dem Nichtaraber, der Nichtaraber keinen vor dem Araber, nicht der Hellhäutige vor dem Dunkelhäutigen, nicht der Dunkelhäutige vor dem Hellhäutigen, außer durch die Frömmigkeit« (Ausspruch des Propheten). Weder bei der Anwendung der šarî’a wird jemand bevorzugt: »Selbst wenn Fâtima, die Tochter Muhammads, stehlen würde, so würde auch ihr die Hand abgehackt werden.« (hadît nach Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î); noch beim Schutz, den die šarî’a gewährt: »Der Schwächste von euch ist bei mir der Starke, wenn ich ihm das Recht zukommen lasse, und der Stärkste von euch ist bei mir der Schwache, wenn ich ihm das Recht nehme« (Ausspruch des Kalifen Abû Bakr anläßlich seines Regierungsantritts).
    b) Alle Menschen haben den gleichen menschlichen Wert: »Ihr seid alle von Adam, und Adam ist von Staub« (Ausspruch des Propheten anläßlich der Abschiedswallfahrt). Vielmehr unterscheiden sie sich durch die Taten: »Und alle werden nach dem eingestuft, was sie getan haben« (Koran 46,19). Niemand darf mehr als ein anderer einer Gefahr oder einem Schaden ausgesetzt werden: »Das Blut der Muslime ist gleichwertig« (überliefert von Ahmed). Jedes Denken, jede Gesetzgebung und jeder Zustand, die es erlauben, zwischen den einzelnen einen Unterschied aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Farbe, der Sprache oder der Religion zu machen, sind eine direkte Behinderung dieses allgemein isIamischen Prinzips.
    c) Jeder hat Anspruch auf Nutzung der materiellen Ressourcen der Gesellschaft, wobei er die gleiche Arbeitsmöglichkeit wie der andere hat. »Und geht auf ihren Schultern (der Erde) herum und eßt von dem, was er euch beschert hat!« (Koran 67,15). Es ist nicht erlaubt, unter den Individuen hinsichtlich des Lohns einen Unterschied zu machen, wenn die aufgewandte Mühe und die ausgeführte Arbeit in Umfang und Art gleich sind: »Wenn dann einer (auch nur) das Gewicht eines Stäubchens an Gutem getan hat, wird er es zu sehen bekommen. Und wenn einer (auch nur) das Gewicht eines Stäubchens an Bösem getan hat, wird er es (ebenfalls) zu sehen bekommen« (Koran 99,7-8).
    Artikel 4
    Das Recht auf Gerechtigkeit
    a) Jeder hat das Recht darauf, sich in seiner Angelegenheit an die šarî’a zu wenden, und darauf, dass er nur nach der šarî’a beurteilt wird: »Und wenn ihr über eine Sache streitet, dann bringt sie vor Gott und den Gesandten« (Koran 4, 59). »Entscheidet zwischen ihnen nach dem, was Gott, (dir) herabgesandt hat und folge nicht ihrer (persönlichen) Neigung!« (Koran 5,49).
    b) Es ist das Recht eines jeden, sich selbst gegen Unrecht, das ihm zugefügt wird, zu verteidigen: »Gott liebt nicht, dass man laut vernehmbar (gegen jemand) böse Worte gebraucht – außer wenn einem Unrecht geschehen ist« (Koran 4, 148). Auch ist es die Pflicht eines jeden, den anderen gegen Unrecht zu verteidigen, soweit er es kann: »Der Mensch helfe seinem Unrecht tuenden und Unrecht erleidenden Bruder: Tut dieser Unrecht, so verbiete er es ihm, erleidet dieser Unrecht so helfe er ihm« (nach Abû Bakr und ‚Umar und Tirmidî). Es ist das Recht eines jeden, sich an eine legale Gewalt zu wenden, die ihn schützt und ihm Gerechtigkeit widerfahren läßt, ihn gegen Schaden und Unrecht verteidigt. Der muslimische Herrscher muss diese Gewalt einrichten und sie mit den Garantien ausstatten, die ihre Unbefangenheit und Unabhängigkeit gewährleisten: »Denn der Imam ist ein Schutz, hinter ihm wird gekämpft und bei ihm findet man Zuflucht« (nach Abû Bakr und ‚Umar).
    c) Es ist das Recht und die Pflicht eines jeden, das Recht des anderen oder das Recht der Gemeinschaft zu verteidigen als »hisba«: »Soll ich euch sagen, wer der beste Zeuge ist? Derjenige, der mit seiner Zeugnisaussage kommt, ehe er danach gefragt wurde« (hadît nach Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î) (Er übt die hisba freiwillig aus, ohne dass ihn jemand auffordert).
    d) Das Recht eines jeden, sich zu verteidigen, darf unter keinen Umständen entzogen werden: »Der Inhaber eines Rechts hat Aussage« (hadît nach Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî, Nasâ’î und Buhârî). »Wenn vor dir zwei Prozeßgegner sitzen, so entscheide erst, wenn du den einen wie den anderen angehört hast, denn das ist geeignet, dir die Entscheidung klar zu machen« (hadît nach Abû Dâ’ûd und Tirmidî).
    e) Niemand kann einen Muslim zwingen, einem Befehl, der der šarî’a widerspricht, zu gehorchen. Der Muslim muss nein sagen zu demjenigen, der ihm eine Sünde befiehlt, wer auch der Befehlende sein möge: »Wenn der Befehl zu einer Sünde gegeben wird, so gibt es keinen Gehorsam« (hadît nach Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î). Er hat auch den Anspruch gegen die Gemeinschaft, dass sie seine Weigerung schützt in Solidarität mit dem Recht: »Der Muslim ist der Bruder des Muslims, er tut ihm kein Unrecht und gibt ihn nicht preis« (hadît nach Buhârî).
    Artikel 5
    Das Recht auf ein gerechtes Gerichtsverfahren
    a) Die Unschuldsvermutung ist grundsätzlich: »Jeder meiner Gemeinde ist unschuldig, außer denjenigen, die es offen zugeben« (nach Abû Bakr und ‚Umar). Dieser Grundsatz bleibt selbst bei der Anklage einer Person immer bestehen, solange nicht vor einem gerechten Gericht die endgültige Schuldigerklärung dieser Person erfolgte.
    b) Es gibt keine Unterstrafestellung außer durch eine gesetzliche Vorschrift: »Wir hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben« (Koran 17, 15). Kein Muslim ist durch Nichtwissen dessen, was durch seine Religion notwendigerweise bekannt ist, entschuldigt, aber sein Nichtwissen wird, sofern erwiesen, als Rechtsirrtum angesehen, wodurch nur die hudûd-Strafen zurückgewiesen werden: »Und es ist keine Sünde für euch, wenn ihr etwas versehentlich tut, sondern nur, wenn euer Herz etwas absichtlich tut« (Koran 33, 5).
    c) Niemand wird wegen einer Straftat strafrechtlich verurteilt und bestraft, es sei denn, es ist durch ein voll zuständiges Gericht eindeutig nachgewiesen, dass er sie begangen hat: »Wenn ein Frevler mit einer Kunde zu euch kommt, dann paßt genau auf« (Koran 49, 6).
    d) Es ist keinesfalls erlaubt, eine von der šarî’a für eine Straftat vorgesehene Strafe zu überschreiten: »Das sind die Gebote Gottes. Übertretet sie nicht!« (Koran 2, 229). Es gehört zu den Prinzipien der šarî’a, dass die Umstände und die Verhältnisse, in denen die Straftat begangen wurde, berücksichtigt werden, damit die hudûd-Strafen vermieden werden: »Wendet die hudûd-Strafen von den Muslimen ab, wenn ihr könnt, wenn es dafür einen Ausweg gibt, so macht diesen dafür frei« (hadît nach al-Baihaqî und al-Hâkim).
    e) Niemand wird für die Sünde eines anderen bestraft: »Und keiner wird die Last eines anderen tragen« (Koran 17, 15). Jeder Mensch trägt allein Verantwortung für seine Taten: »Jedermann haftet für das, was er erworben hat« (Koran 52, 21). Es ist keinesfalls erlaubt, dass die Verantwortlichkeit sich auf seine Familienmitglieder, Verwandte, Anhänger oder Freunde erstreckt: »Da sei Gott vor, dass wir einen (anderen) nehmen als den, bei dem wir unser Gerät gefunden haben! Sonst wären wir Frevler« (Koran 12, 79).
    Artikel 6
    Das Recht auf Schutz vor Machtmißbrauch
    Jeder hat das Recht darauf, vor der Willkür der Behörden ihm gegenüber geschützt zu werden. Es ist nicht erlaubt, von ihm für seine Handlung oder seine Haltungen eine Erklärung zu verlangen oder gegen ihn eine Anschuldigung zu erheben, es sei denn aufgrund starker Indizien, die auf seine Verstrickung in das, was gegen ihn vorgebracht wird, hinweisen: »Und diejenigen, die gläubigen Männern und Frauen Ungemach zufügen wegen etwas, was diese gar nicht erworben haben, laden damit Verleumdung und offenkundige Sünde auf sich« (Koran 33, 58).
    Artikel 7
    Das Recht auf Schutz vor Folter
    a) Das Foltern des Übeltäters, geschweige denn des Angeschuldigten, ist nicht erlaubt: »Diejenigen, die Menschen in der Welt peinigen, wird Gott peinigen« (hadît nach Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î). Ebensowenig ist es erlaubt, jemanden dazu zu bringen, eine Straftat, die er nicht begangen hat, zu gestehen. Alles, was mit Zwangsmitteln entrissen wurde, ist nichtig: »Gott hat meine Gemeinde vom Irrtum, Vergessen und dem, wogegen sie Abneigung empfinden, befreit« (hadît nach Ibn Mâga).
    b) Welcher Art die Straftat oder die gesetzlich vorgesehene Strafe auch sein mag, die menschliche Würde und Ehre der Person haben unangetastet zu bleiben.
    Artikel 8
    Das Recht auf Schutz der Ehre und des guten Rufs
    Die Ehre und der gute Ruf der Person sind unantastbar. Es ist nicht erlaubt, sie zu verletzen: »Euer Blut, eure Güter und eure Ehre sind unverletzlich, wie die Unverletzlichkeit dieses eures Tages in diesem euren Monat in dieser eurer Stadt« (Aus der Abschiedswallfahrt des Propheten in Mekka). Verboten ist es, jemandes Blößen aufzudecken und seine Persönlichkeit und sein moralisches Wesen zu verleumden zu versuchen: »Und spioniert nicht und sprecht nicht hintenherum schlecht voneinander« (Koran 49,12); »Und bekrittelt euch nicht gegenseitig und gebt euch keine Schimpfnamen« (Koran 49, 11).
    Artikel 9
    Das Recht auf Zuflucht
    a) Es ist das Recht eines jeden unterdrückten und ungerecht behandelten Muslims, dass er sich dorthin im Gebiet des Islam (dâr al-islâm) flüchtet, wo er sicher ist. Es ist ein Recht, das der Islam jedem Unterdrücktem gleich welcher Staatsangehörigkeit, welchen Glaubens oder welcher Farbe zusichert. Der Islam bürdet den Muslimen die Pflicht auf, ihm Sicherheit zu bieten, wann immer er bei ihnen seine Zuflucht sucht: »Und wenn einer von den Heiden dich um Schutz angeht, dann gewähre ihm Schutz, damit er das Wort Gottes hören kann! Hierauf laß ihn (unbehelligt) dahin gelangen, wo er in Sicherheit ist« (Koran 9, 6).
    b) Das Haus Gottes, die Ka’ba in Mekka, ist ein Ort der Zuflucht und Sicherheit für alle, von dem kein Muslim zurückgewiesen wird: »Wer es betritt, ist in Sicherheit« (Koran 3, 97); »und (damals), als wir das Haus (der Ka’ba) zu einer Stätte der Einkehr für die Menschen und zu einem Ort der Sicherheit machten« (Koran 2, 125). »gleichviel, ob er seinen Wohnsitz in ihr hat (der Ka’ba) oder Beduine ist« (Koran 22,25).
    Artikel 10
    Die Rechte der Minderheiten
    a) Die religiöse Stellung der Minderheiten wird bestimmt durch den allgemeinen koranischen Grundsatz: »In der Religion gibt es keinen Zwang« (Koran 2, 256).
    b) Die zivilrechtliche und personenstandsrechtliche Stellung der Minderheiten wird bestimmt durch die šarî’a des Islam, wenn sie sich bei Rechtsstreitigkeiten an uns wenden: »Wenn sie nun zu dir kommen, dann entscheide zwischen ihnen oder aber wende dich von ihnen ab (und überlasse sie sich selbst!). Wenn du dich von ihnen abwendest, können sie dir keinen Schaden zufügen, wenn du aber (als Schiedsrichter strittige Fragen) entscheidest, dann entscheide unter ihnen nach Gerechtigkeit!« (Koran 2, 42). Wenden sie sich nicht an uns mit ihren Streitigkeiten, so sind ihre Gesetze anzuwenden, solange diese bei ihnen göttlichen Ursprungs sind: »Aber wie können sie dich zum Schiedsrichter machen, wo sie doch die Thora haben, in der die Entscheidung Gottes vorliegt, und sich hierauf, nachdem diese Voraussetzung (zur richtigen Einsicht für sie) gegeben ist, (in Ungehorsam) abwenden?« (Koran 2,43); »die Leute des Evangeliums sollen (nun) nach dem entscheiden, was Gott darin herabgesandt hat« (Koran 2, 47).
    Artikel 11
    Das Recht auf Teilnahme am öffentlichen Leben
    a) Es ist das Recht eines jeden in der Umma, sich davon zu unterrichten, was im Leben derselben hinsichtlich der Dinge, die das öffentliche Wohl der Gemeinschaft betreffen, vor sich geht. In Anwendung des Prinzips der Konsultation muss er dann nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Begabungen dazu beitragen: »Ihre Sache ist eine Beratung untereinander« (Koran 42, 38). Jeder in der Umma ist fähig, öffentliche Stellungen und Ämter zu übernehmen, so bei ihm die legalen Bedingungen dazu erfüllt sind. Diese Fähigkeit entfällt nicht und wird auch nicht durch Rassen- oder Klassenerwägung beschränkt: »Das Blut der Muslime ist gleichwertig; sie halten gegen die anderen zusammen; auch der einfachste von ihnen bemüht sich um ihre Sicherheit« (nach Ahmad).
    b) Die Konsultation ist die Grundlage der Beziehung zwischen dem Herrscher und der Umma. Es ist das Recht der Umma, sich ihre Herrscher nach ihrem freien Willen und in Anwendung dieses Prinzips auszuwählen. Es ist ihr Recht, von diesen Rechenschaft zu fordern und sie abzusetzen, wenn sie von der šarî’a abweichen: »Ich wurde über euch gesetzt, während ich doch nicht der Beste von euch bin. Wenn ihr seht, dass ich das Rechte tue, so unterstützt mich; wenn ihr seht, dass ich das Eitle tue, so berichtigt mich. Gehorcht mir, wenn ich Gott und seinem Gesandten gehorche; wenn ich nicht gehorche, so obliegt auch euch kein Gehorsam mir gegenüber mehr« (nach Abû Bakr).
    Artikel 12
    Das Recht auf Gedanken-, Glaubens- und Redefreiheit
    a) Jeder kann denken, glauben und zum Ausdruck bringen, was er denkt und glaubt, ohne dass ein anderer einschreitet oder ihn behindert, solange er innerhalb der allgemeinen Grenzen, die die šarî’a vorschreibt, bleibt. Nicht erlaubt ist die Verbreitung von Unwahrheit und die Veröffentlichung dessen, was der Verbreitung der Schamlosigkeit oder Schwächung der Umma dient: »Wenn die Heuchler und diejenigen, die in der Stadt Unruhe stiften, nicht aufhören, werden wir dich bestimmt veranlassen, gegen sie vorzugehen, und sie werden dann nur (noch) kurze Zeit in ihr deine Nachbarn sein. Ein Fluch wird auf ihnen liegen. Wo immer man sie zu fassen bekommt, wird man sie greifen und rücksichtslos umbringen« (Koran 33, 60-61).
    b) Das freie Denken auf der Suche nach dem Wahren ist kein bloßes Recht, sondern auch eine Pflicht: »Ich ermahne euch zu einem allein: Tretet zu zweit oder einzeln vor Gott und denkt hierauf nach« (Koran 34,46).
    c) Es ist das Recht und die Pflicht eines jeden, seine Ablehnung und Mißbilligung des Unrechts zu verkünden und ihm Widerstand zu leisten ohne Furcht vor der Konfrontation mit einer willkürlich handelnden Behörde oder einem despotischen Herrscher oder einem tyrannischen Regime. Dies ist die beste Art des heiligen Krieges (gihâd): »Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und schenke ihm Heil! – wurde gefragt: Welcher heilige Krieg ist am besten? Er sagte: Ein Wort der Wahrheit bei einem despotischen Herrscher« (hadît nach Tirmidî und Nasâ’î).
    d) Es gibt kein Verbot der Verbreitung wahrer Informationen und Tatsachen, es sei denn, die Verbreitung stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Gesellschaft oder des Staates dar: »Und wenn etwas zu ihnen kommt, was Sicherheit oder Furcht betrifft, machen sie es bekannt. Wenn sie es jedoch (für sich behalten und) vor den Gesandten und diejenigen von ihnen bringen würden, die zu befehlen haben, würden diejenigen es wissen, die der Sache wirklich nachgehen können« (Koran 4,83).
    e) Hochachtung vor den Empfindungen der Andersgläubigen ist ein Charakterzug des Muslime. Keinem ist es erlaubt, die Überzeugung eines anderen zu verspotten, ebensowenig, die Gesellschaft gegen ihn aufzuhetzen: »Und schmäht nicht diejenigen, zu denen sie beten, statt zu Gott, damit sie in (ihrem) Unverstand nicht (ihrerseits) in Übertretung (der göttlichen Gebote) Gott schmähen! So haben wir jeder Gemeinschaft ihr Tun im schönsten Licht erscheinen lassen. Hierauf werden sie zu Gott zurückkehren« (Koran 6,108).
    Artikel 13
    Das Recht auf religiöse Freiheit
    Jeder hat die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung entsprechend seinem Glauben: »Ihr habt eure Religion und ich die meine« (Koran 109, 6).
    Artikel 14
    Das Recht auf Aufruf und Bekanntmachung
    a) Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen: religiös, gesellschaftlich, kulturell, politisch usw., und die Institution einzurichten oder die Mittel zu schaffen, die zur Ausübung dieses Rechts notwendig sind: »Sag: Das ist mein Weg. Ich rufe (euch) zu Gott aufgrund eines sichtbaren Hinweises, ich und diejenigen, die mir folgen« (Koran 12,108).
    b) Es ist das Recht und die Pflicht eines jeden, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten und von der Gesellschaft die Einrichtungen derjenigen Institution zu verlangen, die für die Individuen die Erfüllung dieser Verantwortung ermöglichen, um sich gegenseitig zur Frömmigkeit und Gottesfurcht zu verhelfen: »Aus euch soll eine Gemeinschaft werden, die zum Guten aufruft, gebietet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist« (Koran 3, 104); »helft einander zur Frömmigkeit und Gottesfurcht!« (Koran 5, 2); »Wenn die Leute den Unrecht Tuenden sehen und ihn nicht hindern, so wird Gott sie alsbald bestrafen« (nach Abû Bakr und ‚Umar).
    Artikel 15
    Die wirtschaftlichen Rechte
    a) Die Natur mit allen ihren Reichtümern ist das Eigentum Gottes: »Gott hat die Herrschaft über Himmel und Erde und was in ihnen ist« (Koran 2,120). Er hat sie dem Menschen gegeben und ihm das Recht, sie zu nutzen, verliehen: »Und er hat von sich aus alles, was im Himmel und auf Erden ist, in euren Dienst gestellt« (Koran 15, 13). Er verbot ihnen, auf ihr Unheil anzurichten und sie zu zerstören. »Und treibt nicht im Land euer Unwesen, indem ihr Unheil anrichtet« (Koran 26, 183). Keinem ist es erlaubt, einen anderen auszuschließen, oder ihm sein Nutzungsrecht an den natürlichen Quellen des Lebensunterhalts streitig zu machen: »Die Gaben deines Herrn sind nicht beschränkt« (Koran 17,20).
    b) Jeder Mensch darf auf jede rechtmäßige Weise zur Erlangung des Lebensunterhalts arbeiten und produzieren: »Und es gibt kein Tier auf Erden, ohne dass Gott für seinen Unterhalt aufkommen würde« (Koran 11, 6); »geht auf ihrem (der Erde) Rücken und eßt von dem, was er (euch) beschert hat« (Koran 67,15).
    c) Das Privateigentum, sei es nun des einzelnen oder in Teilhaberschaft, ist rechtmäßig. Jeder Mensch darf sich das, was er durch seine Mühe und Arbeit erworben hat aneignen: »Und dass er reich macht und Besitz verleibt« (Koran 53, 48). Das öffentliche Eigentum ist rechtmäßig und dient dem Interesse der Umma insgesamt: »Was Gott seinem Gesandten von den Bewohnern der Städte (als Beute) zugewiesen hat, gehört Gott und seinem Gesandten, des weiteren den Verwandten, den Waisen, den Armen und dem, der unterwegs ist. (Es soll dem Gesandten vorbehalten sein und von ihm verteilt werden), damit es nicht (als zusätzlicher Besitz) unter denen von euch umläuft, die (schon) reich sind« (Koran 59, 7).
    d) Die Armen der Umma haben einen zugestandenen Anspruch auf das Vermögen der Reichen, was die Almosensteuer (zakât) geregelt hat: »Die sich verpflichtet haben, einen bestimmten Anteil von ihrem Vermögen dem Bettler und Unbemittelten zu überlassen« (Koran 70, 24-25). Es ist ein Recht, das nicht ausgesetzt oder behindert oder bei dem nachgegeben werden kann durch den Herrscher, selbst wenn er dadurch in die Lage versetzt würde, die Verweigerer der Almosensteuer zu bekämpfen: »Bei Gott, wenn sie mir nur die Fußfessel eines Kamels verweigern sollten, die sie dem Gesandten Gottes zu bringen pflegten, so würde ich sie deswegen bekämpfen« (nach Abû Bakr).
    e) Es ist eine Pflicht, die Quellen des Reichtums und die Produktionsmittel zum Wohle der Umma bereitzustellen. Sie dürfen nicht vernachlässigt oder stillgelegt werden: »Wer von den Sklaven Gottes, den er über eine Herde gesetzt hat, diese nicht mit seinem Rat umgibt, findet nicht den Weg zum Paradies« (nach Abû Bakr und ‚Umar). Sie dürfen auch nicht für etwas eingesetzt werden, das die šarî’a verboten hat oder das dem Wohl der Gemeinschaft schadet.
    f) Um den rechten Weg für die wirtschaftliche Aktivität aufzuzeigen und dessen Wohl zu sichern, hat der Islam verboten:
  13. den Betrug in allen Formen: »Wer betrügt, gehört nicht zu uns« (hadît nach Muslim);
  14. die Risikogeschäfte und die unbestimmten Geschäfte und alles, was zu Streitigkeiten führt, wenn keine objektiven Maßstäbe angelegt werden können: »Der Prophet hat den Verkauf der Steine und der zweifelhaften Sache verboten« (hadît nach Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î); »Der Prophet hat den Verkauf von Weintrauben, ehe sie schwarz geworden sind, und von Getreide, ehe es fest geworden ist, verboten (hadît nach Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î);
  15. die Ausbeutung und Übervorteilung bei gegenseitigen Geschäften: »Wehe den Betrügern, die, wenn sie sich von den Leuten (etwas) zumessen lassen, volles Maß verlangen, wenn sie aber (von sich aus) ihnen (etwas) zumessen oder abwägen, (sie) in Schaden bringen« (Koran 88, 1-2);
  16. das Monopol und alles, was zu einem ungleichwertigen Wettbewerb führt: »Nur der Sünder hortet an« (hadît nach Muslim).
  17. Die Zinsleihe und jeden parasitären Erwerb, wodurch die Notlage der Leute ausgenutzt wird. »Gott hat das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten« (Koran 2,175).
  18. Die lügnerische und betrügerische Werbung: »Käufer und Verkäufer haben das Rücktrittsrecht, solange sie sich nicht getrennt haben. Sind sie aufrichtig und erklären sie sich eindeutig, so ist ihr Kaufgeschäft gesegnet, täuschen und lügen sie, so ist der Segen von ihrem Geschäft genommen« (hadît nach Buhârî, Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î).
    g) Die alleinige Beschränkung der wirtschaftlichen Aktivität in der Gesellschaft der Muslime sind die Beachtung des Wohls der Umma und das Gebundensein an die allgemeinen Werte des Islams.
    Artikel 16
    Das Recht auf Schutz des Eigentums
    Eigentum, das aus erlaubtem Erwerb hervorgegangen ist, darf nur zum allgemeinen Wohle enteignet werden: »Verzehrt nicht euer Vermögen untereinander in betrügerischer Weise« (Koran 2, 188); und gegen gerechte Entschädigung des Eigentümers: »Wer ohne Recht etwas vom Boden wegnimmt, wird in ihm am Tag der Auferstehung bis zur tiefsten Hölle versinken« (hadît nach Buhârî). Die Unverletzlichkeit des öffentlichen Eigentums steht am höchsten; die Strafe für die Verletzung desselben ist am härtesten, denn es ist ein Angriff auf die ganze Gesellschaft und ein Treubruch gegen die Umma insgesamt: »Derjenige von euch, den wir mit einer Arbeit betraut haben und der uns dabei um eine Nadel oder mehr betrügt, ist ein Betrüger, der sie am Tage der Auferstehung bringen wird« (hadît nach Muslim); »es wird gesagt: Oh Gesandter Gottes: Der Soundso hat den Blutzeugentod erlitten! Er sagte: Nein doch! Ich sah ihn in der Hölle mit einem Überwurf, um den er betrogen hat! Dann sagte er: Oh ‚Umar steh auf und rufe: Nur die Gläubigen gehen in das Paradies ein! Nur die Gläubigen gehen in das Paradies ein! « (hadît nach Muslim und Tirmidî).
    Artikel 17
    Das Recht und die Pflicht des Arbeiters
    Die Arbeit ist eine Losung, die der Islam seiner Gesellschaft bestimmt hat: »Und sagt: Tut!« (Koran 9,105). Wenn die wahre Arbeit die Gründlichkeit ist: »Gott liebt es, dass derjenige von euch, der eine Arbeit tut, diese gründlich ausführt« (nach Abû Ya’lâ), so ist das Recht des Arbeiters:
  19. dass er den seiner Mühe entsprechenden Lohn ohne Ungerechtigkeit und Verzögerung erhält: Gebt dem Lohnarbeiter seinen Lohn, noch ehe sein Schweiß getrocknet ist« (hadît nach Ibn Mâga);
  20. dass ihm ein seinem Aufwand an Mühe und Schweiß entsprechendes würdiges Leben geboten wird: »Und alle werden (dereinst bei der Vergeltung im Jenseits) nach dem eingestuft, was sie (in ihrem Erdenleben) getan haben« (Koran 46,19);
  21. dass jedem die ihm gebührende Anerkennung der ganzen Gesellschaft zuteil wird: »Tut (was ihr wollt)! Gott wird euer Tun dann sehen, (er) und sein Gesandter und die Gläubigen« (Koran 9, 105); »Gott liebt den ein Handwerk ausübenden Gläubigen« (nach at-Tabarânî);
  22. dass er den Schutz findet, der seine Schädigung oder die Ausbeutung seiner Lage verhindert. Gott spricht: »Am Tage der Auferstehung bin ich der Gegner von Dreien: des Mannes, der in meinem Namen etwas versprochen hat, es dann aber nicht erfüllte; des Mannes, der einen freien Mann verkaufte und sich am Preis bereicherte; des Mannes, der einen Lohnarbeiter einstellte und volle Leistung bekam, aber ihm den Lohn nicht gibt« (hadît nach Buhârî).
    Artikel 18
    Das Recht des einzelnen auf einen ausreichenden Anteil an den Lebensgütern
    Es ist das Recht eines jeden, sein Maß an den lebensnotwendigen Gütern zu erhalten: Nahrung, Trinken, Kleidung und Wohnung; außerdem das, was er als Fürsorge für die Gesundheit seines Leibes, Geistes und Verstandes an Wissen, Kenntnis und Kultur braucht, im Rahmen dessen, was die Ressourcen der Umma erlauben. Die Pflicht der Umma bezieht sich dabei darauf, das zu decken, was der einzelne sich nicht selbst allein verschaffen kann: »Der Prophet steht den Gläubigen näher, als sie selber (untereinander)« (Koran 33, 6).
    Artikel 19
    Das Recht auf Gründung einer Familie
    a) Die Ehe in ihrem islamischen Rahmen ist das Recht eines jeden Menschen. Sie ist der legale Weg zur Gründung der Familie, zur Zeugung der Nachkommenschaft und zur Tugendhaftigkeit der Seele: »Ihr Menschen! Fürchtet euren Herrn, der euch aus einem einzigen Wesen geschaffen hat, und aus ihm das ihm entsprechende andere Wesen, und der aus ihnen beiden viele Männer und Frauen hat hervorgehen lassen« (Koran 4, 1).
    Jeder der beiden Ehegatten hat gleiche Rechte und Pflichten gegen den anderen, wie die šarî’a sie aufführt: »Die Frauen haben dasselbe zu beanspruchen, wozu sie verpflichtet sind, in rechtlicher Weise. Und die Männer stehen eine Stufe über ihnen« (Koran 2, 228). Dem Vater obliegt die Erziehung seiner Kinder: »Körperlich, moralisch, und religiös, entsprechend seinem Glauben und seinem Gesetz.« Er ist verantwortlich für die von ihm auszuwählende Richtung: »Ihr seid alle ein Hirte und ihr seid alle verantwortlich für seine Herde« (hadît nach Buhârît Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î).
    b) Jeder der beiden Ehegatten hat dem anderen gegenüber das Recht auf Hochachtung und Wertschätzung seiner Empfindungen und Umstände im Rahmen der gegenseitigen Liebe und Hochachtung: »Und zu seinen Zeichen gehört es, dass er euch aus euch selber Gattinnen geschaffen hat, damit ihr bei ihnen ruhet. Und er hat Liebe und Güte zwischen euch gemacht« (Koran 30/21).
    c) Der Ehemann muss seine Ehefrau und seine Kinder ohne knauserig zu sein unterhalten: »Wer über genügend Mittel verfügt, soll die Ausgaben dementsprechend reichlich bemessen. Wer dagegen in seinem Lebensunterhalt beschränkt ist, soll von dem ausgehen, was Gott ihm gegeben hat« (Koran 65, 7).
    d) Jedes Kind hat gegen seine Eltern das Recht auf eine gute Erziehung, Ausbildung und Bildung: »Und sagt: Herr! Erbarm dich ihrer (der Eltern), wie sie mich aufgezogen, als ich klein war« (Koran 17,24). Kinder dürfen nicht im frühen Alter zur Arbeit herangezogen werden, ebensowenig dürfen ihnen Tätigkeiten auferlegt werden, die sie überlasten oder ihr Wachstum verzögern oder ihnen ihr Recht auf Spiel und Lernen nehmen.
    e) Wenn die Eltern des Kindes ihre Verantwortung ihm gegenüber nicht erfüllen können, so geht diese Verantwortung auf die Gesellschaft über, die Unterhaltskosten für das Kind obliegen dem Schatzhaus der Muslime (der öffentlichen Kasse des Staates): »Ich bin für jeden Muslim geeigneter als er selbst. Hinterläßt einer eine Schuld oder unversorgte Kinder, so obliegt es mir (dafür zu sorgen); Hinterläßt jemand Vermögen, so gehört es den Erben« (nach Abû Bakr und ‚Umar, Abû Dâ’ûd und Tirmidî).
    f) Jeder erhält in der Familie, was er an materieller Sicherheit, Zärtlichkeit und Liebe in der Kindheit, im Alter und in der Schwäche braucht. Die Eltern haben gegen ihre Kinder einen Anspruch auf materielle Sicherheit und körperliche und seelische Fürsorge: »Du und was dein ist, gehört deinem Vater« (hadît nach Abû Dâ’ûd).
    g) Die Mutterschaft hat ein Recht auf besondere Fürsorge durch die Familie: »Oh Prophet, welcher Mensch hat am meisten Anspruch auf meine gute Behandlung? Er antwortete: Deine Mutter! Er fragte weiter: Und danach? Er antwortete wieder: Deine Mutter! Er fragte erneut: Und danach? Er erwiderte: Deine Mutter! Er fragte wiederum: Und danach? Er sagte: Dein Vater!« (nach Abû Bakr und ‚Umar).
    h) Die Verantwortung in der Familie ist ein Teilnahmeverhältnis zwischen den Mitgliedern; jeder nach seiner Fähigkeit und der Natur seiner Veranlagung. Es ist eine Verantwortung, die über den Kreis von Eltern und Kindern hinausreicht und Verwandte und Blutsverwandte mütterlicherseits umfasst: »Oh Gesandter Gottes, wer ist am meisten zu ehren? Er sagte: Deine Mütter! Danach deine Mutter! Danach deine Mutter! Dann dein Vater, dann der Verwandte, dann der Verwandte!« (hadît nach Abû Dâ’ûd und Tirmidî).
    i) Ein junger Mann oder ein junges Mädchen werden nicht zur Ehe mit jemanden, den sie nicht wollen, gezwungen: »Eine Jungfrau kam zum Propheten und berichtete ihm, dass ihr Vater sie verheiratet habe, obwohl sie dies abgelehnt habe. Der Prophet ließ sie wählen« (hadît nach Ahmad und Abû Dâ’ûd).
    Artikel 20
    Die Rechte der Ehefrau
    Sie sind:
    a) dass sie dort lebt, wo ihr Ehemann lebt: »Laßt sie da wohnen, wo ihr wohnt« (Koran 65, 6).
    b) dass ihr Ehemann sie während der Ehe und während der Wartezeit, wenn er sie entläßt, geziemend unterhält: »Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott die einen von ihnen (die Männer) vor den anderen bevorzugt hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben« (Koran 4,34); »und wenn sie schwanger sind, dann macht (die nötigen) Ausgaben für sie, bis sie zur Welt gebracht haben« (Koran 65, 6); und dass der Ehemann der sie entlassen hat die Kosten für die ihnen gemeinsamen Kinder, die sie pflegt, entsprechend dem Einkommen des Vaters trägt: »Wenn sie für euch stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn« (Koran 65, 6).
    c) Die Ehefrau hat unabhängig von ihrer eigenen finanziellen Lage und ihrem Privatvermögen Anspruch auf diese Kosten.
    d) Der Ehefrau steht es zu, von ihrem Ehemann die Beendigung des Ehevertrags in Freundlichkeit durch hul‘ (Selbstloskauf der Frau aus der Ehe gegen Entgelt) zu verlangen: »Wenn ihr aber fürchtet, dass die beiden (Ehegatten) die Gebote Gottes nicht einhalten werden, ist es für sie keine Sünde, wenn die Frau sich loskauft mit einem gewissen Betrag« (Koran 2, 229); desgleichen steht es ihr zu, die Entlassung auf gerichtlichem Wege im Rahmen der Bestimmungen der šarî’a zu verlangen.
    e) Die Ehefrau hat Anspruch darauf, ihren Ehemann zu beerben. Ebenso beerbt sie ihre Eltern, ihre Kinder und ihre Verwandten: »Und ihnen (den Gattinnen) steht ein Viertel zu von dem, was ihr hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr Kinder habt, so steht ihnen ein Achtel zu von dem, was ihr hinterlaßt« (Koran 4,12).
    f) Jeder der beiden Ehegatten muss das Verborgene (d.h. die Intimsphäre) des anderen bewahren und darf von dessen Geheimnissen nichts enthüllen und aufdecken, falls dieser einen körperlichen oder moralischen Mangel haben sollte. Dieses Recht ist auch zu wahren bei der Entlassung (der Ehefrau) und danach: »Und vergeßt nicht, untereinander Großmut walten zu lassen« (Koran 2, 237).
    Artikel 21
    Das Recht auf Erziehung
    a) Eine gute Erziehung ist das Recht der Kinder gegen ihre Eltern; anderseits sind Ehrfurcht und freundliche Behandlung ein Recht der Eltern gegen ihre Kinder: »Und dein Herr hat bestimmt, dass ihr ihm allein dienen sollt. Und zu den Eltern (sollt ihr) gut sein. Wenn eines von ihnen oder beide bei dir hochbetagt geworden sind, dann sag nicht: >Pfui!< zu ihnen und fahr sie nicht an, sondern sprich ehrerbietig zu ihnen, und senke für sie in Barmherzigkeit den Flügel der (Selbst-)Erniedrigung und sag: Herr! Erbarm dich ihrer, wie sie mich aufgezogen haben, als ich klein war« (Koran 17, 23-24).
    b) Ausbildung ist ein Recht für alle. Die Suche nach Wissen ist für alle Männer und Frauen gleichermaßen eine Pflicht: »Das Suchen nach Wissen ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim und jede Muslimin« (hadît nach Ibn Mâga). Die Unterrichtung ist ein Recht des Unwissenden gegen den Wissenden: »Und (damals) als Gott die Verpflichtung derer, die die Schrift erhalten haben, entgegennahm: Ihr müßt sie (die Schrift) den Leuten klar machen und dürft sie (vor ihnen) nicht verborgen halten! Hierauf warfen sie sie hinter ihren Rücken und handelten sie gegen einen geringen Preis ein. Ein schlechter Handel« (Koran 3, 187); »Der Anwesende soll den Abwesenden unterrichten« (aus der Abschiedswallfahrt des Propheten).
    c) Die Gesellschaft muss jedem die gleiche Gelegenheit geben, zu lernen und Aufklärung zu erhalten: »Wem Gott Gutes will, den lehrt er die Religion. Ich aber bin nur der Verteiler, Gott der Allmächtige und Erhabene gibt« (nach Abû Bakr und ‚Umar). Jeder kann wählen, was seinen Begabungen und seinen Fähigkeiten entspricht: »Jeder ist erfolgreich bei dem, wozu er erschaffen wurde« (nach Abû Bakr, ‚Umar, Abû Dâ’ûd und Tirmidî).
    Artikel 22
    Das Recht des einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre
    Die geheimsten Gedanken des Menschen kennt allein ihr Schöpfer: »Hast du denn ihr Herz geöffnet?« (hadît nach Muslim). Seine Privatangelegenheiten sind ein geschützter Bereich, in den nicht eingedrungen werden darf: »Und spioniert nicht!« (Koran 49, 12); »Oh ihr, die ihr nur mit der Zunge Muslime geworden seid und deren Glaube das Herz nicht erreicht: Fügt den Muslimen keinen Schmerz zu, tadelt sie nicht und verfolgt nicht ihre schwachen Stellen. Wer die schwache Stelle eines muslimischen Bruders verfolgt, dessen schwache Stelle verfolgt Gott. Und wessen schwache Stelle Gott verfolgt, dessen Laster wird aufgedeckt werden, selbst wenn er ganz verborgen sein sollte« (hadît nach Abû Dâ’ûd und Tirmidî).
    Artikel 23
    Das Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit
    a) Es ist das Recht eines jeden, sich frei bewegen zu können und seinen Aufenthaltsort verlegen zu können. Er hat das Recht auf Reisen und auf Verlassen oder Rückkehr zu seinem Heimatort ohne Einschränkung oder Behinderung: »Er ist es, der euch die Erde untertan gemacht hat. Geht auf ihren Schultern umher und eßt von dem, was er beschert hat« (Koran 67, 15), »Sag: Zieht doch im Lande umher, und schaut dann, wie das Ende derer war, die (unsere Gesandten) für Lügner erklärt haben« (Koran 6, 11); »War denn die Erde Gottes nicht weit genug, so dass ihr darauf hättet auswandern können?« (Koran 4,97).
    b) Niemand darf gezwungen werden, seinen Heimatort zu verlassen, ebensowenig darf er willkürlich ohne legalen Grund daraus entfernt werden: »Man fragt dich nach dem heiligen Monat, (nämlich) danach (ob es erlaubt ist) in ihm zu kämpfen. Sag: In ihm zu kämpfen ist ein Schweres. Aber (seine Mitmenschen) vom Wege Gottes abzuhalten und nicht an ihn zu glauben, und (Gläubige) von der heilgen Kultstätte (abzuhalten) und deren Anwohner daraus zu vertreiben, (all das) wiegt bei Gott schwerer« (Koran 2, 217).
    c) Das Gebiet des Islam ist eines; es ist eine Heimstatt für jeden Muslim. Seine Bewegung darf darin durch geographische Schranken oder politische Grenzen nicht beschränkt werden. Jedes islamische Land muss denjenigen Muslim, der dorthin auswandert oder es betritt, aufnehmen, wie ein Bruder den anderen aufnimmt: »Diejenigen, die vor ihnen in der Behausung (des Islam) und im Glauben heimisch geworden sind, lieben diejenigen, die (aus Mekka) zu ihnen ausgewandert sind und hegen in sich kein Verlangen nach dem, was ihnen (den Auswanderern) gegeben worden ist. Sie bevorzugen sie sogar vor sich selber, auch wenn sie Mangel leiden. Denen, die vor der ihnen innewohnenden Habsucht bewahrt bleiben, wird es wohlergehen« (Koran 59,9).
    Ende unseres Aufrufes.
    Das Lob gebührt Gott, dem Herrn der Menschen.

Blackbeard the Pirate

Hier finden Sie bald mehr Informationen über Blackbeard the Pirate.

SMS Spam: I

Ob iPhone oder Nokia – vor SMS Spam ist keiner sicher:

I want some cock! My hubby’s away, I need a real man 2 satisfy me. Txt WIFE to 89938 for no strings action. (Txt STOP 2 end, txt rec å£1.50ea. OTBox 731 LA1 7WS. )

Köpfe: Danielle Maudsley

Danielle Maudsley war eine weiße Frau (20), die am 19. September 2011 in Pinellas Park (FL) von der Polizei mit einem Taser getötet wurde.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 19. September 2011

Der 19. September 2011 war ein Montag und der 869. Tag von @realdonaldtrump auf twitter. Er schrieb an diesem Tag 6 Tweets, die zusammen insgesamt 271 Likes sowie 1.340 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.