Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
Eine entsprechende Regelung findet sich heute in Artikel 20 Abs. 2 GG.
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Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
Eine entsprechende Regelung findet sich heute in Artikel 20 Abs. 2 GG.
Eine Antwort auf „Artikel 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV)“