10 Fakten über Artikel 69 Grundgesetz

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  1. Artikel 69 Grundgesetz lautet
    (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
    (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
    (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
  2. Der Artikel ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 unverändert.
  3. Eine der wichtigsten Regelungen ist der Absatz 1, der regelt, dass der Bundeskanzler einen der Bundesminister zu seinem Stellvertreter ernennen muss. Dieser Stellvertreter wird in der Praxis Vizekanzler genannt, auch wenn das Grundgesetz den Begriff nicht kennt. Das Grundgesetz sieht nur einen Vizekanzler vor. Diskutiert wird aber, ob für den Fall der Verhinderung des Vertreters ein Stellvertreter dessen designiert werden soll.
  4. Die Ernennung erfolgt formlos. Sie kann durch Urkunde, aber auch mündlich z.B. in einer Kabinettsitzung erfolgen. Wesentlich ist, dass sie öffentlich ist und zeitnah erfolgt.
  5. Der Vertretungsfall tritt nur ein, wenn der Kanzler vorübergehend daran gehindert ist, seine Funktion auszuüben, was von ihm regelmäßig selbst festzulegen ist. Unklar ist, was passiert, wenn der Kanzler dies nicht selbst erklären kann, z.B. nach einem Unfall oder bei Entführung. Praktischerweise sollte wohl das Kabinett die Entscheidung fällen. Die Lehre schlägt außerdem noch den Vizekanzler selbst sowie das Bundesverfassungsgericht vor, die diese Entscheidung treffen sollten, was aber beides starken Bedenken begegnet.
  6. In der Geschichte der Bundesrepublik war der Vizekanzler im Regelfall der Bundesminister des Auswärtigen.
  7. Walter Scheel war der einzige Vizekanzler, der geschäftsführend das Amt des Bundeskanzlers ausübte: Nach seinem Rücktritt hatte Bundeskanzler Willy Brandt den Bundespräsidenten gebeten, ihn von seinen Aufgaben sofort zu entbinden und nicht nach Art. 69 Absatz 3 zu ersuchen, die Geschäfte weiterzuführen. Scheel führte diese vom 7. bis zum 16. Mai 1974. Kurioserweise wurde Scheel am 15. Mai 1974 zudem zum Bundespräsidenten gewählt, dieses Amt trat er aber erst am 1. Juli 1974 an.
  8. Absatz 2 regelt, dass das Amt des Bundeskanzlers auf jeden Fall mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages endet – und ebenso das Amt eines Bundesministers. Diese enge Verbindung zwischen dem Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister zeigt auch die weitere Regelung, dass das Amt der Bundesminister auch endet, wenn der Bundeskanzler anderweitig aus dem Amt scheidet.
  9. Der Bundespräsident kann den Kanzler und die Bundesminister ersuchen, ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fortzuführen. Der Bundeskanzler kann dies entsprechend bei den Bundesministern tun. Sowohl der Kanzler als auch die Minister sind zur Fortführung grundsätzlich verpflichtet, es sind aber freilich andere Absprachen möglich (siehe Punkt ).
  10. Die Regelungen des Absatz I sollten bei einer Reform dahingehend konkretisiert werden, wann und wie der Vertretungsfall eintritt.

Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Corona Impfpflicht

Dieser Beitrag stammt aus dem April 2021. Die Sachlage damals rechtfertigte mE klar eine Impfpflicht. Derzeit – Stand März 2022 ist dies nicht der Fall. Dazu unten im Fazit mehr.

Im Zusammenhang mit möglichen Sonderrechten für gegen Corona geimpfte Personen ergeben sich derzeit sich immer wieder Diskussion zu einer theoretisch möglichen Impfpflicht gegen das Virus, in deren Rahmen auch die Verfassungsmäßigkeit diskutiert und teilweise verneint wird.

Hier daher ein paar Gedanken zur Rechtslage bei Impfpflichten im allgemeinen und einer Corona Impfpflicht im Besonderen. „Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Corona Impfpflicht“ weiterlesen

10 Fakten über das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG

  1. Grundlage für das Parteiverbot ist Art. 21 Abs. 2 GG:
    Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    Näheres regeln die §§ 43ff BVerfGG. Das Parteiverbot kann also nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
  2. Damit sie verboten werden kann, muss die Partei  also „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“ die „Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ oder die „Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ zu erreichen.
  3. Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte weiter:
    Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
  4. Nur der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung können den Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht stellen. Parteien, die nur auf Landesebene aktiv sind, können auch auf Antrag einer Landesregierung verboten werden.
  5. Das Verfahren muss streng rechtsstaatlich sein, was durch das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem ersten NPD Verbotsverfahren verdeutlicht wurde:
    Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
  6. Die Folgen des Parteiverbots sind die Auflösung der Partei und ihrer Teilorganisationen sowie die Konfiszierung des Vermögens.
  7. Bisher gab es erst zwei erfolgreiche Verbotsverfahren: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, am 23. Oktober 1952 und die KPD am 17. August 1956.
  8. Die Verbotsverfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht schon die Parteieigenschaft verneinte. Die beiden Organisationen konnten dann als Vereine verboten werden.
  9. Besonderes Aufsehen erregten die beiden Anläufe, die NPD zu verbieten. Das erste Verfahren scheiterte, da zu viele V-Leute an entscheidenden Positionen der Partei waren. Im zweiten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die NPD zwar schon die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen wolle, sie aber schlicht zu unbedeutend sei, dies ernsthaft zu erreichen. Dieses Urteil wurde verschiedentlich kritisiert.
  10. Letztlich sind die Hürden für ein Parteiverbot aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte sehr hoch, die Rechtsprechung des BVerfG hat diese sogar noch weiter erhöht.

Meinung: Zur Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht

Über einen Thread auf twitter ergab sich eine Diskussion zur kommenden Impfpflicht bei Masern, in deren Rahmen auch die Verfassungsmäßigkeit diskutiert und teilweise verneint wurde. Hier daher ein paar Worte zur Rechtslage bei Impfpflichten im allgemeinen und der Masernimpfpflicht im Besonderen.

Ist eine Impfpflicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Impfzwang grundsätzlich überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Zwar stellt jede Impfung einen Eingriff in grundgesetzlich garantierte körperliche Unversehrtheit dar, doch steht sie unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Zusammenhang bei einer Entscheidung rund um die Pockenimpfung treffend fest, dass der Wesensgehalt des Grundrechts nicht durch einen Eingriff angetastet werden kann, „dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist.“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, Az.: BVerwG I C 170.56).

Dies sah übrigens schon der Parlamentarische Rat so, der den damals bestehenden reichsgesetzlichen Impfzwang gegen die Pocken als Beispiel für einen zulässigen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit hervorhob. Die Abgeordneten Eberhard, Süsterhenn und Nadig machten zudem in der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 11.01.1949 klar, dass sich dies nicht nur auf die Pocken, sondern auch auf alle anderen Krankheiten beziehen müsse. Der bisweilen und im angesprochenen Thread geäußerte Vorwurf, ein Impfzwang sei schon mit dem Geise des Grundgesetzes nicht vereinbar, ist also falsch, um nicht zu sagen absurd.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt dieser Linie auch in der jüngeren Rechtsprechung treu und macht deutlich, dass es bei der Frage nach der Impfpflicht auch nicht nur um Individualrechte geht:

„Der Staat verlangt dem Impfpflichtigen ein Sonderopfer ab, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Die Maßnahme soll nicht allein den Geimpften persönlich schützen, sondern darüber hinaus die Krankheit, die durch Ansteckung verbreitet wird, im Interesse der Allgemeinheit eindämmen. Die gesamte Bevölkerung ist mithin Nutznießer der individuellen Impfung.“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010- 1 BvR 1541/09).

In diesem Zusammenhang sollte man sich bei der Diskussion um die Impfpflicht vergegenwärtigen, dass Art. 2. Abs. 2 ja nicht nur die eigene, sondern die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes schützt, woraus eine nicht unerhebliche Meinung sogar die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung eines Impfzwangs sieht. Dass sich diese möglicherweise auch noch aus Art 20 Abs. 1 GG und aus dem Gedanken des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ergibt, soll hier nur am Rande erwähnt werden.

Es ist praktisch einhellige Meinung in Rechtsprechung, Forschung und Lehre, dass eine Impflicht verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht ggf. sogar geboten ist.

Konkret – die Masernimpfpflicht

Doch wie sieht es konkret mit der Impfpflicht gegen die Masern aus?

Diese, genauer das zugrundeliegende Gesetz, muss verhältnismäßig sein, was der Fall ist, wenn ein legitimer Zweck mit einem legitimen Mittel verfolgt wird und das gewählte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen zur Zweckerreichung ist.

Der Zweck ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der von Personengruppen, die selbst nicht geimpft werden können und auf den Herdenschutz angewiesen sind, also Säuglinge oder Personen mit Erkrankungen. die eine Impfung ausschließen. Der Gesundheitsschutz ist ein hohes Gut, das Verfassungsrang genießt. Ein legitimer Zweck ist also zu bejahen.

Dass eine Impfpflicht grundsätzlich auch ein legitimes Mittel ist, haben wir ja schon mit der einhelligen Meinung festgestellt.

Auch kein Zweifel besteht, dass das gewählte Mittel dazu geeignet ist, den Zweck zu erreichen, denn der Gesetzgeber hat „vor allem im Gesundheitswesen bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum“ (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe z.B. Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005– 2 BvF 2/03). Insbesondere muss das gewählte Mittel nicht optimal sein, sondern nur der Zweckerreichung im weitesten Sinne dienlich sein.

Diskutieren könnte man allenfalls bei der Erforderlichkeit. Denn kommt es in Deutschland derzeit nicht nur zu wenigen Masern-Erkrankungen? Und gibt es nicht schon bei der Erstimpfung gegen Masern eine hohe Quote von rund 95%? Dann könnte man sagen, dass die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ein milderes und gleich effektives Mittel sei. Der Deutsche Ethikrat führt zur aktuellen Diskussion aus, die Masern seien „geradezu ein Musterbeispiel einer Infektionskrankheit…, deren Eradikation im globalen Maßstab möglich wäre. Trotzdem „gelingt schon ihre Elimination in verschiedenen Weltregionen … bislang nicht dauerhaft. Auch in Deutschland ist das Ziel, die Masern zu eliminieren, bisher verfehlt worden. Ursachen dafür, dass die Elimination der Masern bisher in Deutschland nicht gelungen ist, sind zum einen die nicht ausreichende Quote bei den Zweitimpfungen sowie die insgesamt zu spät erfolgenden Erst- und Zweitimpfungen im Kindesalter.“ Da diese Quote durch eine Impfplicht erhöht werden kann, ist die Pflichtimpfung auch erforderlich.

Auch ist eine Schutzimpfung grundsätzlich ein angemessenes Mittel – sie ist nicht mit Kosten für den einzelnen verbunden und es gibt hinreichend Ausnahmeregelungen für Fälle, bei denen die Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Das Risiko von Komplikationen ist überschaubar, für den unwahrscheinlichen Fall von dauerhaften Schäden sieht § 60 IfSG kompensatorische Ansprüche vor.

Fazit

Eine Masernimpfpflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es nicht sogar die Einführung dieser bedingt.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Masern aktuell – gerade auch dank der aktuell schon hohen Impfquote – in Deutschland derzeit nur eine vergleichsbare geringe Gefahr darstellen. Die Impfpflicht stellt sicher, dass es bei dieser hohen Quote bleibt und sich die Quote insbesondere bei der wichtigen Zweitimpfung verbessert. Ziel ist und muss es sein, die Masern in Gänze auszurotten, wie es bei den Pocken schon gelungen ist,

Zudem wird die Bildung von ungeimpften Gruppen – wie sie in manchen Milieus inzwischen beobachtet werden kann – wirksam verhindert.

Lateinische Rechtsregel: Lex non distinguit

Lex non distinguit.

Das Gesetz unterscheidet nicht.

Vor dem Gesetz sind alle gleich, vergleiche z.B. Art. 3 GG.

10 Fakten über Schwarz-Rot-Gold

  1. Erstmals verwendet wurden die Farben wohl bei der Krönung von König Barbarossa 1152, ohne allerdings eine nationale Bedeutung zu haben. Auch während der Bauernaufstände 1525 wurden sie möglicherweise verwendet.
  2. Breitere Verwendung fanden die Farben dann während der Freiheitskriege 1813, insbesondere als Farben des Lützowschen Freikorps. Von dort ausgehend wurde Schwarz-Rot-Gold zu den Farben vieler liberaler Burschenschaften. Schwarz-Rot-Gold waren zudem die Farben der Fürstentümer Reuß-Greiz, Reuß-Gera und Waldeck-Pyrmont.
  3. Verwendung fanden die Farben dann 1817 auf dem Wartburgfest als Farben der Einheit und der Freiheit. Die Farben wurden auch in einer – konstruierten – Tradition des alten Kaiserreichs gesehen. Wirklich populär wurde Schwarz-Rot-Gold – von den Burschenschaften kommend – durch das Hambacher Fest 1832 und spätestens dadurch zu den Farben der Demokratie und der Freiheit. Die Reihenfolge war damals allerdings noch nicht festgelegt, so waren sie auf dem Hambacher Fest oft als Gold-Rot-Schwarz zu sehen, die Darstellung oben ist umkoloriert. Und auch andere Anordnungen – Gold-Rot-Schwarz, Rot-Schwarz-Gold – waren nicht unüblich.
  4. In der heute üblichen Form wurden die Farben während der Paulskirchenversammlung 1848 – die eine für ihre Zeit verblüffend moderne und liberale Verfassung erarbeitete – durch ein Flaggengesetz festgelegt. Auch nach deren Scheitern blieben die Farben das Symbol der republikanisch-revolutionären und antimonarchischen Bewegung in Deutschland.
  5. In dieser Tradition wurde Schwarz-Rot-Gold, getragen von Sozialdemokraten, Katholiken und Linksliberalen, bekämpft durch monarchistische und nationalistische Kräfte, zu den Farben der Weimarer Republik.
  6. Die Nazis bekämpften und verhöhnten die Farben u.a. als „Schwarz-Rot-Senf“ oder „Schwarz-Rot-Mostricht“ und führten nach der Machtergreifung wieder Schwarz-Weiß-Rot ein. Die Widerstandskämpfer des 20. Juli entschieden sich übrigens auch für Schwarz-Rot-Gold in der Form der sog. Wirmer Flagge.
  7. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Grundgesetz ist die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland Schwarz-Rot-Gold. Ludwig Bergsträsser, Abgesandter der Sozialdemokraten, begründete das so: „Die Tradition von Schwarz-Rot-Gold ist Einheit und Freiheit. Diese Flagge soll uns als Symbol gelten, daß die Freiheitsidee, die Idee der persönlichen Freiheit, eine der Grundlagen unseres zukünftigen Staates sein soll.“
  8. Auch die DDR entschied sich für Schwarz-Rot-Gold. In einem einstimmig angenommenen Antrag Friedrich Ebert jrs. hieß es dazu: „bin der Meinung, daß es kein besseres, in der deutschen Geschichte tiefer begründetes Zeichen der deutschen Einheit gibt, als die alten Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold. Um dieses Banner scharten sich zu allen Zeiten die Kämpfer für Deutschlands Einheit, für eine glückliche Zukunft des Landes und des Volkes. Ihr Tuch deckte die Leiber jener, die im Kampf gegen die feudale despotische Monarchie Preußens für Deutschlands Einheit und Freiheit ihr Leben gaben. Diese Stunde gebietet, die große Tradition der deutschen Geschichte wieder aufzunehmen und das Banner der deutschen Einheit über dem ganzen Land zu entrollen. Damit vollstrecken wir auch das revolutionäre Ergebnis der Kämpfe vom Jahre 1848.“
  9. So war auch klar, dass Schwarz-Rot-Gold die Farben des wiedervereinigten Deutschlands sein sollten, insbesondere auch, da sich die Demonstranten der friedlichen Revolution unter diesen Farben versammeln sollten.
  10. Rechte radikale Kräfte verwenden bevorzugt Schwarz-Weiß-Rot und die Farben Schwarz-Rot-Gold nur selten und wenn meist nur „auf dem Kopf“ als Zeichen der Ablehnung der Demokratie oder in Verkennung der Geschichte in Form der Wirmer-Flagge.
    Bundespräsident Steinmeier führte gegen die vereinzelte Vereinnahmung durch demokratiefeindliche Kräfte am 9. November 2018 aus:
    Es war insbesondere die Flagge der Republik, auf die es ihre Feinde abgesehen hatten und die sie immer wieder in den Schmutz zogen: Schwarz-Rot-Gold, die Farben der deutschen Freiheitsbewegung seit dem Hambacher Fest von 1832. Das allein ist Grund genug, den 9. November 1918 aus dem geschichtspolitischen Abseits zu holen! Wer heute Menschenrechte und Demokratie verächtlich macht, wer alten nationalistischen Hass wieder anfacht, der hat gewiss kein historisches Recht auf Schwarz-Rot-Gold. Den Verächtern der Freiheit dürfen wir diese Farben niemals überlassen! Sondern lassen Sie uns stolz sein auf die Traditionslinien, für die sie stehen: Schwarz-Rot-Gold, das sind Demokratie und Recht und Freiheit!

10 Fakten über den Verteidigungsfall – Artikel 115a Grundgesetz

  1. Artikel 115a des Grundgesetzes lautet
    (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
    (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
    (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
    (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
  2. Die Regelung wurde 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung ins Grundgesetz eingefügt.
  3. Eine entsprechende Regelung in der Weimarer Reichsverfassung existierte nicht; gemäß Artikel 45 Abs. 2 erfolgen Kriegserklärungen durch Gesetz.
  4. Das Bundesgebiet umfasst die Länder sowie den Luftraum und die Küstengebiete der Bundesrepublik. Ein Angriff auf einen Bündnispartner kann zwar aufgrund völkerrechtlicher Verträge einem Angriff auf die Bundesrepublik gleichstehen, löst aber nicht die Folgen des Art. 115a GG aus.
  5. Der Angriff muss mit Waffengewalt erfolgen, also z.B. mit Panzern, Gewehren, nuklearen Gefechtsfeldwaffen, Pfeilen etc. Ein Cyberangriff ist kein Angriff im Sinne des Grundgesetzes. Die ganz herrschende Meinung fordert, dass der Angriff durch fremde Mächte erfolgen muss. Fraglich ist, ob nur ein „klassischer“ kriegerischer Angriff oder auch massive terroristische oder Guerilla-Aktionen durch ausländische Gruppen den Verteidigungsfall auslösen können. Persönlich würde ich dies angesichts der sich veränderten Weltlage – man denke an Gruppen wie den Islamischen Staat – annehmen. Weiter muss der Angriff begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen, wobei bei letzterem Fall eine sehr konkrete Bedrohungslage gegeben sein muss, z.B. eine Kriegserklärung.
  6. Liegt solch ein Verteidigungsfall – auch Vf genannt – vor, so gibt es drei Konstellationen, wie dieser festgestellt werden kann:
    a) Im Idealfall stellt dies der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen fest, insgesamt mindestens mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages. Der Bundesrat muss dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.
    b) Kann der Bundestag nicht zustimmen, kommt diese Aufgabe dem gemeinsamen Ausschuss zu; dies ist in Absatz 3 geregelt.
    c) Können die Bundesorgane die Feststellung nicht vornehmen, so gilt diese nach Abs. 4 für den Zeitpunkt des Angriffs fingiert als festgestellt. Man denke z.B. an einen nuklearen Erstschlag, dem Berlin sicherlich als erstes zum Opfer fallen würde. Der Bundespräsident soll diesen Zeitpunkt später bekannt werden.
  7. Im Regelfall soll die Feststellung des Verteidigungsfalls vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden, Art. 115a Abs. 3. Ist dies nicht möglich, soll die Verkündung zunächst über andere Wege erfolgen, z.B. Radio, Fernsehen oder auch Internet.
  8. Absatz 5 ist etwas umständlich formuliert – letztlich geht es darum, dass der Bundespräsident andere Staaten völkerrechtlich darüber informieren muss, dass sich die Bundesrepublik im Zustand des Vf befindet.
  9. Grundsätzlich sind die Hürden recht hoch gehalten – dies soll sicherstellen, dass die Bundesrepublik nicht leichtfertig in den Vf rutscht, der doch einige rechtliche Folgen hat und auch als Hilfe für einen Staatsstreich missbraucht werden könnte.
  10. Artikel 155a GG lässt viel Kritik zu. So finde ich, dass er besser strukturiert hätte werden können. Zudem lässt er Fragen offen. Was passiert z.B., wenn ein Angriff erfolgte, der Bundestag den Vf erklärt, aber der Bundesrat nicht zustimmen mag? Letztlich kann man nur darauf vertrauen, dass die Verfassungsorgane in solchen Situationen vertrauensvoll zusammenarbeiten – und ansonsten wird ohnehin die normative Kraft des faktischen bestimmen.

10 Fakten über die Geltungsdauer des Grundgesetzes – Artikel 146 Grundgesetz

  1. Artikel 146 Grundgesetz lautet
    Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
  2. Bis zur Vollendung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 lautete Artikel 146:
    Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
  3. Die alte Fassung war insoweit wichtig, als dass sie auch eine Wiedervereinigung auf Augenhöhe ermöglichen sollte, also nicht – wie dann letztlich geschehen – nur den Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik.
  4. Artikel 146 macht zunächst die wichtigen Aussagen, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands nunmehr vollendet sind und dass es zeitlich unbefristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Verfassung gilt. Spätestens damit hat es seinen anfangs provisorischen Charakter, den es 1990 ohnehin schon nicht mehr hatte, abgeschüttelt und stellt klar, dass es sich um eine Verfassung handelt. Siehe dazu auch: Ist das Grundgesetz eine Verfassung?
  5. Umstritten ist, in welchem Verhältnis Art. 79 III und Art. 146 heute stehen, was durchaus Bedeutung für die Frage hat, ob Deutschland Teil eines Europäischen Bundesstaates werden kann. Legt man die Ewigkeitsgarantie umfassend aus, wäre dies möglicherweise sogar ausgeschlossen, da nach verbreiteter Ansicht Art. 79 III einer Aufgabe der Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik entgegensteht.
  6. Nach hier vertretener Ansicht macht Art. 146 keinerlei Vorgaben für die dem Grundgesetz nachfolgende Verfassung, bis auf die, dass sie „vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
    Es steht einem schließlich grundsätzlich frei, sich auch für die Unfreiheit zu entscheiden. Dass die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III für die nachfolgende Verfassung eben nicht gilt, wird zudem allein schon dadurch deutlich, dass in Art. 79 III „dieses Grundgesetz“ gemeint ist, Art. 146 „dieses Grundgesetz“ aufgreift und dann von einer neuen ablösenden Verfassung spricht.
    Des weiteren hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber konsequenterweise Art. 146 nach Vollendung der Wiedervereinigung oder zumindest nach einer angemessenen Zeit danach streichen müssen, wollte er nicht den Weg zu einer gänzlich anderen Verfassung offen lassen. Denn auch Art. 79 III steht einer Totalrevision des Grundgesetzes nicht entgegen, solange „die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [und] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ gewahrt bleiben. Dass er Art. 146 erhalten hat und eine zukünftige Verfassung eben auch semantisch von diesem Grundgesetz unterscheidet, macht er klar, dass die Ewigkeitsgarantie für eine neue mögliche neue Verfassung nicht zwingend gelten muss.
    Art. 146 steht also der Einführung einer absoluten Monarchie, einem Gottesstaat, einer auf sozialen Kontrolle basierenden Diktatur, einem stalinistischen Regime, der totalen Herrschaft einer singulären Künstlichen Intelligenz oder dem Aufgehen Deutschlands in einem europäischen Bundesstaat nicht entgegen. Ganz im Gegenteil – nach hier vertretener Ansicht ist eine umfassende europäische Einigung mit Teilnahme Deutschlands ohne eine neue Verfassung über die Schranken des Art. 79 III GG hinaus nicht möglich.
  7. Fraglich ist auch, wie diese neue Verfassung zustande kommen soll. Anders als von vielen behauptet, zwingt der Wortlaut jedenfalls nicht zu einer Volksabstimmung. Auch andere Wege sind möglich, so z.B. die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung. Nicht ausreichend sein dürfte, dass die bestehende Legislative eine gänzlich andere Verfassung auf Grundlage von Art. 146 schafft, insbesondere nicht eine solche, die sich über die Grenzen von Art. 79 Abs III hinwegsetzt. Es könnte sogar eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich werden, um einen Weg zu einer neuen Verfassung nach Art. 146 zu ebnen, z.B. um eine verfassungsgebende Versammlung zu ermöglichen. Nach hier vertretener Auffassung ist Art. 146 aber zumindest hinreichende verfassungsrechtliche Voraussetzung, um direkt eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung zu ermöglichen.
  8. Klar ist aus dem Wortlaut, dass sich an dem Verfassungsprozess nur Deutsche Staatsbürger („von dem deutschen Volke“) entscheidend beteiligen dürfen. Sollte dies politisch anders gewünscht sein, müsste tatsächlich zunächst eine Grundgesetzänderung erfolgen.
  9. Ein Individualrecht ergibt sich aus Art. 146 nicht, insbesondere kein solches, dass weitreichende Verfassungsänderungen auf diesem Wege erfolgen müssen.
  10. Die Regelung steht sicher nicht im Fokus der Öffentlichkeit, sehr wohl aber in der der Staats- und Europarechtler. Die Diskussion um Artikel 146 wird wieder aufflammen, wenn Schritte über eine weitergehende Integration der Europäischen Union anstehen.

Meinung: Natürlich gibt es gesunden Patriotismus

Thomas Stadler und der Patriotismus

Rechtsanwalt Thomas Stadler äußerte auf twitter

Mit dem gesunden Patriotismus ist es wie mit dem Yeti. Es gibt ihn nicht.

und verstieg sich weiter zu der Aussage, dass diejenigen, die heute von Patriotismus sprechen, stets Nationalismus meinten. Und gesund sei in dem Kontext bedenklich nahe am gesunden Volksempfinden.

Er kritisiert damit einen tweet des sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, der schrieb:

Und wieder spricht Joachim Gauck aus, was viele Bürger denken. Ein gesunder Patriotismus, Heimatliebe oder das bewusste leben von Werten ist wichtig für unser Land. All das ist weder verstaubt noch verdächtig – es ist menschlich.

Kretschmer wiederum bezieht sich damit auf aktuelle Aussagen von Joachim Gauck, der u.a. meinte, man müsse zwischen rechtsradikalen und rechten Positionen unterscheiden und gegenüber letzteren tolerant sein.

Was heißt eigentlich Patriotismus?

Es ist zunächst hilfreich, sich mit den Ursprüngen des Wortes Patriotismus auseinanderzusetzen, das erst im 16. Jahrhundert über das Französische in die Deutsche Sprache kam und zunächst nichts anderes hieß als „Vaterlandsliebe“ – so definiert es zumindest das Wörterbuch der Gebrüder Grimm.

Aufschlussreich finde ich, was das Brockhaus Bilder Conversationslexikon von 1839 über Patriotismus schreibt:

„Patriotismus heißt nach dem Lateinischen die Vaterlandsliebe, jenes Gefühl, welches uns antreibt, an den Schicksalen unsers Vaterlandes den lebhaftesten Antheil zu nehmen und in der edelsten Auffassung derselben das eigne Wohl gern und willig dem des vaterländischen Staates zum Opfer zu bringen. Wer von diesem edlen Gefühle beseelt ist, ist ein Patriot oder Vaterlandsfreund im wahren Sinne des Wortes. Falscher Patriotismus ist es aber, wenn dieses Gefühl so ausartet, daß wir auf alle andern Völker mit Verachtung herabsehen und ohne uns die Mühe zu geben, ihre guten Eigenschaften und Einrichtungen kennen zu lernen, mit blinder Engherzigkeit nur das preisen, was wir bei uns finden. …“

Johannes Rau knüpfte bei seiner Dankesrede anlässlich seiner Wahl zum Bundespräsidenten an dieses Verständnis an:

Es hat – auch unter uns – eine lange Diskussion gegeben: über das Grundgesetz und seine Chancen, über das Verhältnis von Vaterlandsliebe, Patriotismus und Nationalismus. Ich glaube, daß Nationalismus und Separatismus Geschwister sind. Ich will nie ein Nationalist sein, aber ein Patriot wohl. Ein Patriot ist jemand, der sein Vaterland liebt, ein Nationalist ist jemand, der die Vaterländer der anderen verachtet. Wir aber wollen ein Volk der guten Nachbarn sein, in Europa und in der Welt.

Stadlers Annahme, dass jeder der von Patriotismus rede, damit auch Nationalismus meine, ist so pauschal also nicht haltbar – und nicht nur, da ich das anders sehe.

Positiver Patriotismus

Ich nehme Anteil am Schicksal des Staates, kümmere und engagiere mich. Ich bin ich stolz auf unser Grundgesetz und bin bereit, dieses und seine Werte zu verteidigen. Und auch wenn – gerade direkt nach dem Dritten Reich – nicht alles perfekt lief: kaum ein Land hat sich so offen und kritisch mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt wie die Bundesrepublik Deutschland – auch dies kann und sollte man anerkennen. Ich freue mich über unsere Wälder, Seen, Flüsse und andere Landschaften und setze mich dafür ein, dass diese erhalten bleiben.

In diesem beste Sinne bin ich Patriot.

Und jeder, der solch einen Patriotismus vertritt, muss sich nicht verstecken und muss es sich auch nicht gefallen lassen, mit Nationalisten in einen Topf geworfen zu werden.

Wann wurde die Bundesrepublik Deutschland gegründet?

Immer wieder taucht in Diskussionen die Frage auf, wann genau die Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde.

Auf den ersten Fall scheint die Antwort einfach zu sein: das Grundgesetz der Bundesrepublik wurde am 23. Mai 1949 ausgefertigt und verkündet (Art. 145 Abs. 1) und trat dann mit Ablauf des Tages in Kraft (Art. 145. Abs 2 GG). Allerdings ist tatsächlich strittig, ob dies dann am 23. Mai um 24:00 Uhr oder am 24. Mai um 0:00 Uhr war, Dies ist letztlich eher akademisch Natur, die meisten gehen vom 23. Mai aus.

Wer nun aber vom 23. oder 24. Mai 1949 als Gründungstag der Bundesrepublik ausgeht, hat die Rechnung ohne das Bundesverfassungsgericht gemacht, denn dieses stellt fest:

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“.

(Urteil vom 31. Juli 1973, Absatz-Nr. 54 – 2 BvF 1/73 – BVerfGE 36, S. 1 ff.)

Damit ist also das Gründungsdatum der 1. Januar 1871 (Kaiserreich),  völkerrechtlich sogar der 1. Juli 1867, die Gründung des Norddeutschen Bundes.

Bei oberflächlicher und allgemeiner Betrachtung wird man es aber beim 23. Mai 1949 belassen können.

Nicht haltbar ist der – ohnehin nur sehr vereinzelt geäußerte – Ansatz, dass die Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 mit der Wiedervereinigung (neu) gegründet wurde. Man hatte sich ganz bewusst für einen Beitritt der Länder der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes entschlossen, also zur bestehenden Bundesrepublik und eben nicht für eine nach Art. 146 GG möglich Neugründung mit neuer Verfassung. Mit der Wiedervereinigung verlor das Grundgesetz nur seinen provisorischen Charakter.