Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvQ 42/19 (Der Dritte Weg ./. facebook)

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvQ 42/19 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

die Beschlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)

vom 8. März 2019 – 6 O 56/19 –

und

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom 17. April 2019 – 4 W 20/19 –

aufzuheben und festzustellen, dass

1. die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme

fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu

sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, verpflichtet wird,

die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ zu entsperren und ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen;

2.die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme

fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu

sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, verpflichtet wird,

es zu unterlassen, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL

https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ wegen

des Teilens des Beitrags „Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz“ zu

sperren und die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com

vorzuenthalten oder den Beitrag zu löschen beziehungsweise deren

Sichtbarkeit einzuschränken;

3.hilfsweise, im Falle einer unwiederbringlichen Löschung der Daten der

Antragstellerin, die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der

Nichtvornahme fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise

Zwangshaft bis zu sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten,

verpflichtet wird, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL

https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ erneut

einzurichten und ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com

wieder einzuräumen.

Antragstellerin:

Der Dritte Weg,

vertreten durch den Gesamtvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Klaus Armstroff, dem Stellvertreter Matthias Fischer, dem Schatzmeister Matthias Hermann und den Beisitzern René Teufer und Robin Liebers,
Eisenkehlstraße 35, 67475 Weidenthal

– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Wölfel,
Schloßweg 8, 95709 Tröstau –

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Masing,

Paulus,

Christ

am 22. Mai 2019 einstimmig beschlossen:

1.Facebook Ireland Ldt., 4 Grand Canal Square, Dublin 2, Irland, wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Internetauftritt der Antragstellerin unter der Adresse www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ für die Zeit bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen. Das Recht und die Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, bleibt hierdurch unberührt.

2.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3.Das Land Rheinland-Pfalz hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

G r ü n d e :

I.
1
Die Antragstellerin greift zum Zweck der Stellungnahme zum aktuellen politischen Tagesgeschehen und der Berichterstattung über ihre Parteiarbeit auf das in Deutschland weit verbreitete soziale Netzwerk „Facebook“ zurück (Antragsgegnerin). Mit ihrem Eilantrag wendet sie sich gegen die Löschung eines ihrer Beiträge und die anschließende Sperrung ihres Nutzeraccounts durch die Antragsgegnerin.
2
Am 21. Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin unter dem in ihrem Namen betriebenen Nutzeraccount einen Link zu einem Artikel auf ihrer Internetseite, der den Titel „Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz“ trägt. Darin heißt es unter anderem:

„Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“
3
Unmittelbar nach der Veröffentlichung teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als „Hassrede“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte am 30. Januar 2019 die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist.
4
Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerin sodann vor dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verpflichten, den Auftritt der Antragstellerin zu entsperren und ihr die Nutzung wieder einzuräumen sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, den Auftritt wegen des Teilens des genannten Beitrages zu sperren, die Nutzung der Funktionen von Facebook vorzuenthalten oder den Beitrag zu löschen bzw. dessen Sichtbarkeit einzuschränken.
5
1. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 8. März 2019 zurück. Die Seite dürfe schon deshalb gesperrt und gelöscht werden, weil die Äußerung jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz rechtswidrig sei und die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 130 StGB zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet gewesen sei. Der Verstoß gegen die Pflichten des Plattformbetreibers sei mit empfindlichen Geldbußen nach § 4 NetzDG belegt. Die genannten Äußerungen gäben dem Plattformbetreiber jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB, da die Gruppe der „Asylanten“ als Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 130 StGB taugliches Angriffsobjekt einer Volksverletzung sei. Durch die Bezeichnung als art- und kulturfremd sowie die Kombination mit dem „Dankbarkeit zeigen durch Gewalt und Kriminalität“ werde diese Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und böswillig verächtlich gemacht. Damit bestehe für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr einer Inanspruchnahme nach § 4 NetzDG, weshalb die Sperrung und auch die Löschung des Beitrags verhältnismäßig seien.
6
Auch ein Anspruch auf Wiedereinräumung der Nutzung bestehe nicht, da eine Anspruchsgrundlage für eine Pflicht der Antragsgegnerin zur erneuten Kontrahierung mit der Antragstellerin und zur Veröffentlichung von Beiträgen nicht ersichtlich sei. Zwar spiele die Antragsgegnerin als wohl bekanntestes soziales Netzwerk bei der Meinungsbildung eine wichtige Rolle. Gleichwohl könne die Antragstellerin auch andere Formen der Meinungskundgabe – wie ihre Homepage im Internet, E-Mail, andere soziale Netzwerke oder andere Medienträger – nutzen.
7
2. Mit Beschluss vom 17. April 2019 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei deren Internetauftritt bereits vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens endgültig gelöscht worden. Bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens sei dieses daher auf die Neubegründung eines Rechts zur aktiven Nutzung der Plattform und auf Ausspruch eines Verbotes gerichtet, den einzurichtenden Account in der Folgezeit aus denselben Gründen zu sperren oder zu löschen.
8
Dieser Antrag habe schon deshalb keinen Erfolg, weil er in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehme. In der Sache begehre die Antragstellerin vorliegend die uneingeschränkte Zurverfügungstellung eines Accounts zwecks öffentlicher Zugänglichmachung ihrer politischen Werbung. Eine derartige Leistungsverfügung komme nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile unabweisbar erscheine. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich. Zwar sei die Antragstellerin eine politische Partei, die unter anderem für die Wahlen zum europäischen Parlament im Mai 2019 um Wählerstimmen werbe. Das allein begründe für die Antragsgegnerin als privates Unternehmen – auch bei unterstellt marktbeherrschender Stellung in Deutschland – indes keine Rechtspflicht, der Antragstellerin ein Forum zu eröffnen.
9
3. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehr fort. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 38 und Art. 19 Abs. 4 GG.
10
4. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hat von ihrer durch das Bundesverfassungsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

II.
11
1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).
12
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
13
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erlassen.
14
a) Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Ermöglichung einer weiteren Nutzung des Internetangebots www.facebook.com durch die Antragstellerin verneint hat.
15
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Marktmacht verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Dabei können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben (vgl. BVerfGE 148, 267 <283 f.>). Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Forderungen sich insoweit auch für Betreiber sozialer Netzwerke im Internet – etwa in Abhängigkeit vom Grad deren marktbeherrschender Stellung, der Ausrichtung der Plattform, des Grads der Angewiesenheit auf eben jene Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter – ergeben, ist jedoch weder in der Rechtsprechung der Zivilgerichte noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abschließend geklärt. Die verfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen sind insoweit noch ungeklärt.
16
Auch ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden muss und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigen. Auch von daher wäre eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet.
17
Zur Entscheidung stehen damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist – gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten – der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.
18
b) Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl), für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit in ihrem Antrag dargelegt hat.
19
Die Antragstellerin bedient sich des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, um ihre politischen Auffassungen darzulegen und zu Ereignissen der Tagespolitik Stellung zu nehmen. Die Nutzung dieses von der Antragsgegnerin zum Zweck des gegenseitigen Austausches und der Meinungsäußerung eröffneten Forums ist für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, da es sich um das von der Nutzerzahl her mit Abstand bedeutsamste soziale Netzwerk handelt. Gerade für die Verbreitung von politischen Programmen und Ideen ist der Zugang zu diesem nicht ohne weiteres austauschbaren Medium von überragender Bedeutung. Durch den Ausschluss wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt und würden dazu führen, dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.
20
Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihr entstehen durch die weitere Vorhaltung des Angebots an sich insbesondere keine wirtschaftlichen Kosten, die über das mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber anderen Nutzern verbundene Maß hinausgehen. Die Privatautonomie der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wird daher nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird.
21
Insbesondere wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleibt durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt. Gegen etwaige Löschungsentscheidungen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist dann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, denen im Rahmen der Prüfungen vertraglicher oder quasivertraglicher Ansprüche der Antragstellerin dann auch die Prüfung obliegt, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahren auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 148, 267 <280 f., 283 f.>).
22
Seitens der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist nicht konkret dargetan, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt Anlass zu beanstandungswürdigen Inhalten gegeben hätte, die besonderen Überwachungs- und Bearbeitungsaufwand erwarten ließe, der angesichts der großen Zahl der Nutzer und des daraufhin ausgerichteten Geschäftsbetriebs ins Gewicht fiele.
23
3. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des von ihr genannten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden; insbesondere steht es ihr frei, erneut Beiträge – unter Achtung der Strafgesetze, der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und entgegenstehender Rechte Dritter – in das soziale Netzwerk einzustellen.
24
4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Masing
Paulus
Christ

Meinung: twitter, Meinungsfreiheit, Wahlbeeinflussung und @RAStadler

Meinungsfreiheit und soziale Netze

Eins vorab: ich finde, dass es sozialen Netzen mit hoher Relevanz und Reichweite wie twitter oder facebook – von sehr wenigen Ausnahmen wie z.B. Kinderponographie abgesehen – grundsätzlich nicht erlaubt sein sollte, Inhalte ihrer Mitglieder zu löschen oder anderweitig zu unterdrücken (Shadowban etc.). Sieht sich jemand durch einen Post beleidigt oder anderweitig in seinen Rechten verletzt, soll er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine vermeintlichen Rechte durchzusetzen. Die mangelhafte und oft willkürliche Löschpraxis der Plattformen bestätigt mich in dieser Auffassung.

Die Realität sieht freilich anders aus: so verpflichten einerseits gesetzliche Vorgaben wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und andererseits selbst auferlegte Regeln – letztere oft erst auf Druck von Politik und organisierten Gruppen zustande gekommen – die Netze, bestimmte Äußerungen zurückzuhalten oder zu löschen.

Das Wahlbeeinflussung Problem

In diesem Zusammenhang gab es seit geraumer Zeit viele Diskussionen über die Beeinflussung von Wahlen, insbesondere der US-Präsidentschaftswahl 2016, über konzertierte Aktionen auf den besagten Plattformen. twitter hat sich daraufhin entschlossen, diesbezüglich eine neue Meldefunktion einzuführen, wenn ein tweet irreführende Informationen in Bezug auf Wahlen enthält (siehe Bild). Damit sollen tweets verhindert werden, die „falsche Informationen zu Wahlen oder zur Wahlregistrierung“ enthalten.

Und eben wegen eines solchen tweets wurde nun der Account des auf twitter recht populären RA Stadler eingeschränkt. Dieser lautete:

Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-)

Stadler hat übrigens den gesamten Sachverhalt in seinem Blog zusammengefasst.

Die Geister, die ich rief

Man mag über den tweet sicherlich streiten. Ausweislich des „Zwinker Smilies“ ist er ironisch gemeint. Und zu Stadlers Followern zählen sicherlich kaum AfD Wähler, die darauf hereinfallen und damit ihre Stimme bei einer Wahl ungültig machen könnten. Einmal ganz abgesehen davon, dass der tweet rund drei Jahre alt ist.

Und vielleicht hebt twitter die Maßnahmen gegen den Account von Stadler von sich aus auf oder auch auf gerichtliche Anordnung. Man wird sehen.

Persönlich halte ich allerdings die Sperre des Accounts für gerechtfertigt. Sicher, der tweet ist ironisch gemeint. Doch es ist nicht jedermanns Sache, Ironie zu erkennen. Und objektiv gesehen enthält der tweet eine falsche Information über Wahlen und fällt damit unter die neue twitter Regelung.

Der gesamte Vorgang zeigt aber, wie absurd solche Regelungen in der Praxis eben sind und bestärkt mich aber in meiner eingangs geäußerten Ansicht, dass die Plattformen eben inhaltlich eingreifen sollten.

Einer klammheimlichen Freude kann ich mich aber nicht entziehen: denn viele, die sich jetzt über die Sperre von Stadler echauffieren, haben ursprünglich ebensolche Regelungen gefordert und begrüßt.

Die Geister, die ich rief.

Meinung: Boris Palmer und die Bahn

Worum geht es eigentlich bei Palmer vs. Bahn?

(Hinweis: Wer die ganze Vorgeschichte kennt, kann direkt ein bißchen nach unten scrollen…)

Ruft man die Webseite der Deutsche Bahn AG auf, sieht man obiges Bild. Boris Palmer – Grüner Oberbürgermeister von Tübingen – schrieb dazu auf facebook:

Der shitstorm wird nicht vermeidbar sein. Und dennoch: Ich finde es nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die „Deutsche Bahn“ die Personen auf dieser Eingangsseite ausgewählt hat. Welche Gesellschaft soll das abbilden?

PS: Eine Stunde später tobt der Shitstorm. Wie vorhergesehen. Alle, die mich jetzt fragen, warum ich dieses Thema aufgreife, frage ich zurück: Wenn die Auswahl dieser Bilder vollkommen belanglos, normal, unbedeutend ist, warum regt ihr euch dann so auf?

Was wir hier diskutieren, ist Identitätspolitik. Und zwar von Recht wie Links. Die einen sagen, man wisse nicht mehr, in welchem Land man lebt, die anderen bekämpfen alte weiße Männer. Und gemeinsam haben die Identitätspolitiker es ziemlich weit damit gebracht, uns zu spalten.

PPS: Nach vier Stunden sind es 1500 Kommentare. Schlicht zu viele. Ich werde das nicht lesen oder antworten.

Die Pressestelle der Bahn antwortete auf twitter:

Herr #Palmer hat offenbar Probleme mit einer offenen und bunten Gesellschaft. Solch eine Haltung lehnen wir ab. Nico Rosberg, Nazan Eckes und Nelson Müller sind positive und repräsentative Identifikationsfiguren. Die DB freut sich, mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Worauf Palmer schrieb:

Liebe Deutsche Bahn AG,

danke für deine Antwort auf Twitter. Leider beginnt diese jedoch mit einer Unterstellung. Ich habe kein Problem mit einer offenen und bunten Gesellschaft. In meiner Aussage, dass ich die Kriterien der Bildauswahl nicht verstehe, steckt auch keine Haltung, die es zu bekämpfen gilt.

Für mich als Betrachter sind diese fünf Bilder von Personen, die ich nicht kenne, in der Auswahl erklärungsbedürftig. Nur eine der fünf Personen scheint keinen Migrationshintergrund zu haben. Das ist ungewöhnlich und ich würde gerne die Absicht dahinter verstehen.

Wenn die Bahn aktuell eine offiziell erklärte Kampagne für Toleranz, Migration und Vielfalt durchführt, ist die Auswahl nachvollziehbar. Dann hat die Bahn entschieden, ein bestimmtes Gesellschaftsbild zu propagieren. Das kann sie tun, aber eine gesellschaftliche Debatte darüber sollte dann auch fair geführt werden.

Wenn die Bilder nicht im Zusammenhang mit einer Kampagne stehen – ich habe leider keinen entsprechenden Hinweis gefunden, vielleicht geben Sie mir den noch? – frage ich mich einfach, warum Menschen ohne erkennbaren Migrationshintergrund auf der Seite der Deutschen Bahn nur noch als Minderheit dargestellt werden.

Es gibt ihm Rahmen der Debatte über Identitätspolitik und alte weiße Männer die These, man müsse denen, die bisher nicht aufgrund ihrer Identität diskriminiert wurden, eine eigene Diskriminierungserfahrung zuteil werden lassen, um sie sensibler für Diskriminierung zu machen. So könnte man es deuten, wenn alte weiße Männer in der Bildauswahl der Deutschen Bahn nicht mehr vorkommen.

Für meine Begriffe ist das präzise die Trennlinie zwischen Antidiskriminierungspolitik, die von den meisten Menschen in Deutschland vollständig unterstützt wird, auch von mir, und einer neuen Form der Spaltung der Gesellschaft anhand von Merkmalen, für die niemand etwas kann, diesmal aber unter der Fahne der Antidiskriminierung. Benachteiligungen abbauen, ist immer und überall richtig. Neue Benachteiligungen für andere als Ausgleich für bestehende Benachteiligungen aufbauen, das ist nicht zielführend.
Und sollte diese Form der Identitätspolitik der Sinn Ihrer Bildauswahl gewesen sein, dann stört mich keines der Bilder, aber der Gedanke hinter der Auswahl.

Zur Vertiefung der Diskussion empfehle ich Texte von Sandra Kostner oder Bernd Stegmann.

Soweit der wesentliche Stand – und dass der Hashtag #Palmer auf twitter am Morgen des 24. April 2019 der beliebteste ist, ist nicht verwunderlich. Ebenso wenig verwunderlich dürfte sein, dass Palmer hier von den einen üblichen Verdächtigen Rassismus vorgeworfen wird, von den anderen üblichen ebenso verdächtigen wird vom großen Austausch fantasiert, den die Bahn hier werblich begleiten will.

Ein kurze Recherche auf den Seiten der Bahn führt übrigens schnell dazu, dass die Fotos zu der neuen Kampagne „Diese Zeit gehört Dir“ der Bahn gehören. Und deren Gesichter sind Nazan Eckes, Nelson Müller sowie Nico Rosberg – die ich auf den obigen Bildern übrigens ohne den Hintergrund zu kennen, nicht erkannt hätte. Der zugehörige Song „We are“ kommt von der Sängerin Hanna Batka, die allerdings nicht abgebildet ist. Das sei nur zur Abrundung des Bildes angemerkt.

Die übliche Schwarz-Weiß-Malerei

Leider haben wir es hier in der Diskussion wieder mit der üblichen Schwarz/Weiß-Malerei zu tun.

Tatsächlich hat Boris Palmer – anders als ihm von der Pressestelle der Bahn unterstellt – nie behauptet, eine offene und bunte Gesellschaft abzulehnen.

Er hat nur gefragt, nach welchen Kriterien die Bildauswahl erfolgte.

Diese Frage halte ich für durchaus berechtigt, hat sich doch die deutsche Bahn dabei ganz bewusst gegen die Darstellung einer bunten und offenen Gesellschaft entschieden. Lediglich eine von sechs abgebildeten Personen auf fünf Fotos sieht auf den ersten Blick nicht nach Migrationshintergrund aus. Und wenn man diese dann als Nico Rosberg erkennt, stellt sich diese als halber Finne heraus. Letztlich ist kein normaler Deutscher auf dem Bild zu sehen.

Soweit so gut. Oder auch nicht.

Denn den normalen Deutschen an sich gibt es nicht. Der normale Deutsche kann reinen oder teilweise griechischen, türkischen, syrischen oder italienischen Hintergrund haben. Man kann ihm seinen Migrationshintergrund ansehen oder wie bei Nico Rosberg und mir – als halber Pole und Österreicher – eben nicht. Deutschland ist dabei, ganz schön bunt zu werden. Aber zu bunt gehört eben auch – und das auch noch überwiegend – weiß. Genau so falsch wäre es im übrigen auch, auf den Bildern nur die inzwischen viel genannten „alten weißen Männer“ zu zeigen.

Die Agentur hinter der Kampagne – Ogilvy – und die DB AG wollten sicher zeigen, wie modern, offen und tolerant sie doch sind, dass sie (fast) nur Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund abbilden.

Bewirkt wird dadurch aber bei vielen der weißen Mehrheitsgesellschaft genau das Gegenteil. Sie finden sich in der Kampagne nicht wieder, fühlen sich ausgeschlossen. Man kann das kritisch sehen, aber es ist eben so und eine menschlische Reaktion.

Und die entstandene Diskussion zeigt auch, dass die Bahn mit der sicher positiv gemeinten Kampagne Öl ins Feuer der gesellschaftlichen Diskussion über Migration gegossen hat.

Boris Palmer hat das angesprochen. Ein Rassist ist er deswegen noch lange nicht.

Und noch eine Anmerkung zum Schluss: Als nahezu täglicher Bahnfahrer fände ich es besser, die Bahn würde Geld in Infrastruktur und Service statt in Werbung investieren.

Nachtrag

Boris Palmer hat am 24. April 2019 weiter auf die Kritik reagiert. Auch dies möchte ich gerne dokumentieren:

Rassismus andersherum
Nehmen wir einfach mal an, die Deutsche Bahn würde auf der Startseite fünf Bilder mit sechs Menschen zeigen, die allesamt weiß und in der Mehrheit männlich wären. Würde es dann nicht ganz automatisch eine Diskussion über Rassismus und Machos bei der Bahn geben? Etwa so:
„Haben die alten weißen Männer im Vorstand der Bahn immer noch nicht begriffen, dass wir ein buntes Land sind, in dem Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund dazu gehören?“
Wenn die Bahn dann antworten würden, man sei stolz darauf, drei Prominente als Werbepartner gewonnen zu haben, nämlich Vincent Klink, Markus Lanz und Sebastian Vettel, der einer sei ja Italiener und der andere fahre für einen italienischen Rennstal, wären dann alle mit der Erklärung einverstanden und würde Michel Kellner sagen: „Wir streiten lieber für pünktliche Züge und billigere Tickts. Wer in den Zug steigt, ist uns herzlich egal.“
Ganz sicher nicht. Es ist also heute geradezu eine Pflicht für jedes relevante Unternehmen, Gender und Diversity bei der Auswahl von Bildmotiven in der Werbung zu beachten. Wer darüber nicht nachdenkt, und einfach mal weiße Männer in die Werbung stellt, hat ein Problem.
Zwischenfazit: Es ist nicht rassistisch, die Frage nach der Hautfarbe zu beachten, sondern ein geforderter Standard.
Ich habe übrigens die Themen Herkunft und Hautfarbe gar nicht angesprochen. Das waren meine empörten Kritiker. Sie waren sich aufgrund der Bilder so sicher, dass es darum gehen muss, dass Sie danach gar nicht gefragt haben. Race und Gender hat die Linke in die Debatte eingeführt.
Nun hat die Deutsche Bahn auf ihrer Startseite soweit ich das den Erklärungen entnehmen und auf den Bildern erkennen kann, sechs Menschen (fünf Erwachsene und ein Kind) abgebildet, die nach dem Kriterium „Diversity“ allesamt nicht der Kategorie „Deutscher ohne Migrationshintergrund“ entsprechen. Das gilt für die drei Prominenten – sorry, ich habe keinen erkannt – nach der Darstellung der Bahn. Für die anderen zwei Bilder sieht es so aus. So wie man alte weiße Männer erkennt, sieht man halt auch, wenn jemand kein alter weißer Mann ist.
Sechs Bilder von Personen, die einen Migrationshintergrund haben, sind so wenig ein Abbild unserer Gesellschaft wie sechs Bilder von alten weißen Männern. So wie eine Frau oder ein Mensch dunkler Hautfarbe den Eindruck gewinnen kann, er gehöre nicht zu unserer Gesellschaft, wenn nur alte weiße Männer für die Bahn werben, so kann man auch als Angehöriger der Mehrheit der Deutschen ohne Migrationshintergrund – offiziell 60% – den Eindruck bekommen, dass man selbst bei der Auswahl der Bilder nicht mehr angesprochen werden soll.
Anders gesagt: Wenn zwei oder drei von sechs Personen ganz bewusst Menschen sind, deren Anblick einen Migrationshintergrund vermuten lässt, dann handelt es sich um Diversity. Wenn aber gar kein Mensch ohne Migrationshintergrund mehr vorkommt, sollte man zumindest mal in Ruhe darüber diskutieren, ob das angemessen und beabsichtigt ist. Im Rahmen einer Kampagne für Respekt und Toleranz in öffentlichen Verkehrsmitteln würde ich das bejahen. Ohne einen solchen Kontext finde ich es befremdlich.
Die linke Identitätspolitik wendet hier ein, es bestehe ein fundamentaler Unterschied zwischen den alten weißen Männern und allen anderen. Die einen würden aufgrund ihrer Identität privilegiert, die anderen diskriminiert. Daher müssten die einen es hinnehmen, auch mal unberücksichtigt zu bleiben, die anderen aber könnten sich dagegen immer zu recht wehren.
Diese These halte ich aus zwei Gründen für grundfalsch.
Erstens ignoriert sie, dass es vielfältige Ursachen von Diskriminierung gibt. Identität ist nur eine. Identitätspolitik blendet sehr viel existenziellere Konflikte und Probleme wie Armut und Krankheit aus. Man kann auch als alter weißer Mann in unserer Gesellschaft ein ausgegrenztes armes Schwein sein, halt nur nicht wegen der Identität.
Zweitens treibt die These, Diskriminierte verdienten sich eine Privilegierung und Privilegierte müssten Diskriminierung aushalten einen Keil in die Gesellschaft. Menschen sind sehr sensibel für Benachteiligungen, die sie als grundlos ansehen. Francis Fukuyama hat darüber einen sehr lesenswerten Aufsatz im Spiegel veröffentlicht. Er erklärt Trump als Ergebnis von 30 Jahren linker Identitätspolitik in den USA, die als Reaktion eine rechte Identitätspolitik hervorgebracht. Wer Menschen aufgrund ihrer Identität diskriminiert oder benachteiligt, der verursacht Gegenwehr. Genau das ist das Phänomen des wütenden weißen Mannes.
Also, liebe Freunde von Vielfalt, Toleranz und Offenheit, denkt mal drüber nach, ob die tausenden von empörten, herabwürdigenden und niederträchtigen Kommentare, die ihr in den letzten 24h über mich geschrieben habt, wirklich dazu beitragen, die Gesellschaft so zu formen, wie ihr sie gerne sehen wollt. Ich fürchte, das Gegenteil ist der Fall.

Dokumentiert: Bye bye, twitter und Facebook – von Robert Habeck

Robert Habeck verabschiedet sich von twitter und Facebook und begründet dies auf seiner Website. Da diese heute immer wieder mal überlastet und nicht erreichbar ist, möchte ich diese Begründung hier dokumentieren.

Ein Blog zum Abschied

Ein Jahresanfang, der in digitaler Hinsicht doppelt daneben war: Erst der Angriff auf die privatesten Daten meiner Familien, die via Twitter veröffentlich wurden. Dann noch einmal über Twitter ein Fehler meinerseits – und zwar der gleiche zum zweiten Mal: Wie dumm muss man sein, einen Fehler zweimal zu begehen? Diese Frage hat mich die ganze letzte Nacht nicht losgelassen.
Gestern Nachmittag hatte der Landesverband Thüringen ein kurzes Video hochgeladen, das vor Wochen auf dem Bundesparteitag im November aufgenommen wurde. Im Kern rufe ich in diesem Video dazu auf, die Thüringer Grünen im Wahlkampf zu unterstützen. Solche Videos, die über Twitter verbreitet werden und so in der digitalen Welt wirken sollen, hatte ich zuvor auch für die Brandenburger und Sächsischen Grünen gesprochen, jedes Mal mit drei bis sechs Anläufen, damit sie genug Material zur Auswahl hatten. Gesendet wurde jetzt ein Video, das so klang, als würde ich Thüringen absprechen, weltoffen und demokratisch zu sein. Was ich natürlich null tue. Ich war so oft in dem Land und habe so viele Reisen und Veranstaltungen gemacht, dass ich nicht den Hauch eines Zweifels daran lassen möchte, welch erfolgreichen Weg es eingeschlagen hat. Gemeint war schlicht, dass ich den Wahlkampf mit einen Aufruf für weitere Arbeit und Engagement für Demokratie und Ökologie garnieren wollte. Aber ich hab es anders gesagt – „wird“, statt „bleibt“; ein kleines Wort, ein echter Fehler. Zum zweiten Mal, nach einem ähnlichen Twitter-Video-Aufruf zu Bayernwahl. Wie um alles in der Welt konnte mir so was passieren?

Ich habe schon nach dem Bayern-Video darüber nachgedacht. Nach einer schlaflosen Nacht komme ich zu dem Ergebnis, dass Twitter auf mich abfärbt. Dass ich mich bei beiden Videos, auch dem Bayrischen –unbewusst auf die polemische Art von Twitter eingestellt habe. Twitter ist, wie kein anderes digitales Medium so aggressiv und in keinem anderen Medium gibt es so viel Hass, Böswilligkeit und Hetze. Offenbar triggert Twitter in mir etwas an: aggressiver, lauter, polemischer und zugespitzter zu sein – und das alles in einer Schnelligkeit, die es schwer macht, dem Nachdenken Raum zu lassen. Offenbar bin ich nicht immun dagegen.

Dabei ist mein politisches Ding doch genau das Gegenteil. Die Interessen der anderen Seite sehen und ernst nehmen, nicht überheblich oder besserwisserisch zu agieren. Das ist jetzt zweimal von mir konterkariert worden. Twitter desorientiert mich, macht mich unkonzentriert, praktisch, wenn man in Sitzungen verstohlen aufs Handy schaut. Grundsätzlich, weil ich mich dabei ertappt habe, wie ich nach Talkshows oder Parteitagen gierig nachgeschaut habe, wie die Twitter-Welt mich denn gefunden hat. Und das ist die Schere im Kopf. Als wäre Politik eine sich selbst erfüllende Prophezeiung. Dass man so redet, wie es das Medium will. Ich möchte gern wieder konzentrierter sein, fokussierter und auf die lange Distanz geeicht, nicht auf den kurzfristigen Geländegewinn.

Einen Fehler kann man machen, den gleichen ein zweites Mal nicht. Das muss Konsequenzen haben. Und meine ist, dass ich meinen Account lösche. Und da der Datenklau, der die persönlichsten Gespräche zwischen mir und meiner Familie jetzt auf alle Rechner der deutschen Tageszeitungen und jede Menge rechter Medien gebracht hat, maßgeblich über Facebook erfolgte, lösche ich meinen bei Facebook auch. Beide werde ich abschalten.
Kann sein, dass das ein politischer Fehler ist, weil ich mich der Reichweite und direkten Kommunikation mit doch ziemlich vielen Menschen beraube. Aber ich weiß, dass es ein größerer Fehler wäre, diesen Schritt nicht zu gehen.
Denjenigen, die konstruktiv und diskursiv die letzten Jahre den digitalen Raum mit mir geteilt haben, sage ich herzlich danke. Den anderen wünsche ich viele interessante Einsichten. Macht’s gut. Bye, bye.

Was bedeutet Trollistan?

Trollistan ist eine Bezeichnung für die Troll Bubble in einem sozialen Netzwerk.

Drüben in Trollistan auf facebook geht es wieder heiß her!

War George Soros in der SS?

Immer wieder kursieren auf Facebook und twitter Fotos, laut denen George Soros Mitglied der SS gewesen soll – wie das hier oben.

Diese Behauptung ist falsch. George Soros wurde 1930 geboren und war daher viel zu jung, um in der SS gewesen zu sein.

Das obige Foto zeigt zudem Oskar Gröning, der Wärter in Auschwitz war.

Trump und Obama im Zahlenvergleich – ist diese Grafik korrekt?

Die obige angebliche CNN Grafik wurde sogar von Donald Trump jr. auf Instagram geteilt und soll beweisen, wie viel erfolgreicher sein Vater als Vorgänger Obama sei – dass der Sohn bei den Hashtags #americafirst falsch schreibt, wollen wir einmal geflissentlich übersehen, denn auch sonst wird das Bild sehr oft in sozialen Netzen geteilt.

Immer wieder wird angezweifelt, ob die Grafik und die Werte korrekt sind. Ja, sie stammt von CNN, aber ein Wert ist manipuliert: die Zustimmungsrate zu den jeweiligen Präsidenten, die bei Trump mit 50%, bei Obama mit 45% angegeben ist.

Dieser Wert ist in der vielfach auf facebook, Instagram und twitter geteilten Version bei Donald Trump falsch und beträgt tatsächlich 40%. Schaut man genau hin, kann man die Manipulation auch erkennen:

  • es handelt sich um eine andere Schriftart
  • der Winkel der Schriftart ist nicht korrekt
  • der Schattenwurf fehlt
  • die echte Zahl ist noch im Hintergrund erkennbar.

Angesichts dessen, dass die anderen Zahlen tatsächlich korrekt sind, wäre eine Manipulation gar nicht nötig gewesen.

Hashtag: #NichtOhneMeinKopftuch

Seit dem 15. April 2018 trendet auf twitter plötzlich der Hashtag #NichtOhneMeinKopftuch, unter dem sich vornehmlich Muslime gegen mögliche Kopftuchverbote für Jugendliche im speziellen und für das Kopftuch im allgemeinen einsetzten. „Hashtag: #NichtOhneMeinKopftuch“ weiterlesen

Kommentar: ein paar kurze Gedanken zu Aygül Kilic

Wer in sozialen Netzen unterwegs und politisch interessiert ist, wird in den letzten Tagen über den Namen Aygül Kilic gestolpert sein, die Direktkandidatin der FDP bei den Kommunalwahlen in Neumünster ist. Der Grund für die Aufregung: Sie ist bekennende Muslima, trägt Kopftuch und ist mit diesem auch auf dem Wahlplakat abgebildet – siehe oben.

Ich habe das schon recht früh wahrgenommen, aber mich nicht weiter damit befasst. Man mag darüber diskutieren, was es heißt, dass oder ob der Islam zu Deutschland gehört und wieviel Islam, aber das Tragen des Kopftuchs ist ja nun einmal nicht verboten.

Als der Shitstorm gegen Sie dann immer größere Ausmaße annahm, habe ich einen Blick auf ihr Facebook Profil geworfen und wurde dann nach kurzer Sichtung doch etwas skeptischer – es wirkte auf den ersten Blick doch recht AKP-lastig. Aufgrund der Ostertage habe ich das aber auch nicht weiter verfolgt.

Der twitter User Timothy Spinoza hat sich jedoch nun ausführlicher mit ihren facebook Postings und Likes auseinandergesetzt und diese in einem Thread zusammengefasst:. Dabei findet man sehr viel AKP, sehr viel Erdogan, sehr viel Israelkritik, sehr viel Verschwörungstheorien.

Darunter nichts offensichtliches strafrechtlich relevantes. Und das hohe Gut der Meinungsfreiheit gebietet, dass man auch solche Meinungen aushalten muss, auch wenn sie einem nicht gefallen.

Ob diese von Kilic auf facebook verbreiteten Postings jedoch mit dem Parteiprogramm und Geist einer liberalen Partei – eben der FDP – in Einklang zu bringen sind, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Frau Kilic allein wegen ihres Glaubens und speziell wegen des Tragens des Kopftuchs abzulehnen, ist ein NoGo.

Sich sachlich kritisch mit ihren öffentlichen – gerade auch auch politischen – Äußerungen auseinanderzusetzen ist aber geboten.

Aprilscherzsammelstelle 2018

April, April: Wie auch in den Jahren zuvor gibt es hier wieder die Aprilscherzsammelstelle. Vorschläge können gerne als Kommentar zu diesem Beitrag gepostet werden!

Aprilscherze im Web

Tipps, wie man andere in den April schicken kann

  • 25 Ideen, andere in den April zu schicken
  • Aprilscherzideen bei Netzwelt
  • Whatsapp Sprüche und andere Scherze zum 1. April bei ComputerBild

Übersichtsseiten mit Aprilscherzen 2018

Übersichtsseiten mit Aprilscherzen – die Klassiker

Weitere interessante Links zum Thema

  • Der Aprilscherz in der Krise