Wie kann man von Köln nach Bonn fahren (oder von Bonn nach Köln)?

Bahn

Besonders schnell geht es mit den Fernverkehrszügen (ICE, EC und IC) der Bahn, die rund 20 Minuten von Hautbahnhof zu Hauptbahnhof fahren. Gerade genug Zeit, um einen Getränk im Speisewagen zu sich zu nehmen. Man benötigt allerdings ein im Verhältnis relativ teures Fernverkehrsticket. Pendler können im Abo oder durch Erweiterungen des VRS Jobtickets sparen.

Der Regionalexpress der Linie 5 ist günstiger und braucht sieben Minuten länger. Er hält nicht nur am Bonner und Kölner Hauptbahnhof, sondern auch in Bonn Bad-Godesberg, Brühl, Köln Süd, Köln-Messe Deutz und Köln Mülheim. Je nachdem, wohin man in Köln muss, ist das also sogar schneller, als der IC.

Eine gute halbe Stunde ist man mit den beiden RB Verbindungen unterwegs, die von Transregio und National Express betrieben werden. Beide liefern aber auch mehr Haltepunkte: zu den vorgenannten kommen noch Bonn-Mehlem, Roisdorf, Sechtem, Hürth-Kalscheuren und Köln West  dazu.

Alternativ kann man auch von Bonn-Oberkassel oder Beuel über die rechtsrheinische Bahnstrecke nach Köln fahren, was mit 35 Minuten etwas länger dauert.

Tipps:

  • Mit den Jobtickets kann man am Wochenende und nach 19h weitere Personen mitnehmen (nur Regionalbahnen).
  • Ist die linksrheinische Strecke gesperrt, auf die Verbindung nach Beuel ausweichen. Wenn auch das nicht geht, auf die Straßenbahn.

Auto

So verkehren wohl die meisten zwischen den beiden Städten – mit dem eigenen PKW. Auf der linken Rheinseite über die A555, rechtsrheinisch über die A59 (Flughafenautobahn).

Schiff

Gut, fürs tägliche Pendeln dauert das zu lange, für einen Sommertag auf dem Rhein perfekt: Von Bonn nach Köln mit dem Schiff. Die BPS (Bonner Personenschifffahrt) und die Köln/Düsseldorfer (KD) verkehren in den Sommermonaten nach Fahrplan, im Winter gibt es vereinzelt Themenfahrten.

Von Köln nach Bonn muss man mit dem Schiff ca. 3 Stunden einplanen, zurück von Bonn nach Köln dann nur 2h45.

Fahrrad

Es gibt tatsächlich einige, die täglich mit dem Fahrrad zwischen den beiden Städten pendeln. Die schnellste Route für Radfahrer zwischen Bonner Münster und Kölner Dom wird von Google Maps mit 30,7km ausgewiesen.

Es gibt aber auch viele schöne Routen, z.B. am Rhein entlang. Hier gibts eine Fahrradkarte für den Großraum.

zu Fuß

Warum dann nicht auch mal zu Fuß? Die rund 29km zwischen Bonner Münster und Kölner Dom kann man auf verschiedenen Wegen absolvieren, die teilweise sehr schön durch das Vorgebirge und am Rhein entlang führen. Als normaler Läufer sollte man aber gut 6h einplanen… Planung entweder über die Fußgängernavigation z.B. mit Google Maps oder mit klassischer Wanderkarte.

Dieser Artikel ist in Entwicklung und wird fortlaufend ergänzt.

Stand 17. Januar 2017

Streetart: Einfach mal die Klappe halten

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Gesehen an einem Briefkasten in Köln.

Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2BvB 1/13- (NPD Verbot)

1.

Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feirde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.

2.

Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar.

a) Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar.

b) Gleiches gilt, soweit die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist.

c) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens durch den Verfassungsschutz nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der Partei verwendet werden.

d) Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht. Zur Feststellung des Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses bedarf es einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits.

3.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.

4.

Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.

5.

Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.

a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.

b) Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.

c) Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Indemnität schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus.

6.

Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ausgehen“.

a) Ein solches „Ausgehen“ setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.

b) Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

c) Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.

d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine „Atmosphäre der Angst“ herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen.

7.

Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum.

a) Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.

b) Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht.

8.

Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.

9.

Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:

a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.

b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.

c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

Dokumentiert: Lippische Punktation

Richtlinien für die Aufnahme des Landes Lippe in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (Vereinbart zwischen Ministerpräsident Dr. Amelunxen und Landespräsident Drake. Bestätigt sowohl von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wie von der Lippischen Landesregierung)

  1. Von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen wird bei der Übernahme und Eingliederung des Landes Lippe in jeder Hinsicht großzügig und entgegenkommend verfahren werden. Auf die 800 jährige Geschichte des Landes Lippe, seine geschlossene Verwaltungseinheit soll im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jede erdenkliche Rücksicht genommen werden.

  2. Die Landeshoheit geht, sobald die Landeshoheit von der Militärregierung auf deutsche Stellen übertragen wird, auf das Land Nordrhein-Westfalen über.

  3. Lippe wird Teil des Regierungsbezirks Ost-Westfalen.

  4. Als Sitz der Verwaltung dieses Regierungsbezirks wird Detmold in Aussicht genommen.

  5. Vor der Berufung des Regierungspräsidenten für den neuen, Lippe einschließenden Regierungsbezirk wird die Landesregierung Nordrhein-Westfalen auch Verhandlungen mit den Exponenten des Volkswillens in Lippe führen.

  6. Lippe erhält zur Durchführung der ihm verbleibenden Aufgaben der Selbstverwaltung, zur Erhaltung von Landeseinrichtungen usw. das Recht zur Bildung eines Zweckverbandes oder einer ähnlichen, diesem Zwecke dienenden Verwaltungsform. Ihm werden hierfür alle möglichen Erleichterungen gewährt.
    Soweit der lippische Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen des allgemeinen Rechts besonderer Ermächtigungen bedarf, werden sie ihm durch das Land Nordrhein-Westfalen erteilt.

  7. Die kulturellen und sozialen Einrichtungen des Landes – Landestheater, Musikakademie, Landesbibliothek, Landesmuseum, Archiv, soziale Anstalten usw. – bleiben erhalten und werden gefördert.

  8. Das Landesvermögen (einschließlich das der Stiftungen) verbleibt dem lippischen Gebiet, soweit nicht in Einzelheiten auf Grund gleichartiger geschichtlicher Vorgänge und in Rücksicht auf die allgemeine Übernahme der Landeshoheit besondere Vereinbarungen sachlich geboten sind.
    Es besteht Übereinstimmung, dass Festlegungen nach Prüfung durch einen beiderseits paritätisch zu besetzenden Ausschuss durch Vereinbarungen erfolgen sollen.

  9. Auf kulturpolitischem Gebiete werden die bisherigen Entwicklung, der jetzige Zustand und der Wille der lippischen Bevölkerung Berücksichtigung finden.
    Die lippische Gemeinschaftsschule bleibt im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erhalten.
    Das Land Nordrhein-Westfalen sichert zu, dass die in Lippe bestehenden Lehranstalten nach Möglichkeit gefördert werden sollen.

  10. Lippe wird keinerlei Benachteiligungen erfahren in der Teilnahme an allen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die dem allgemeinen Wohl der Bevölkerung dienen. Es wird ihm gleichmäßige Behandlung zugesichert.

  11. Bei der Übernahme der Landesbeamten wird entgegenkommend verfahren werden.

  12. Für den Fall der Übernahme des lippischen Stromversorgungsnetzes des Elektrizitätswerkes Wesertal GmbH. in Hameln – Ablauf des Konzessions- und Lieferungsvertrages am 1. Januar 1950 – wird Lippe, wenn nötig, die Hilfe des Landes Nordrhein-Westfalen nach Möglichkeit gewährt.
    Das gleiche gilt für den Ausbau der Ferngasversorgung.

  13. Bei der Übernahme und in der ferneren Behandlung als Teil des Landes Nordrhein-Westfalen sollen Lippe gegenüber dieselben Grundsätze gelten, die entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Kontrollkommission, General Robertson, das Land Niedersachsen gegenüber den in ihm aufgehenden Ländern Oldenburg und Braunschweig anwendet, vorausgesetzt, daß dadurch nicht Grundsätze der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen beeinträchtigt werden.

  14. Das Land Lippe wird in allen Teilen als Erholungsgebiet des rheinisch-westfälischen Industriereviers angesehen und genießt die sich daraus ergebende Förderung. Das gleiche gilt für die Bäder des Landes (Salzuflen, Meinberg).

  15. Nordrhein-Westfalen erkennt in den Resten der lippischen Wanderarbeiter eine unsoziale Erscheinung. Es wird dazu beitragen, dass die Wanderarbeiter sesshaft werden.
    Lippe wird Vorschläge einreichen.

16 Für die Regelung der lippischen Angelegenheiten wie für besondere Aufgaben, namentlich wirtschaftlicher Art, im Ostgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, wird in Aussicht genommen, als Vertrauensmann des Ministeriums einen Kommissar zu bestellen, und zwar in Person des Landespräsidenten Drake, falls dieser zur Übernahme einer solchen Stellung bereit ist. Von der Bestellung eines Kommissars wird Abstand genommen, wenn nach Ansicht des Landtags oder des vorgesehenen Zweckverbandes die fraglichen Aufgaben dem Regierungspräsidenten übertragen werden können.

Die obigen Vereinbarungen sind durch folgende Zusätze ergänzt worden:

A. Land Lippe und Regierungsbezirk Minden werden als ein Regierungsbezirk verwaltet werden.

Während der Zeit dieser vorläufigen Regelung – Entscheidung des Kontrollrats gemäß Schreiben des Regional Commissioners an Ministerpräsident Dr. Amelunxen – bleiben die kulturellen und religiösen Verhältnisse des Landes Lippe gewahrt. Es wird nichts geschehen, was der endgültigen Regelung Abbruch tun könnte.

Die kulturellen Interessen des Landes Lippe werden besonders pfleglich behandelt und tatkräftig gefördert werden. Die Besonderheiten im Schulwesen werden beachtet.

B. Sobald die in Aussicht gestellte Verordnung des Kontrollrates erlassen ist, werden die einzelnen Punkte der Vereinbarungen festgelegt werden.

C. Entsprechend den gegenwärtigen Verhältnissen zwischen Einwohner- und Abgeordnetenzahlen in Nordrhein-Westfalen werden vier lippische Vertreter in den ernannten Landtag Nordrhein-Westfalen eintreten.

Vorschläge werden der Militärregierung unterbreitet.

gez. Drake
Landespräsident

  1. Januar 1947

Dokumentiert: Trump auf twitter – 17. Januar 2017

Der 17. Januar 2017 war ein Dienstag und der 2816. Tag von @realdonaldtrump beim Kurznachrichtendienst. Er schrieb an diesem Tag 13 Tweets, die zusammen insgesamt 661.811 Likes sowie 146.208 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.