Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 3% Hürde bei der Europawahl

Man mag nun schon darüber streiten, ob das Europäische Parlament aufgrund des extremen Disproportionalitätsfaktors – ein Abgeordneter aus Malta repräsentiert knapp 69 Malteser, ein französischer 874 Franzosen – überhaupt den Anforderungen eines demokratischen Parlaments entspricht. An dieser Stelle geschenkt.

Zumindest müssen aber die Abgeordnetenblöcke der einzelnen Staaten nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden, worunter die Stimmengleichheit einen besonders hohen Wert hat. Eine Sperrklausel wie die 3% Hürde bei der Europawahl stellt eine massive Einschränkung der Stimmengleichheit dar, da die Stimmen für Parteien, die die Hürde nicht erreichen, eben „verloren“ sind. Für solch eine Einschränkung muss es dementsprechend gewichtige Gründe geben.

Die herrschende Meinung akzeptiert die 5% Klausel bei der Bundestagswahl nur, da es ein übergeordnetes Ziel sei, stabile Mehrheiten für eine Regierung zu erreichen, was durch ein zersplittertes Parlament erschwert würde.

Dieses Argument ist aber bei der Wahl zum Europaparlament aber nicht einschlägig. Das Ziel, eine Zersplitterung an sich zu verhindern, ist als Rechtfertigung für die 3% nicht ausreichend und argumentativ angesichts einer Versammlung, in der schon über 160 Parteien vertreten sind, zudem lächerlich.

Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbietet sich von selbst – Karlsruhe konnte hier objektiv gesehen nicht anders entscheiden. Anders mag es aussehen, wenn in Zukunft das Europäische Parlament tatsächlich einmal insgesamt nach demokratischen Grundsätzen gewählt wird und eine europäische Regierung trägt. Aber da ist Art. 146 GG vor.

Dass das ganze nun zu unliebsamen Ergebnissen führen kann, ist eine andere Frage. Aber eben keine rechtliche.

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